„Hat er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, besteht z.B. keine Möglichkeit mehr in die GKV zurück zu gelangen.
Das war nicht Ausgangspunkt, sondern dass jemand aufgrund seines Einkommens als Angestellter freiwillig in der GKV versichert ist (oder dann auch in die PKV wechselt).
Die Pflicht zur GKV ist eben ab der Bemessungsgrenze aufgehoben, so dass man sich selbst kümmern muss, wo man versichert ist: GKV oder PKV. Eines von beidem muss man - insofern gibt es eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Selbst als Selbständiger oder Hausmann/-frau muss man krankenversichert sein - ob in einer PKV oder GKV, ist da erst einmal nebensächlich. Versichert man sich nicht (und ist auch nicht mitversichert in der Familienversicherung der GKV), nimmt einen die AOK auf und berechnet die Beiträge auch rückwirkend nach.
Liegt man mit seinem Einkommen unter der Bemessungsgrenze (als Arbeitnehmer), so ist man in der GKV pflichtversichert - das ist aber etwas anderes als die allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Aus dieser GKV-Pflicht kann man sich befreien lassen, wenn die Wahlfreiheit zwischen GKV oder PKV endet (also z.B. das Einkommen unter die Bemessungsgrenze fällt). Das macht unter Umständen Sinn, wenn man weiter in der PKV versichert bleiben möchte (weil man damit rechnet, ohnehin bald wieder mehr zu verdienen). Sonst müsste man dort einen Neuvertrag abschließen oder die Zeit bis dahin mit einer Anwartschaftsversicherung überbrücken - beides kann teuer werden.
Davon war aber bei der Fragestellung nicht auszugehen.
Generell gilt: Wer als Arbeitnehmer unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist in der GKV pflichtversichert.
Wer sich dann aufgrund besonderer Umstände davon befreien lässt, hat bewusst für sich einen anderen Weg gewählt - und dann wird der Rückweg nicht mehr so einfach. Das ist wahr.