Betreuervergütungen
Angenommen eine rechtlich betreute Person muss monatlich die Vergütung für die rechtliche Betreuerin aus ihrem Vermögen selbst bezahlen. Jedoch hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZB 290/18 vom 20. März 2019 klargestellt, dass die Grenze 5.000 € aus dem SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 für die Feststellung „vermögend“ bei der Betreuervergütung maßgeblich ist. Nun erhält die Betreute aber ALG II und nicht Grundsicherung nach SGB XII.
Gilt dann gleichwohl dieser Freibetrag? Ihr Kontostand liegt im angenommen Fall mittlerweile unter 5000 €.