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Betreuervergütungen

studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Themenersteller 
Betreuervergütungen
Angenommen eine rechtlich betreute Person muss monatlich die Vergütung für die rechtliche Betreuerin aus ihrem Vermögen selbst bezahlen. Jedoch hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZB 290/18 vom 20. März 2019 klargestellt, dass die Grenze 5.000 € aus dem SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 für die Feststellung „vermögend“ bei der Betreuervergütung maßgeblich ist.
Nun erhält die Betreute aber ALG II und nicht Grundsicherung nach SGB XII.
Gilt dann gleichwohl dieser Freibetrag? Ihr Kontostand liegt im angenommen Fall mittlerweile unter 5000 €.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nun, das SGB XII gilt für die Grundsicherung und nicht für die rechtliche Betreuung.
Dort gibt es auch keine Grenze von 5.000 Euro - gleichwohl diese Zahl wohl in der Rechtsprechung als angemessene Rücklage für das Abfangen von "besonderen Notlagen" angesehen wird.

Wenn der BGH diese Grenze für die Verwertbarkeit von Vermögen bei einer Betreuervergütung hier aufgreift, so würde ich davon ausgehen, dass sie generell gilt und nicht nur für Empfänger von Grundsicherung. Wer Grundsicherung nach SGB XII erhält, ist ja vermögens- und einkommensmäßig bereits ganz unten angekommen. Eine geringere Grenze für verwertbares Vermögen bei anderen Personen anzusetzen fände ich äußerst unbillig. Eher höher.

Aber im Streitfall wird das sicher ein Richter zu entscheiden haben. Ob es da bereits vergleichbare Urteile gibt, weiß ich nicht. Als Argumentation würde ich aber das oben genannte immer heranziehen.
****k72 Frau
293 Beiträge
Da sich das BGB lediglich auf das SGB XII beruft, ist das SGB II analog anzuwenden.
*********dev75 Mann
167 Beiträge
Würde vorliegend auch die genannten 5000,00 Euro für maßgeblich erachten. Das restliche Vermögen wird hierdurch geschont, die Betreuungsperson bekommt aber hierdurch letztlich für die gleiche Tätigkeit weniger Vergütung. Im Nachlassfall greifen die 5000 Euro dann nicht mehr und die Staatskasse kann gegen etwaige Erben Regress nehmen.
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Themenersteller 
@****k72 Wo findet man diesen Rechtsgrundsatz?
****k72 Frau
293 Beiträge
§ 1836c BGB
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Damit bezieht sich das BGB eindeutig auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII, was der BGH in seinem Urteil noch einmal bekräftigt hat.

Und das ganze unabhängig davon, ob der Betroffene Leistungen nach dem SGB XII bezieht oder nicht. Zumal ja ALG Ii ja der Grundsicherung nach SGB XII sehr ähnlich ist. Aber er könnte auch ALG I, Rente oder Arbeitseinkommen beziehen (theoretisch könnte derjenige dann sicherlich aufstocken, viele machen das aber nicht - aber das ist ein anderes Thema).

Wobei:
In diesem Zusammenhang wäre eventuell interessant, ob nicht ein Aufstocken vorhandener Einkommen zu fördern wäre - also dass alle möglichen Einkommensquellen zu nutzen sind, bevor es zur Berechnung der Vergütung zugrunde gelegt werden kann.
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Themenersteller 
Die Frage ist dann, gilt das tagesgenau oder zählt nur der Kontostand am Monatsanfang oder -ende?
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Es geht um das Einkommen, nicht um den Kontostand....

Und es hilft auch nicht, das Konto leerzuräumen.
****k72 Frau
293 Beiträge
Zitat von ****z35:
Es geht um das Einkommen, nicht um den Kontostand....

Und es hilft auch nicht, das Konto leerzuräumen.

*nachdenk*

Ausschlaggebend ist das Vermögen am jeweils monatlich wiederkehrenden Tag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nun ja, man könnte die Konten leer räumen - aber dann hat man es als Barvermögen zu Hause in der Keksdose. Muss man auch angeben. Außerdem käme man in Erklärungsnot.

Macht also nicht wirklich Sinn.
****k72 Frau
293 Beiträge
Zumal man ja auch, sollte man den Aufgabenbereich Vermögenssorge haben, Rechnung legen muss.
*********dev75 Mann
167 Beiträge
Also immer sauber arbeiten dann niemand ein Problem.
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