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Definition Verbreitung eines Bildes

*******ude Mann
89 Beiträge
Themenersteller 
Definition Verbreitung eines Bildes
Wie ist die Verbreitung eines Bildes definiert?
Wie bei Verbreitung von Schriften?
"Verbreiten bedeutet, die Schriften ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich machen"

Ist es schon Verbreitung, wenn man ein Bild einer anderen Person in einer WA Nachricht schickt?
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Ja, damit ist der Tatbestand schon erfüllt
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Inwiefern?

Ist eine Person ein "größerer Personenkreis"?
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Es kommt darauf an, was diese Person mit dem Bild macht bzw. machen soll
*******ude Mann
89 Beiträge
Themenersteller 
Wie sieht es bei einem Bild aus , das als Zufallsaufnahme einer Menschenmenge auf einem Bahnsteig entstanden ist?
Gesichter sind nur bei Vergröserung zu erkennen und eher undeutlich.
*******ude Mann
89 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****z35:
Es kommt darauf an, was diese Person mit dem Bild macht bzw. machen soll

Die Person hat das Bild einer Menschenmenge auf einem Bahnsteig nur zur persönlichen Frage bekommen, was im Bahnhof los ist .
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******ude:
Wie sieht es bei einem Bild aus , das als Zufallsaufnahme einer Menschenmenge auf einem Bahnsteig entstanden ist?
Gesichter sind nur bei Vergröserung zu erkennen und eher undeutlich.
Das spielt im Zusammenhang mit dem Urheberrecht keine Rolle, ob Menschen zu erkennen sind.
*********s_65 Mann
543 Beiträge
Hmmmm, hört sich nicht so an als ob der TE auf das Urheberrecht anspielt in der Situation...!?!?
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es geht darum, wann es eine "Verbreitung" ist - und dafür dürfte es meines Wissens unerheblich sein, ob es in Hintergrund um Urheber- oder Persönlichkeitsrechte geht.

Ab wann die verletzt sind, wäre dann eine weitere Frage, die aber nur am konkreten Beispiel beantwortet werden könnte (aber nicht hier in der Gruppe).
****nir Mann
334 Beiträge
Der Tatbestand des Verbreitens richtet sich m. E. nach nicht danach aus, was verbreitet wird. Im Begriff der Schriften im Strafrecht ist ja das Bild genauso mit inbegriffen. Richtig ist die vom TE genannte Definition, wobei es dann einfach so ist, dass auch eine Person mehr den Kreis der Empfänger vergrößert und damit ein Verbreiten vorliegt.

Liebe Grüße
Thyrnir
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ****nir:
wobei es dann einfach so ist, dass auch eine Person mehr den Kreis der Empfänger vergrößert und damit ein Verbreiten vorliegt.
Das ist doch aber unlogisch, dass bereits eine Person unter "größeren Personenkreis" verstehen will. Dann hätte man das doch auch gleich so formulieren können: "... mindestens einer weiteren Person zugänglich macht." (was ja auch sinnvoll wäre, den mitunter kann eine weitere bestimmte Person deutlich schwerwiegender sein als viele andere).
****nir Mann
334 Beiträge
Zitat von *****s42:

Das ist doch aber unlogisch, dass bereits eine Person unter "größeren Personenkreis" verstehen will. Dann hätte man das doch auch gleich so formulieren können: "... mindestens einer weiteren Person zugänglich macht." (was ja auch sinnvoll wäre, den mitunter kann eine weitere bestimmte Person deutlich schwerwiegender sein als viele andere).

Ich erlaube es mir, es mir an dieser Stelle sehr einfach zu machen:

Handelt der Täter in Verbreitungsabsicht, soll es nach der hM zur Tatvollendung genügen, dass nur eine andere Person den Inhalt erlangt hat.“ (MüKoStGB/Hörnle StGB § 184b Rn. 23)

Viele Grüße
Thyrnir
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ok, hier kommt aber ein weiteres Merkmal der Handlung hinzu - die Verbreitungsabsicht. Dem Wortlaut des Gesetzes nach also der Absicht, das Objekt der Weitergabe letztlich einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen.

Allein die Weitergabe an eine einzelne Person ohne diese explizite Absicht zählt demnach also noch nicht als Verbreitung.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Das ist so. Nicht jedes Weiterleiten ist Verbreiten ....
****nir Mann
334 Beiträge
Zitat von *****s42:
Allein die Weitergabe an eine einzelne Person ohne diese explizite Absicht zählt demnach also noch nicht als Verbreitung.

Und hier sind wir jetzt an einem spannenden Punkt angelangt, an dem dann die Frage ist: Lässt sich ein Fall konstruieren, bei dem die Verbreitungsabsicht weggedacht werden kann?

Viele Grüße
Thyrnir
****z35 Mann
1.426 Beiträge
@****nir :

Ja, warum denn nicht? Die Weitergabe erfolgt in Wahrnehmung berechtigter Interessen an einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten, also Arzt Anwalt, Steuerberater, Geistlichen.

In dem Falle wird in aller Regel gerade keine Verbreitungsabsicht liegen, selbst wenn hinterher eine öffentliche Verbreitung erfolgt.

Anderherum sieht es aus, wenn der Täter das Bild nur an eine Person weitergibt, von der er annimmt oder sogar weiß, dass diese Person das Bild weitergeben wird ...
****z35 Mann
1.426 Beiträge
@*******ude:

In Deinem Fall - Bildweitergabe mit der Frage, was om Bahnhof los ist - sehe ich ebenfalls keine Verbreitungsabsicht. Der Täter möchte eine bestimmte Information, es kommt ihm aber nicht darauf an, dass das Bild einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird.
****nir Mann
334 Beiträge
Zitat von ****z35:
@****nir :

Ja, warum denn nicht? Die Weitergabe erfolgt in Wahrnehmung berechtigter Interessen an einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten, also Arzt Anwalt, Steuerberater, Geistlichen.

In dem Falle wird in aller Regel gerade keine Verbreitungsabsicht liegen, selbst wenn hinterher eine öffentliche Verbreitung erfolgt.

Anderherum sieht es aus, wenn der Täter das Bild nur an eine Person weitergibt, von der er annimmt oder sogar weiß, dass diese Person das Bild weitergeben wird ...

Das ist nicht so pauschal, wie es im ersten Moment scheint. Verbreitungsabsicht heißt zunächst einmal nur, dass ich es weiteren Menschen zur Verfügung stellen will. Dabei ist die Motivlage, wegen der das Verbreiten erfolgt, völlig uninteressant. Ein berechtigtes Interesse in dem Sinne gibt es nicht.

Das ist aktuell bei Kinderpornographie ein ganz wildes Thema, weil Eltern gerne mal die Bilder als Warnung an andere Eltern weitergeben. In dem Sinne könnten Sie ja ein berechtigtes Interesse geltend machen. Tatsächlich spielt das aber höchstens bei der Strafzumessung eine Rolle. Ähnlich verhält es sich auch, wenn ich ein Bild „verbreite“, indem ich es an einen Anwalt schicke.

Viele Grüße
Thyrnir
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Es ist eben ein komplexes Thema .... und es wird immer den Fall geben, der ein ganz kleines bisschen anders ist ...
******sky Paar
2.531 Beiträge
Was ich nicht ganz verstehe, bei der Diskussion. Es heißt Verbreitung, daraus würde ich ein Kopieren, Weitergeben und Veröffentlichen ableiten. Die Menge der Kopien oder die Absicht dürfte dann doch keine Rolle spielen.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ******sky:
Es heißt Verbreitung, daraus würde ich ein Kopieren, Weitergeben und Veröffentlichen ableiten. Die Menge der Kopien oder die Absicht dürfte dann doch keine Rolle spielen.
Es sind vier völlig verschiedene Handlungen:
Kopieren ist das Vervielfältigen einer Sache, das kann ich auch ganz gut mich allein machen.
Weitergeben ist das Geben der Sache an eine weitere Person (ggf. auch mehrere), streng genommen verfüge ich selbst danach auch nicht mehr darüber. Aber ich kann natürlich auch Kopieren weiter geben und unter Umständen sind Original und Kopie nicht einmal mehr zu unterscheiden.
Verbreitung (darum geht es hier) ist die "Weitergabe" an einen größeren Personenkreis, wobei nicht näher definiert ist, was "größerer" umfasst.
Veröffentlichung ist die "Verbreitung" an Jedermann, also etwas der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

So würde ich das aus meiner Laiensicht definieren.

Wobei ich es für durchaus sinnvoll halte, je nach verfolgter Absicht auch schon die Weitergabe an nur eine andere Person als Initial für eine Verbreitung anzusehen. Diese Absicht muss dann meiner Meinung auch nachgewiesen werden (und nicht nur "widerlegbar vermutet").
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Strafrechtlich muss Absicht als Vorsatzform selbstverständlich nachgewiesen werden
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ****z35:
Strafrechtlich muss Absicht als Vorsatzform selbstverständlich nachgewiesen werden
Ich spinne das jetzt Mal etwas weiter:
Ich habe ein Foto einer Person in einer vermeintlich brisanten Situation und schicke das einem regionalen Journalisten, dass er das eventuell als Anlass für weitere Recherchen zu einer ggf interessanten Story nimmt. Ich weise auch in der Mail auch ausdrücklich darauf hin, dass das Foto nicht von mir ist und ich daher auch nicht autorisiert bin, über eine Veröffentlichung zu befinden (weil ich weiß, dass dieser Journalist das da manchmal nicht so genau nimmt).
Könnte das jetzt trotzdem als Indiz gewertet werden, dass Ich eine weitere Verbreitung initiiert, zumindest aber wissentlich in Kauf genommen habe? *zwinker*
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Damit dürfte zumindest dolus eventualis, also bedingter Vorsatz, vorliegen ...
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*zwinker*

Jaja, die Juristen *g*
Wahrscheinlich würde mir ein guter anwaltlicher Freund raten (wenn er mich schon nicht davon abhalten kann), nicht noch Indizien dafür zu liefern, dass mir der lockere Umgang dieses Journalisten mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten bekannt zu sein scheint.

So etwas allgemein allen Journalisten unterstellen zu wollen, wäre wohl eine Herabwürdigung vieler ehrlich arbeitender. *zwinker*
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