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Abwicklung Übereignete Gegenstände im Darlehen

********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Abwicklung Übereignete Gegenstände im Darlehen
Hier wieder ein Thema, das wir bei uns diskutieren, und das sehr vielschichtig sein könnte:

Annahme – es werden zwei Darlehen gewährt mit Sicherungsübereignung von zwei Gegenständen. (beweglich im Inventar des Darlehensnehmers)

Nun stirbt der Darlehensnehmer und das Gericht /Nachlassabteilung übernimmt.
Nun stellt der Darlehensgeber fest, dass ein fremder Dritter als Privatmann die übereigneten Gegenstände verkauft resp. online zum Verkauf anbietet oder per Annonce in der Zeitung.

Wie sollte hier nun am besten seitens des Darlehengebers vorgegangen werden?
Was passiert nun, wenn einer der Gegenstände unter der Restschuld verkauft wird, und wie macht der Darlehensgeber seinen Anspruch nun an Besten geltend?

Vielen Dank Euch für Euren input und schon mal einen guten Start in die neue Woche!
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Das Nachlaßgericht übernimmt den Nachlaß ja nicht. Das ist Sache der Erben. Allenfalls wird ein Nachlaßverwalter bestellt.

Und rechtlich stellt sich die Sache nicht anders dar, als wenn sonst ein Nichtberechtigter verfügt.
********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Nun die Erben haben ausgeschlagen und das Gericht übernimmt... das meinte ich damit.

Und danke @****z35 aber was sollte nun der Darlehensgeber konkrtet indem Fall tun, wenn SEIN Eigentum verkauft wird? Du weißt sooo viel - wäre super, wenn Du ein bisserl in die Tiefe gehen könntest, vielen Dank Dir
****k72 Frau
293 Beiträge
Wurde derjenige schon drauf angesprochen? Falls er es sich trotzdem aneignet, Strafanzeige wegen Unterschlagung. Schriftlicher Darlehensvertrag liegt hoffentlich vor!?
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Wie gesagt, das Gericht übernimmt nichts. Wenn alle gesetzlichen ERben ausgeschlagen ahben, erbt der Satt ... konkret das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten ständigen Aufenthalt gehabt hat.
********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
@****k72 ja schriftlicher Darlehensvertrag liegt vor..
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Um Unterschlagung oder gar Diebstahl dürfte es sich hier immer handeln, wenn ein Dritter (Unberechtigter) sich an dem Erbe bereichert. Den das Erbe steht ja den Erben zu - und wenn diese ausschlagen, dann eben den Staat.

Nur weil der ursprüngliche Besitzer nicht mehr lebt, heißt es ja nicht, dass nun jeder zugreifen darf, wie er mag. Selbst der Darlehensgeber dürfte ja nicht die zur Absicherung der Darlehens eingesetzten Gegenstände einfach so an sich nehmen, sondern muss diesen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen und entsprechend nachweisen.
**********tlich Mann
453 Beiträge
Das ist ein interessanter Ausgangsfall mitten aus dem Leben. Hier muss man aber zwei bzw. drei Ebenen unterscheiden. Zuerst ist es recht einfach: es gibt ein Darlehen und eine Sicherheitsübereignung. Also muss der Darlehensnehmer irgendwann die Zinsen (wenn vereinbart) und das Geld (die Darlehensvaluta) zurückzahlen. Dafür gibt er zwei Sachen zur Sicherheit dem Darlehensgeber der für den Fall, dass das Geld nicht zurückgezahlt wird, sich aus den beiden Sachen befriedigen soll - also die zu Geld machen. Juristisch bedeutet die Überlassung eine Sicherungssabrede (die Sache weiter benutzen dürfen aber Eigentum beim Darlehensgeber) und die Verwertung als Faustpfandrecht im Rechtssinne : Also Versteigerung gegen Meistgebot wenn keine andere Freihandverkaufslösung. Das findet man als Grundfall in jedem Lehrbuch zum Kreditsicherungsrecht.

Wenn jetzt der Darlehensgeber stirbt ändert sich das Ganze etwas, jetzt wird die Darlehensforderung (Valuta und Zinsen) zur Nachlassverbindlichkeit. Also müssen die Erben zurückzahlen, wenn sie das Erbe annehmen. Schlagen die Erben aus, dann erbt der Fiskus, also der Staat, der aber nur positives Vermögen erbt und niemals Schulden. Also haben wir einen neuen Vertragspartner im Wege der Universalsukzession (alle Forderungen und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über) . § 1922 BGB.

Tauchen jetzt die zur Sicherung übereigneten Gegenstände auf, kann man als Sicherungseigentümer verlangen, dass die zur Verwertung zur Verfügung stehen und herausgegeben werden (Achtung, keine Herausgabe an den Darlehensgeber sondern einen sog. Sequestor - also jemanden der die Verwertung vornimmt, in der Regel der örtlich zustände Gerichtsvollzieher). Das ergibt sich aus ein paar etwas schwierigen Vorschriften im Sachenrecht und im Zwangsvollstreckungsrecht.

Strafrechtlich wird alles nur relevant, wenn derjenige der verkauft genau weiß, dass er das nicht tun darf - also weil die Gegenstände zum Nachlass gehören oder aber er Kenntnis von der Sicherungsübereignung hat. Dann handelt es sich um Unterschlagung und ggf. macht er sich schadenersatzpflichtig weil er den Besitz und das Eigentum des Darlehensgebers schädigt, das hängt schon von den Details ab.

Was jetzt auf jeden Fall passieren muss ist, dass man den Verkäufer bösgläubig macht - also raus mit dem Schreiben, dass es sich um Eigentum Dritter handelt. Ausserdem dem Nachlassgericht schreiben, was los ist - das setzt dann einen Nachlasspfleger ein und es wird geklärt, was mit den Sachen geschieht. Da ist es dann juristisch spannend, wie das Gericht verwertet, denn juristisch sind das Absonderungsrecht in der Insolvenz, aber das ist was fürs Fachsimpeln beim Wein oder Whiskey wenn keine anderen Themen zu finden sind ...
*********dev75 Mann
167 Beiträge
Wobei das rein praktische Problem ist, das bei solchen "Streifzügen" durch BGB, StGB, FamFG und InsO, eher jeder sagt ist nicht von mir zu klären. Als Nachlassgericht würde ich versuchen recht schnell zum Fiskuserbrecht zu kommen, da die Nachlasspflegschaft zwar grundsätzlich anzuordnen wäre, aber halt kein klassischer Fall hierfür vorliegt.
**********tlich Mann
453 Beiträge
In der Praxis gehe ich davon aus, dass das Nachlassgericht bei überschlägiger Prüfung nur dann die Nachlasspflegschaft anordnet, wenn mit weiteren Erben - auch entfernter - zu rechnen ist. Bei unklaren Forderungsverhältnisse kann natürlich schon so eine Pflegschaft erfolgen, die ist aber teuer und wird wohl nur bei werthaltigem Nachlass kommen. Deshalb ist ja leider so wichtig alle Beteiligten zu informieren, damit später keine Ansprüche daran scheitern, dass irgendwer gutgläubig war.
Ich
*******itch
13.521 Beiträge
Zitat von **********tlich:
Schlagen die Erben aus, dann erbt der Fiskus, also der Staat, der aber nur positives Vermögen erbt und niemals Schulden.
Muß nicht auch der Staat aus ggfs vorhandenen Werten die berechtigten Gläubiger befriedigen oder bereichert er sich einfach?
**********tlich Mann
453 Beiträge
Muß nicht auch der Staat aus ggfs vorhandenen Werten die berechtigten Gläubiger befriedigen oder bereichert er sich einfach?

Das ist richtig - deshalb wird dann über Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassverwaltung versucht alles soweit zu bereinigen, wie es nötwendig ist und nur das positive Vermögen geht an den Staat. Manchmal hakt das aber bei den Kommunen und die Sozial- oder Ordnungsämter kümmern sich nur um die Räumung der Wohnung etc.

Bei den zur Sicherung übereigneten Gegenständen ist es dann noch etwas schwieriger, denn durch die Sicherungsabrede darf der Gläubiger die nicht selbst entgegennehmen sondern soll durch Versteigerung oder Verkauf sein Geld bekommen. Deshalb kann man nur gegen den Nachlass seinen Anspruch geltend machen - auf Verwertung- und dann ggf. selbst die Nachlassverwaltung bzw. Pflegschaft beim Nachlassgericht anregen oder beantragen. Das macht es dann doch ziemlich kompliziert.
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Der Staat ... genauer das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzte gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erbt nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten. Das nennt sich Universalsukzession und gilt überall im deutschen Erbrecht. Der Erbe - egal, ob natürliche oder juristische Person, Alleinerbe oder Erbengemeinschaft - erbt sowohl Aktiva als auch Passiva.

Der einzige Unterschied ist, dass der Staat kraft Gesetzes nur mit dem Nachlass haftet, also aus eigenen Mitteln keine Nachlassverbindlichkeiten tilgen muss."Normale" Erben haften in der Regel auch mit ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten.

Eine Nachlasspflegschaft wird nur dann benötigt, wenn nicht feststeht, wer Erbe geworden ist. Mit der Feststelkung des Fiskaleebrechts ist daher eine Nachlasspflegschaft beendet.
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