Das ist ein interessanter Ausgangsfall mitten aus dem Leben. Hier muss man aber zwei bzw. drei Ebenen unterscheiden. Zuerst ist es recht einfach: es gibt ein Darlehen und eine Sicherheitsübereignung. Also muss der Darlehensnehmer irgendwann die Zinsen (wenn vereinbart) und das Geld (die Darlehensvaluta) zurückzahlen. Dafür gibt er zwei Sachen zur Sicherheit dem Darlehensgeber der für den Fall, dass das Geld nicht zurückgezahlt wird, sich aus den beiden Sachen befriedigen soll - also die zu Geld machen. Juristisch bedeutet die Überlassung eine Sicherungssabrede (die Sache weiter benutzen dürfen aber Eigentum beim Darlehensgeber) und die Verwertung als Faustpfandrecht im Rechtssinne : Also Versteigerung gegen Meistgebot wenn keine andere Freihandverkaufslösung. Das findet man als Grundfall in jedem Lehrbuch zum Kreditsicherungsrecht.
Wenn jetzt der Darlehensgeber stirbt ändert sich das Ganze etwas, jetzt wird die Darlehensforderung (Valuta und Zinsen) zur Nachlassverbindlichkeit. Also müssen die Erben zurückzahlen, wenn sie das Erbe annehmen. Schlagen die Erben aus, dann erbt der Fiskus, also der Staat, der aber nur positives Vermögen erbt und niemals Schulden. Also haben wir einen neuen Vertragspartner im Wege der Universalsukzession (alle Forderungen und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über) . § 1922 BGB.
Tauchen jetzt die zur Sicherung übereigneten Gegenstände auf, kann man als Sicherungseigentümer verlangen, dass die zur Verwertung zur Verfügung stehen und herausgegeben werden (Achtung, keine Herausgabe an den Darlehensgeber sondern einen sog. Sequestor - also jemanden der die Verwertung vornimmt, in der Regel der örtlich zustände Gerichtsvollzieher). Das ergibt sich aus ein paar etwas schwierigen Vorschriften im Sachenrecht und im Zwangsvollstreckungsrecht.
Strafrechtlich wird alles nur relevant, wenn derjenige der verkauft genau weiß, dass er das nicht tun darf - also weil die Gegenstände zum Nachlass gehören oder aber er Kenntnis von der Sicherungsübereignung hat. Dann handelt es sich um Unterschlagung und ggf. macht er sich schadenersatzpflichtig weil er den Besitz und das Eigentum des Darlehensgebers schädigt, das hängt schon von den Details ab.
Was jetzt auf jeden Fall passieren muss ist, dass man den Verkäufer bösgläubig macht - also raus mit dem Schreiben, dass es sich um Eigentum Dritter handelt. Ausserdem dem Nachlassgericht schreiben, was los ist - das setzt dann einen Nachlasspfleger ein und es wird geklärt, was mit den Sachen geschieht. Da ist es dann juristisch spannend, wie das Gericht verwertet, denn juristisch sind das Absonderungsrecht in der Insolvenz, aber das ist was fürs Fachsimpeln beim Wein oder Whiskey wenn keine anderen Themen zu finden sind ...