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Frau will Mann113
Folgendes Szenario : Im Swingerclub an der Bar sieht Frau einen Mann…
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Geprellt?

****60 Paar
1.218 Beiträge
Themenersteller 
Geprellt?
Frau "A" und Herr "B" leben unverheiratet viele Jahre gemeinsam im Haus der Frau "A".
Dann trennen die beiden sich und vereinbaren, daß sie das Haus verkaufen und Frau "A" einen prozentualen Anteil, am Verkaufserlös erhält.
Beide kümmern sich um potenzielle Interessenten (bzw. Käufer)
Beide haben ernsthafte Käufer.
Der Käufer, den Frau "A" bereit hält, ist bereit 50% mehr zu zahlen, als der Käufer des Herrn "B".
Trotzdem schließt Herr "B" den Verkauf mit seinem Interessenten ab.
Frau "B" vermutet nun natürlich, daß die Kaufsumme teilweise bar geflossen ist, um sie um einen erheblichen Teil ihres Anteils zu prellen. (und natürlich auch gleich einige Steuern zu "optimieren" *zwinker*) Vergleichbare Objekte, in unmittelbarer Nähe, sind letztlich sogar für Preise noch deutlich über dem Gebot des Käufer's von Frau "A" verkauft worden.

Nun meine Frage.... mal abgesehen, von Anwalt usw. .... : Gibt es es eine staatliche, amtliche Stelle, die sich dafür interessieren würde?

Bitte keine Sprüche in Richtung ..."warum hat Frau "A" da überhaupt unterschrieben?" *roll* Schließlich ist alles nur ein Gedankenspiel und Fiction. *floet*
Schon mal ein *danke* von mir.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Wenn der Kaufpreis im notariellen Vertrag zu niederig angegeben ist, interessiert sich das Finanzamt sehr dafür, weil dadurch Grunderwrerbsteuer hinterezogen wird.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Der Kaufvertrag und damit auch der Preis ist Verhandlungssache.

Wenn natürlich ein Teil schwarz geflossen ist und im Vertrag eine andere Summe steht, wäre das Steuerbetrug, und das Finanzamt wäre dafür der Ansprechpartner.

Wichtig nur: Wer behauptet, muss beweisen. *g*
Oder zumindest gute Indizien für den Verdacht vorlegen können.
****60 Paar
1.218 Beiträge
Themenersteller 
so denke ich auch.... *zwinker*. Gäbe es da eine gewisse (prozentual, zum ortsüblichen...) "Faustregel"?
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Das ist sehr objektabhängig
****k72 Frau
293 Beiträge
Herr B kann gar keinen Vertrag abschließen, weil er nicht Eigentümer ist.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Falsch .. ich muß nicht Eigentümer sein, um etwas zu verkaufen.

Es gibt Vollmachten .. und gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten
****65 Paar
10.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ****z35:
Falsch .. ich muß nicht Eigentümer sein, um etwas zu verkaufen.

Es gibt Vollmachten .. und gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten

Genau und wenn keine Anzeichen da waren die eine Vermutung auf nicht berechtigtem Verkauf schließen konnten, darf der Käufer das Haus auch behalten, selbst wenn der Verkäufer nicht berechtig war und keine Vollmacht hatte.
****k72 Frau
293 Beiträge
Dann sollte vielleicht in der Frage stehen, dass eine notarielle Vollmacht vorliegt.
****65 Paar
10.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Warum?
****k72 Frau
293 Beiträge
Zitat von ****65:
Zitat von ****z35:
Falsch .. ich muß nicht Eigentümer sein, um etwas zu verkaufen.

Es gibt Vollmachten .. und gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten

Genau und wenn keine Anzeichen da waren die eine Vermutung auf nicht berechtigtem Verkauf schließen konnten, darf der Käufer das Haus auch behalten, selbst wenn der Verkäufer nicht berechtig war und keine Vollmacht hatte.


Ich bezweifle, dass ein Notar einen nichtberechtigten Verkauf beurkunden würde.
****k72 Frau
293 Beiträge
Zitat von ****65:
Warum?

Weil es hier wahrscheinlich keine Hellseher gibt.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Der gutgläubige Grundbucherwerb ist allerdings kaum möglich, weil ja alle Beteiligten die Berechtigtung prüfen (Notar, Grundbuchamt). Vielleicht ist in der FRagestellung auc heinfach nur der Buchstabe verwechselt worden ...
****65 Paar
10.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Beurkundet ein Notar den Verkauf eines Grundstücks mit Auflassung durch einen Nichtberechtigten, muss er die Beteiligten über das Erfordernis einer Genehmigung des Berechtigten und die Folgen bei Versagung der Genehmigung belehren.

BGH, Urt. v. 27.5.1993 – IX ZR 66/92, DNotZ 1994, 485 = NJW 1993, 2744, 2745 = WM 1993, 1513.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
ja, und ohne Genhemigung wird er die Auflassung nicht einreichen. undwenn doch, wird das Grundbuchamt nicht umschreiben.

aber verkaufen kann der Nichtberrechtigte natürlich
**********tlich Mann
453 Beiträge
Ein nicht ganz alltäglicher Fall, der es in sich hat.

Erst einmal vorweg: Wenn der Kaufpreis zum Teil in bar am Notar und Finanzamt vorbei fließt ist das eine sog. Unterverbriefung. Damit ist der noatarielle Kaufvertrag unwirksam und wir haben eine Steuerverkürzung, sogar in mittelabarer Täterschaft, aber das ist zweitrangig.

Die vertretene Grundstückseigentümerin kann jetzt sowohl Auskunft vom Vertreter verlangen, der das natürlich nie zugeben wird, und zugleich einen Schadenersatzanspruch geltend machen: Denn das Auftragsverhältnis zwischen Beiden (was es letztlich sein dürfte: Auftrag zum Verkauf der Immobilie) wurde verletzt (Verkauf zum Höchstpreis). Wobei sich die Frage stelle, warum es die Eigentümerin darauf ankommen ließ - denn die hätte dem Verkauf widersprechen können bzw. die Vollmach widerrufen.
****65 Paar
10.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Denn das Auftragsverhältnis zwischen Beiden (was es letztlich sein dürfte: Auftrag zum Verkauf der Immobilie) wurde verletzt (Verkauf zum Höchstpreis)


Es wäre ja erstmal zu klären was unter den Beiden abgesprochen oder Vertraglich festgehalten wurde.

Wobei sich die Frage stelle, warum es die Eigentümerin darauf ankommen ließ - denn die hätte dem Verkauf widersprechen können bzw. die Vollmach widerrufen.

Die Vollmacht im nachhinein zu widerrufen ist nicht möglich und ergibt auch keinen Sinn, den zum Zeitpunkt des Verkaufes bestand sie ja noch. Auch ein Widerspruch ist nicht möglich da eine Vollmacht vorhanden war.
**********tlich Mann
453 Beiträge
Die Absprache ist ja der Vertrag - der auch mündlich geschlossen werden kann. Was man davon beweisen kann - ist eine andere Frage.

Die Vollmacht kann grundsätzlich immer widerrufen werden, und wenn Käufer und Vertreter zulasten der Verkäuferin zusammenwirkten wäre es ein Fall der sog. Kollusion - dann ist die Willenserklärung sogar anfechtbar, aber das geht dann schon weit in das materielle Recht; ein Widerspruch beim Vertreterexzess wäre nicht gänzlich ausgeschlossen, aber es stellt sich bei Verträgen nach § 311b BGB (Immobilienkauf notariell) immer die Frage, wie weit man noch seine Rechte geltend machen kann - zumindest die Grundsätze der Anscheinsvollmacht greifen dann.

Aber wie so oft: da können kleine Abweichungen bzw. Unterschiede eine ganz andere Lösung erzeugen.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Das Problem ist, dass Frau A Eigentümerin des Hauses (rechtlich des Grundstücks) ist und Herr B dieses verkauft.

Das geht unter Berücksichtigung des Abstraktionsprinzips zwar theoretisch, ist prakitsch aber nur druchführbar, wenn Notar und Grundbuchamt schlafen. Herr B benötigt, damit der Vertrag durchgeführt werden kann, entweder eine Vollmacht von Frau B oder eine nachträgliche Genehmigung. Hat er diese Vollmacht, so ist er ggfs. im Verhältnis zu Frau A verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch die Vereinbarung des zu niedrigen Kaufpreises entstanden ist. Hat Frau A im Nachhinein genehmigt, ist sie selber schuld und bekommt nichts, es sei denn, ihre Genehmigung wäre anfechtbar.
****z35 Mann
1.426 Beiträge
Die Vollmacht bedarf übrigens der Form des § 29 GBO, es muss also zumindest die Unterschrift der Frau A begalubigt worden sein. Und wenn diese Volmachtsurkunde dem Notar vorgelegt wurde, ist die aufgrund der Vollmacht abgegebene Erklärung wirksam.
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