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Unterschreiben ohne Befugnis

*******mcat Mann
3.594 Beiträge
Haben wir eigentlich schon geklärt, ob der Trainer wissentlich gehandelt hat oder "in Gutem Glauben" rechtmäßig zu handeln ?

Was würde sein Verteidiger im Falle der oben genannten strafrechtlichen Vorwürfe vortragen ?
***xy Frau
4.733 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *******mcat:
Haben wir eigentlich schon geklärt, ob der Trainer wissentlich gehandelt hat oder "in Gutem Glauben" rechtmäßig zu handeln ?

Was würde sein Verteidiger im Falle der oben genannten strafrechtlichen Vorwürfe vortragen ?

So, wie er gestrickt ist, wird er jedenfalls behaupten, es nicht gewußt zu haben. Aber er hat auch nach mehrfacher Ermahnung weiterhin lustig für den Verein unterschrieben.
*******ion Frau
4.814 Beiträge
Zitat von ***xy:
Zitat von *******mcat:
Haben wir eigentlich schon geklärt, ob der Trainer wissentlich gehandelt hat oder "in Gutem Glauben" rechtmäßig zu handeln ?

Was würde sein Verteidiger im Falle der oben genannten strafrechtlichen Vorwürfe vortragen ?

So, wie er gestrickt ist, wird er jedenfalls behaupten, es nicht gewußt zu haben. Aber er hat auch nach mehrfacher Ermahnung weiterhin lustig für den Verein unterschrieben.

Wenn er schon mehrfach ermahnt wurde und es trotzdem tut, ist es Vorsatz, denn schon nach der 1. Ermahnung wusste er, dass er es nicht darf, ausreden geht da nicht mehr. Der Vorstand sollte es ihm unter Zeugen gesagt haben um rechtliche Handhaben zu haben.
Zitat von *******mcat:
Haben wir eigentlich schon geklärt, ob der Trainer wissentlich gehandelt hat oder "in Gutem Glauben" rechtmäßig zu handeln ?

Was würde sein Verteidiger im Falle der oben genannten strafrechtlichen Vorwürfe vortragen ?


Um die strafrechtliche Relevanz des Handelns des Trainers vollumfänglich zu beurteilen, ist es wichtig, den subjektiven Tatbestand, also seine innere Einstellung und sein Wissen zum Zeitpunkt der Tat, zu klären.
Folgende Möglichkeiten bestehen:

1. **Wissentliches Handeln**:
- Der Trainer wusste, dass er keine Befugnis hatte, im Namen des Vereins Verträge abzuschließen.
- Er hat bewusst und absichtlich die Vertretung des Vereins vorgetäuscht, um die Verträge abzuschließen.

2. **Handeln "in Gutem Glauben"**:
- Der Trainer war der Meinung, dass er durch seine Stellung im Verein oder durch vermeintliche Zustimmung der Vereinsleitung berechtigt war, diese Verträge abzuschließen.
- Er hat aus Unkenntnis oder Missverständnis gehandelt und ging davon aus, rechtmäßig zu handeln.

#### Mögliche Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Sollte es zu einem strafrechtlichen Verfahren gegen den Trainer kommen, könnte sein Verteidiger folgende Argumente vorbringen:

1. **Fehlender Vorsatz**:
- **Unwissenheit über die Vertretungsmacht**: Der Verteidiger könnte argumentieren, dass der Trainer irrtümlich davon ausging, dass er zur Unterzeichnung der Verträge berechtigt war. Er könnte annehmen, dass seine Position oder bestimmte Aussagen von Vereinsverantwortlichen ihm die entsprechende Befugnis verliehen haben.
- **Guter Glaube**: Es könnte dargelegt werden, dass der Trainer in gutem Glauben handelte und nicht vorsätzlich täuschen wollte. Er war überzeugt, im besten Interesse des Vereins zu handeln.

2. **Fehlende Arglist bei Betrugsvorwürfen (§ 263 StGB)**:
- Der Verteidiger könnte darlegen, dass keine Täuschungsabsicht vorlag. Der Trainer hat keine falschen Tatsachen vorgespiegelt, sondern handelte aus einem Missverständnis heraus.
- Wenn der Trainer tatsächlich der Meinung war, dass er im Sinne des Vereins handelte und die Verträge vorteilhaft für den Verein waren, könnte dies die Argumentation untermauern, dass keine betrügerische Absicht vorlag.

3. **Fehlende Pflichtverletzung bei Untreuevorwürfen (§ 266 StGB)**:
- Hier könnte argumentiert werden, dass der Trainer keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Er könnte sich auf das Argument stützen, dass er in der Annahme handelte, zum Wohl des Vereins zu agieren, und keine Schädigungsabsicht bestand.
- Wenn der Trainer nachvollziehbare Gründe hatte zu glauben, dass seine Handlungen im Interesse des Vereins lagen (bessere Trainingsbedingungen, kompetente Trainerin), könnte dies die Vorwürfe der Untreue entkräften.

4. **Entschuldigender Notstand (§ 34 StGB)**:
- Der Verteidiger könnte eventuell einen entschuldigenden Notstand geltend machen, wenn der Trainer in einer Situation handelte, in der er meinte, dringenden Handlungsbedarf zu haben, um den Verein vor einem größeren Schaden zu bewahren (z.B. katastrophale Trainingsbedingungen in der bisherigen Halle).

5. **Freiwillige Offenbarung und Wiedergutmachung**:
- Der Verteidiger könnte betonen, dass der Trainer unmittelbar nach Bekanntwerden der Problematik alles in seiner Macht stehende getan hat, um den Schaden zu begrenzen oder wiedergutzumachen. Dies könnte strafmildernd wirken.

#### Fazit

Die genaue strafrechtliche Beurteilung hängt stark von den spezifischen Umständen und der Beweisführung ab. Der Verteidiger des Trainers wird versuchen, die subjektive Seite des Handelns des Trainers hervorzuheben, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu mindern oder auszuschließen. Dabei wird insbesondere betont, dass der Trainer in gutem Glauben und ohne Täuschungs- oder Schädigungsabsicht handelte.

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*Hinweis:*

Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf allgemeinem Wissen und sind nicht auf spezifische Fälle zugeschnitten. Daher kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine professionelle und individuelle Beratung zu erhalten.
*******mcat Mann
3.594 Beiträge
@*********Yung *spitze*
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