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Unterschreiben ohne Befugnis

***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Unterschreiben ohne Befugnis
Nehmen wir mal an, der Trainer der Eishockey-Seniorenmannschaft der Neudorfer Pinguine, ist mit den Trainingsmöglichkeiten für seine Mannschaft nicht zufrieden und will lieber in der Modernen Eishalle in Altenstadt trainieren. Dazu unterschreibt er einen Vertrag im Namen des Vereins - und weil ihm das Lächeln der jungen Altenstädter Trainerin so gut gefällt, schließt er mit ihr auch gleich noch einen Vertrag als Trainerin ab (Festanstellung, Teilzeit).

Nach ein paar Wochen trudeln bei der Vereinsleitung der Neudorfer Pinguine die ersten Forderungen ein, von denen sie überhaupt nichts wissen.

Frage 1: Wer muß zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?
Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?
*****_74 Mann
1.178 Beiträge
Bin da jetzt kein Experte.
Doch die Eishalle hätte sich absichern müssen bzw. nochmal beim Verein nachfragen, ob der Trainer die Befugnis dafür überhaupt besitzt. Da er diese nicht hatte, ist der Vertrag rechtlich nicht zustande gekommen und muss auch nicht bezahlt werden. Lediglich, wenn man dort schon trainiert hat. Dann können die Kosten dem Verein separat in Rechnung gestellt werden. Der Trainer geht in diesem Fall strafrechtlich frei raus.

Strafrechtlich hat er meines Wissens nicht gehandelt.
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****_74:
Bin da jetzt kein Experte.
Doch die Eishalle hätte sich absichern müssen bzw. nochmal beim Verein nachfragen, ob der Trainer die Befugnis dafür überhaupt besitzt. Da er diese nicht hatte, ist der Vertrag rechtlich nicht zustande gekommen und muss auch nicht bezahlt werden. Lediglich, wenn man dort schon trainiert hat. Dann können die Kosten dem Verein separat in Rechnung gestellt werden. Der Trainer geht in diesem Fall strafrechtlich frei raus.

Strafrechtlich hat er meines Wissens nicht gehandelt.

Bauchgefühl oder belegbares Wissen?
Und was ist mit dem Arbeitsvertrag mit der Trainerin?
*****_74 Mann
1.178 Beiträge
Habe vor 2 Jahren Ausbildung beendet und da hatten wir einen ähnlichen Fall besprochen.

Was mit dem Trainer passiert ist eine ganz andere Angelegenheit. Da muss der Verein die Konsequenzen ziehen. Ob dieser Vorfall gleich eine Kündigung mitzieht, kann ich nicht sagen. Es ging ja mehr um den Vertrag. Bei allem anderen bin ich draußen.
*****een Mann
3.443 Beiträge
Die Frage ist ja, ob der Trainer rechtlich berechtigt ist Verträge für den Verein abzuschließen und wenn ja ob eine Unterschrift reicht.
Wenn der Vertragspartner der Verein ist aber kein Zeichnungsberetigter unterschrieben hat, dann dürfte mit meinem Laienverständnis kein gültiger Vertrag existieren.
Ob es Schadensersatz Ansprüche gibt, von welcher Seite auch immer (Mietausfall, Leerstand, Reputationsschaden,... ) kann ich nicht einschätzen
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Bitte nur fundierte Antworten - kein Bauchgefühl.

Das Beispiel dreht sich um Vertragseingehungen im Namen einer juristischen Person, von jemandem, der dazu nicht befugt ist.

Wer trägt die Verantwortung? Ist es strafbar, im Namen einer Firma oder eines Gesellschaft zuunterschreiben, ohne dazu befugt zu sein?
*******ion Frau
4.814 Beiträge
Zitat von ***xy:
Bitte nur fundierte Antworten - kein Bauchgefühl.

Das Beispiel dreht sich um Vertragseingehungen im Namen einer juristischen Person, von jemandem, der dazu nicht befugt ist.

Wer trägt die Verantwortung? Ist es strafbar, im Namen einer Firma oder eines Gesellschaft zuunterschreiben, ohne dazu befugt zu sein?

Ja, strafbar für den Trainer... da wissentlich vorsätzlich Betrug, Urkundenfälschung etc für Hallen- &. Arbeitsvertrag.

Nein, für den Verein, da dieser nicht Unterzeichner ist & die Eishalle mit dem Verein (Unterzeichnungsberechtigten) den Vertrag hätte machen müssen, als jur. Person, ebenso den Arbeitsvertrag, daher unwirksam.

Rechtsberatung *alarm*
**********tlich Mann
438 Beiträge
Moment, Moment, da steht viel zu wenig im Sachverhalt um alles zu beurteilen. Also: Ein eingetragener Verein nach § 21 BGB wird durch den Vorstand vertreten, ein nicht eingetragener Verein in der Regel auch, aber da ist das ein bisschen anders. Wenn also kein Vorstand unterschreibt, dann ist der Vertrag von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) geschlossen worden. Dann kann der Verein entweder sagen: Ich will den Vertrag, ich mache das. Oder der Verein lehnt ab und dann haftet nach §175 BGB der Trainer alleine. Zum Betrug kommt man nur dann, wenn der Trainer davon ausgeht, dass jemand Vermögen verliert - also eine Vermögensverfügung vornimmt und zugleich über die Tatsachen täuschen wollte.

Und dafür haben wir gerade viel zu wenig Informationen, zumindest wurde der Verein nicht gebunden - und auch der Trainer haftet immer selbst. Eigentlich ganz einfach....
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von **********tlich:
Moment, Moment, da steht viel zu wenig im Sachverhalt um alles zu beurteilen. Also: Ein eingetragener Verein nach § 21 BGB wird durch den Vorstand vertreten, ein nicht eingetragener Verein in der Regel auch, aber da ist das ein bisschen anders. Wenn also kein Vorstand unterschreibt, dann ist der Vertrag von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) geschlossen worden. Dann kann der Verein entweder sagen: Ich will den Vertrag, ich mache das. Oder der Verein lehnt ab und dann haftet nach §175 BGB der Trainer alleine. Zum Betrug kommt man nur dann, wenn der Trainer davon ausgeht, dass jemand Vermögen verliert - also eine Vermögensverfügung vornimmt und zugleich über die Tatsachen täuschen wollte.

Und dafür haben wir gerade viel zu wenig Informationen, zumindest wurde der Verein nicht gebunden - und auch der Trainer haftet immer selbst. Eigentlich ganz einfach....

Die meisten Sportvereine sind ein eV...also gehen wir auch im Beispiel mal davon aus. Da der Trainer, ein richtiger Starrkopf, schon früher eigenmächtig "für den Verein" unterschrieben hat, wurde er auch schon mehrfach vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß er dazu nicht befugt ist.

Das mit der Halle ist nun das kleinere Problem. Aber was ist mit dem Arbeitsvertrag für die Trainerin, die natürlich in gutem Glauben war und eine Stelle bei einem anderen Verein gekündigt hat. Wer zahlt ihr Gehalt?
****ggi Paar
614 Beiträge
Wie oben gesagt:

Der Verein ist fein raus. Er, als seine Vertreter haben ja nichts unterschrieben.

Jeder Schaden hat der Trainer zu tragen.

Eigentlich ganz einfach.

Nachtrag: inwieweit der Dame ein Versäumnis angekreidet werden kann, weil sie nicht geprüft hat, ob der Trainer überhaupt befugt ist, kann ich nicht bewerten.
Normalerweise werden Verträge eines Vereins vom Vorstand unterschrieben, nicht von einem Trainer!
**********tlich Mann
438 Beiträge
Das BGB hat hier eine einfache Lösung, der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet auch gegenüber der Trainerin. Er muss den Schaden ersetzen, was und wie ist aber nicht ganz so einfach zu bestimmen.

Allerdings kommen jetzt zwei Probleme dazu. Denn wenn der Trainer immer wieder mal so handelte und das sogar jeder wusste (es müsste beweisbar sein) - kann der Verein unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht trotzdem haften. Wahrscheinlich ist das nicht gegeben, aber es kann passieren. Dazu müssten aber explizit Rechtsscheinspunkte dazu kommen.
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von **********tlich:
Das BGB hat hier eine einfache Lösung, der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet auch gegenüber der Trainerin. Er muss den Schaden ersetzen, was und wie ist aber nicht ganz so einfach zu bestimmen.

Allerdings kommen jetzt zwei Probleme dazu. Denn wenn der Trainer immer wieder mal so handelte und das sogar jeder wusste (es müsste beweisbar sein) - kann der Verein unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht trotzdem haften. Wahrscheinlich ist das nicht gegeben, aber es kann passieren. Dazu müssten aber explizit Rechtsscheinspunkte dazu kommen.

Der Verein duldet das Handeln des Trainers nicht, sondern hat ihn mehrfach schriftlich darauf hingewiesen.
Aber wie auch im Realen Leben, so gehen wir in diesem Beispiel mal davon aus, daß sich der Vereinsvorstand nicht einig ist und einige Vorstandsmitglieder meinen, man müsse Formalien, wie Satzung und Gesetzt "nicht so genau" nehmen.
Deshalb kommen immer wieder die Folgen des Handelns des Trainers auf den Verein zu, die teilweise größere Summen sind und in anderen Fällen von dritten auch schon erfolgreich eingeklagt wurden.
*****_74 Mann
1.178 Beiträge
Meinem Erachten nach ist das, was du eben beschreibst, eine Duldung. Da der Trainer dies schon öfter getan hat und daraus keine Konsequenzen gezogen wurden. Selbst wenn er schriftlich gerügt wurde.
*******Maxx Mann
11.932 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es ist dich keine Duldung, wenn ihm solches Handeln (ggf. auch mehrfach) strikt untersagt wurde und die (materiellen, ggf. auch immateriellen) Folgen auf diesen Trainer belastet wurden - oder?

Klar wäre so ein wiederholtes Verhalten Grund genug für eine fristlose Trennung von diesem Trainer - andererseits möchte man ihn ja aus anderen Gründen vielleicht gern behalten. Es gibt doch keine Pflicht, so eine Person aus dem Verein auszuschließen.

Wenn der Verein natürlich den Trainer die Konsequenzen für sein Verhalten nicht spüren lässt (also zumindest Schadenersatz, ggf. auch strafrechtliche Schritte erwägen) ...

Aber lässt sich daraus ableiten, dass (auch) in Zukunft der Verein für die Eskapaden des Trainers gerade zu stehen und und die durch ihn (in Unkenntnis durch oder gar gegen den Willen des Vorstand) unterzeichneten Verträge rechtsgültig sind?
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****s42:
...

Wenn der Verein natürlich den Trainer die Konsequenzen für sein Verhalten nicht spüren lässt (also zumindest Schadenersatz, ggf. auch strafrechtliche Schritte erwägen) ...

Aber lässt sich daraus ableiten, dass (auch) in Zukunft der Verein für die Eskapaden des Trainers gerade zu stehen und und die durch ihn (in Unkenntnis durch oder gar gegen den Willen des Vorstand) unterzeichneten Verträge rechtsgültig sind?

Danke, Du kommst hier auf meinen Punkt *top*

Was für ein Straftatbestand wäre denn relevant?
(man kann das Beispiel ja überspitzen und mal annehmen, daß jemand als Büromitarbeiter einfach neues Personal in der Firma anstellt...ein Papier mit dem Briefkopf des Arbeitgebers ist ja schnell erstellt...und die neuen Mitarbeiter haben erstmal keinen Grund, daran zu zweifeln, daß ihr Gegenüber dazu gar nicht die Befugnis der Firma hat)
*******Maxx Mann
11.932 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ein schriftlich geschlossener und unterschriebener Vertrag beurkundet einen gemeinsamen Willen zu dem, was im Vertrag niedergeschrieben wurde. Insofern wäre auf jeden Fall Urkundenfälschung und/oder Täuschung anzuführen.
Ggf wäre auch Betrug möglich, da kommt es auf den Inhalt des Vertrages an.

Aber abgesehen von den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen können die zivilrechtlichen viel gravierender sein.
Wenn jemand zum Beispiel wegen eines neu unterschriebenen Arbeitsvertrages sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt und sich dann herausstellt, dass der neue Vertrag Null und Nichtig ist (weil von einer "Null" unterschrieben), sollten sich daraus schon Schadenersatzansprüche ableiten können. Und wenn ALG gezahlt werden muss, sollte die Arbeitsagentur auch darüber nachdenken *zwinker*
**********tlich Mann
438 Beiträge
Zitat von ***xy:
...

Was für ein Straftatbestand wäre denn relevant?
(man kann das Beispiel ja überspitzen und mal annehmen, daß jemand als Büromitarbeiter einfach neues Personal in der Firma anstellt...ein Papier mit dem Briefkopf des Arbeitgebers ist ja schnell erstellt...und die neuen Mitarbeiter haben erstmal keinen Grund, daran zu zweifeln, daß ihr Gegenüber dazu gar nicht die Befugnis der Firma hat)

Strafrechtlich relevant ist das Verhalten als Vertreter ohne Vertretungsmacht immer als Betrug wenn der Vertreter weiß, dass der Vertrag unwirksam ist und der andere dadurch einen Vermögensschaden erleidet. Verwendet er zum Beispiel Geschäftspapier des Vereins kann er normalerweise keine Urkundenfälschung begehen, denn die Perpetuierungsfunktion der Urkunde wird davon nicht betroffen.
*******mcat Mann
3.590 Beiträge
Ich denke mal, es kommt unbedingt auch darauf an, ob der unterschreibende Trainer eine Absicht hatte, jemanden zu schädigen. Oder ob er ein Narzisst ist, der meint, er dürfe das. Schließlich sei das doch gut für den Verein und auch gut für die neue Angestellte.

Die durch sein Handeln hervorgerufenen Probleme und Schäden sind ja die eine Sache. Der Aspekt der Haftung und ggfs der Strafbarkeit eine ganz andere Sache.

Vielleicht meint ja der Verein - nöö, die Hallenmiete zahlen wir nicht. Wir haben ja schon eine Halle *zwinker*

Aber die neue Trainerin ist ganz o.k. - geben wir ihr halt einen "echten" d.h. gültigen Vertrag.

Im übrigen denke ich da an einen dringenden Hinweis meines Ausbilders von der IHK im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechtes, ganz besonders darauf zu achten, ob in einer Mitarbeiterschaft (zum Beispiel auf einer Baustelle) plötzlich ein, zwei Leute mehr arbeiten, obwohl tatsächlich die GAR NIEMAND eingestellt hat. Werden die nicht entdeckt und sind eine Zeitlang da und arbeiten tatsächlich, dann haben sie sich einen gültigen Arbeitsvertrag erschlichen. Und die geleistete Arbeit nebst der Sozialabgaben ist zu bezahlen. Und es gelten etwaige tarifliche Bedingungen inklusive Kündigungsfristen und so weiter.
Schlimmer noch - der Arbeitgeber, der da wie die Jungfrau zum Kind zu neuen Mitarbeitern gekommen ist, kann womöglich auch noch wegen Beschäftigung von "Illegalen" belangt werden. Nur weil er es gar nicht gemerkt hat.

Nicht weit daneben liegt unser Fall hier. Die neu eingestellte Trainerin hat einen rechtswirksamen Vertrag, der Verein muss sie bezahlen und versichern. Den Bock hat ein anderer geschossen und der muss weitere Konsequenzen tragen. So er nicht mit einem schlauen Anwalt nachweisen kann, dass es einfach nur ein Versehen war und er der festen Überzeugung war, richtig zu handeln. Dann hat nämlich plötzlich GAR NIEMAND SCHULD.

Das größte Problem - oder sagen wir mal Risiko - trägt der Verein. Der muss ständig auf der Hut sein, dass nichts schief läuft. Und er nicht "über Nacht" neue Immobilien hat, eine neue Trainerin und hundert neue Mitglieder - mehr oder auch weniger *zwinker*

Die Geschäftsführer, also die Oberpinguine, müssen eine gute Berufs-Haftpflichtversicherung haben.
**********tlich Mann
438 Beiträge
Es tut mir leid, d.h. soll kein Seminar im Zivilrecht werden. Aber leider sind Deine Hinweise @*******mcat rechtlich falsch. Es ist ein Fall der Eigenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht und gebunden wurden hier kein Verein mangels Vertretungsmacht - es gibt keinen wirksamen Arbeitsvertrag! Und es gibt keinen wirksamen Hallenmietvertrag. Und einen Arbeitsvertrag kann sich niemand erschleichen - ein Vertragsschluss muss positiv nachgewiesen werden. Die Besonderheiten im Baugewerbe sind manchmal etwas sonderbar, aber das Einschleichen gibt es nicht. Ebensowenig ein versehentliches Erwerben von Immobilien oder einen Vereinsbeitritt. Und eine Eigenhaftung des Vorstandes bei deliktisch handelndem Trainer ist ebensowenig denkbar, und eine Berufshaftpflicht brauchen Freiberufler - ich habe zum Beispiel eine. Ob ein Verein nun eine D&O Versicherung braucht ist eine andere Frage; aber nicht bei kleinen Vereinen. Zumal - der Vorstand hier nichts falsch gemacht hat.
***i8 Frau
2.556 Beiträge
Ich vermute mal, @*******mcat meint einen Vertragsschluss durch konkludentes Handeln der Vertragsparteien. Der ist gründlich auch im Arbeitsrecht möglich.
Hat aber mit dem vorliegenden Fall nicht wirklich was zu tun...
****z35 Mann
1.377 Beiträge
Ein Vertragsschluss mit Wirkung für den kommt hier nur in Betracht, wenn man mit einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht arbeiten kann.

Duldungsvollmacht fällt hier weg, weil der Verein gegenüber dem Trainer mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist. Anscheinvollmacht ... möglich, aber dazu ist der Sachverhalt noch recht dünn. Und vor Gericht tragen die Vertragspartner dafür auch noch die Beweislast .... nichts desto trotz würde ich das vorbringen,weil ja in aller Regelerstim Prozess vom Verein vorgetragen wird, dass der Trainer nicht bevollmächtigt ist.
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****z35:
Ein Vertragsschluss mit Wirkung für den kommt hier nur in Betracht, wenn man mit einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht arbeiten kann.

Duldungsvollmacht fällt hier weg, weil der Verein gegenüber dem Trainer mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist. Anscheinvollmacht ... möglich, aber dazu ist der Sachverhalt noch recht dünn. Und vor Gericht tragen die Vertragspartner dafür auch noch die Beweislast .... nichts desto trotz würde ich das vorbringen,weil ja in aller Regelerstim Prozess vom Verein vorgetragen wird, dass der Trainer nicht bevollmächtigt ist.

Guten Morgen,

was mir gerade wichtiger wäre, ist die Frage, ob man dem "Trainer" für sein Treiben irgendwie mit einer Anzeige oder einem Strafantrag deutlich machen kann, daß er zu weit geht?
****z35 Mann
1.377 Beiträge
Da sehe ich Chancen. Ich würde arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht ziehen, also Abmahungoder Kündigung.
Zitat von ***xy:
Unterschreiben ohne Befugnis
Nehmen wir mal an, der Trainer der Eishockey-Seniorenmannschaft der Neudorfer Pinguine, ist mit den Trainingsmöglichkeiten für seine Mannschaft nicht zufrieden und will lieber in der Modernen Eishalle in Altenstadt trainieren. Dazu unterschreibt er einen Vertrag im Namen des Vereins - und weil ihm das Lächeln der jungen Altenstädter Trainerin so gut gefällt, schließt er mit ihr auch gleich noch einen Vertrag als Trainerin ab (Festanstellung, Teilzeit).

Nach ein paar Wochen trudeln bei der Vereinsleitung der Neudorfer Pinguine die ersten Forderungen ein, von denen sie überhaupt nichts wissen.

Frage 1: Wer muß zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?
Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?


Die beschriebene Situation wirft sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fragen auf.

Frage 1: Wer muss zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?

#### Zivilrechtliche Betrachtung
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die rechtlichen Beziehungen im Vertragsrecht. Hier sind insbesondere die §§ 164 ff. BGB (Vertretung und Vollmacht) relevant.

1. **Fehlende Vertretungsmacht (§ 177 BGB)**:
- Der Trainer hat ohne Vertretungsmacht im Namen des Vereins gehandelt. Das bedeutet, der Verein ist grundsätzlich nicht an die von ihm abgeschlossenen Verträge gebunden, es sei denn, der Verein genehmigt diese Verträge nachträglich.

2. **Schwebende Unwirksamkeit (§ 177 Abs. 1 BGB)**:
- Bis zur Genehmigung durch den Verein sind die Verträge schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass weder der Verein noch der Vertragspartner (hier die moderne Eishalle und die Trainerin) Rechte oder Pflichten aus den Verträgen geltend machen können.

3. **Verweigerung der Genehmigung (§ 177 Abs. 2 BGB)**:
- Sollte der Verein die Genehmigung verweigern, sind die Verträge unwirksam. Der Vertragspartner kann dann jedoch Schadensersatz vom Trainer verlangen, wenn dieser nicht klar gemacht hat, dass er ohne Vertretungsmacht handelt (§ 179 BGB).

#### Zusammenfassung
• **Ohne Genehmigung durch den Verein**: Die Verträge sind unwirksam, und der Verein muss nicht zahlen. Der Trainer, der die Verträge unterzeichnet hat, könnte jedoch zum Schadensersatz verpflichtet sein.
• **Mit Genehmigung durch den Verein**: Der Verein muss zahlen.

Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?

#### Strafrechtliche Betrachtung

1. **Urkundenfälschung (§ 267 StGB)**:
- Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Da der Trainer den Vertrag tatsächlich unterzeichnet hat, ist die Urkunde nicht unecht. Es könnte aber eine konkludente Täuschung vorliegen, da der Trainer vorgibt, im Namen des Vereins handeln zu dürfen.

2. **Betrug (§ 263 StGB)**:
- Ein Betrug setzt voraus, dass jemand durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Der Trainer könnte durch das vorgespielte Vertretungsrecht einen solchen Irrtum bei den Vertragspartnern erregt haben. Wenn diese aufgrund der Täuschung wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, die zu einem Schaden führen, könnte dies als Betrug gewertet werden.

3. **Untreue (§ 266 StGB)**:
- Untreue setzt eine Pflichtverletzung voraus, durch die das Vermögen des Vereins geschädigt wird. Da der Trainer ohne Ermächtigung gehandelt hat und dadurch potenziell den Verein schädigt (durch etwaige Schadensersatzforderungen oder ungewollte Vertragsbindungen), könnte dies als Untreue betrachtet werden.

#### Zusammenfassung
• **Urkundenfälschung**: Wahrscheinlich nicht, da die Urkunde (Vertrag) echt ist und keine Fälschung vorliegt.
• **Betrug**: Möglich, wenn der Trainer die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
• **Untreue**: Ebenfalls möglich, wenn der Trainer seine Stellung ausgenutzt hat, um den Verein zu schädigen.

### Fazit
1. **Zivilrechtlich**: Der Verein muss nur zahlen, wenn er die Verträge genehmigt. Ansonsten ist der Trainer für etwaige Schadensersatzansprüche verantwortlich.
2. **Strafrechtlich**: Der Trainer könnte sich wegen Betrug und/oder Untreue strafbar gemacht haben, wenn er die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

—————
*Hinweis:*
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf allgemeinem Wissen und sind nicht auf spezifische Fälle zugeschnitten. Daher kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine professionelle und individuelle Beratung zu erhalten.
***xy Frau
4.732 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********Yung:
Zitat von ***xy:
Unterschreiben ohne Befugnis
Nehmen wir mal an, der Trainer der Eishockey-Seniorenmannschaft der Neudorfer Pinguine, ist mit den Trainingsmöglichkeiten für seine Mannschaft nicht zufrieden und will lieber in der Modernen Eishalle in Altenstadt trainieren. Dazu unterschreibt er einen Vertrag im Namen des Vereins - und weil ihm das Lächeln der jungen Altenstädter Trainerin so gut gefällt, schließt er mit ihr auch gleich noch einen Vertrag als Trainerin ab (Festanstellung, Teilzeit).

Nach ein paar Wochen trudeln bei der Vereinsleitung der Neudorfer Pinguine die ersten Forderungen ein, von denen sie überhaupt nichts wissen.

Frage 1: Wer muß zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?
Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?


Die beschriebene Situation wirft sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fragen auf.

Frage 1: Wer muss zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?

#### Zivilrechtliche Betrachtung
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die rechtlichen Beziehungen im Vertragsrecht. Hier sind insbesondere die §§ 164 ff. BGB (Vertretung und Vollmacht) relevant.

1. **Fehlende Vertretungsmacht (§ 177 BGB)**:
- Der Trainer hat ohne Vertretungsmacht im Namen des Vereins gehandelt. Das bedeutet, der Verein ist grundsätzlich nicht an die von ihm abgeschlossenen Verträge gebunden, es sei denn, der Verein genehmigt diese Verträge nachträglich.

2. **Schwebende Unwirksamkeit (§ 177 Abs. 1 BGB)**:
- Bis zur Genehmigung durch den Verein sind die Verträge schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass weder der Verein noch der Vertragspartner (hier die moderne Eishalle und die Trainerin) Rechte oder Pflichten aus den Verträgen geltend machen können.

3. **Verweigerung der Genehmigung (§ 177 Abs. 2 BGB)**:
- Sollte der Verein die Genehmigung verweigern, sind die Verträge unwirksam. Der Vertragspartner kann dann jedoch Schadensersatz vom Trainer verlangen, wenn dieser nicht klar gemacht hat, dass er ohne Vertretungsmacht handelt (§ 179 BGB).

#### Zusammenfassung
• **Ohne Genehmigung durch den Verein**: Die Verträge sind unwirksam, und der Verein muss nicht zahlen. Der Trainer, der die Verträge unterzeichnet hat, könnte jedoch zum Schadensersatz verpflichtet sein.
• **Mit Genehmigung durch den Verein**: Der Verein muss zahlen.

Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?

#### Strafrechtliche Betrachtung

1. **Urkundenfälschung (§ 267 StGB)**:
- Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Da der Trainer den Vertrag tatsächlich unterzeichnet hat, ist die Urkunde nicht unecht. Es könnte aber eine konkludente Täuschung vorliegen, da der Trainer vorgibt, im Namen des Vereins handeln zu dürfen.

2. **Betrug (§ 263 StGB)**:
- Ein Betrug setzt voraus, dass jemand durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Der Trainer könnte durch das vorgespielte Vertretungsrecht einen solchen Irrtum bei den Vertragspartnern erregt haben. Wenn diese aufgrund der Täuschung wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, die zu einem Schaden führen, könnte dies als Betrug gewertet werden.

3. **Untreue (§ 266 StGB)**:
- Untreue setzt eine Pflichtverletzung voraus, durch die das Vermögen des Vereins geschädigt wird. Da der Trainer ohne Ermächtigung gehandelt hat und dadurch potenziell den Verein schädigt (durch etwaige Schadensersatzforderungen oder ungewollte Vertragsbindungen), könnte dies als Untreue betrachtet werden.

#### Zusammenfassung
• **Urkundenfälschung**: Wahrscheinlich nicht, da die Urkunde (Vertrag) echt ist und keine Fälschung vorliegt.
• **Betrug**: Möglich, wenn der Trainer die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
• **Untreue**: Ebenfalls möglich, wenn der Trainer seine Stellung ausgenutzt hat, um den Verein zu schädigen.

### Fazit
1. **Zivilrechtlich**: Der Verein muss nur zahlen, wenn er die Verträge genehmigt. Ansonsten ist der Trainer für etwaige Schadensersatzansprüche verantwortlich.
2. **Strafrechtlich**: Der Trainer könnte sich wegen Betrug und/oder Untreue strafbar gemacht haben, wenn er die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

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*Hinweis:*
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf allgemeinem Wissen und sind nicht auf spezifische Fälle zugeschnitten. Daher kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine professionelle und individuelle Beratung zu erhalten.

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