„„Unterschreiben ohne Befugnis
Nehmen wir mal an, der Trainer der Eishockey-Seniorenmannschaft der Neudorfer Pinguine, ist mit den Trainingsmöglichkeiten für seine Mannschaft nicht zufrieden und will lieber in der Modernen Eishalle in Altenstadt trainieren. Dazu unterschreibt er einen Vertrag im Namen des Vereins - und weil ihm das Lächeln der jungen Altenstädter Trainerin so gut gefällt, schließt er mit ihr auch gleich noch einen Vertrag als Trainerin ab (Festanstellung, Teilzeit).
Nach ein paar Wochen trudeln bei der Vereinsleitung der Neudorfer Pinguine die ersten Forderungen ein, von denen sie überhaupt nichts wissen.
Frage 1: Wer muß zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?
Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?
Die beschriebene Situation wirft sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fragen auf.
Frage 1: Wer muss zahlen? Der Verein oder der Unterzeichner der Verträge?
#### Zivilrechtliche Betrachtung
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die rechtlichen Beziehungen im Vertragsrecht. Hier sind insbesondere die §§ 164 ff. BGB (Vertretung und Vollmacht) relevant.
1. **Fehlende Vertretungsmacht (§ 177 BGB)**:
- Der Trainer hat ohne Vertretungsmacht im Namen des Vereins gehandelt. Das bedeutet, der Verein ist grundsätzlich nicht an die von ihm abgeschlossenen Verträge gebunden, es sei denn, der Verein genehmigt diese Verträge nachträglich.
2. **Schwebende Unwirksamkeit (§ 177 Abs. 1 BGB)**:
- Bis zur Genehmigung durch den Verein sind die Verträge schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass weder der Verein noch der Vertragspartner (hier die moderne Eishalle und die Trainerin) Rechte oder Pflichten aus den Verträgen geltend machen können.
3. **Verweigerung der Genehmigung (§ 177 Abs. 2 BGB)**:
- Sollte der Verein die Genehmigung verweigern, sind die Verträge unwirksam. Der Vertragspartner kann dann jedoch Schadensersatz vom Trainer verlangen, wenn dieser nicht klar gemacht hat, dass er ohne Vertretungsmacht handelt (§ 179 BGB).
#### Zusammenfassung
• **Ohne Genehmigung durch den Verein**: Die Verträge sind unwirksam, und der Verein muss nicht zahlen. Der Trainer, der die Verträge unterzeichnet hat, könnte jedoch zum Schadensersatz verpflichtet sein.
• **Mit Genehmigung durch den Verein**: Der Verein muss zahlen.
Frage 2: Ist das Tun des Senioren-Trainers strafrechtlich relevant, da er im Namen einer juristischen Person Verträge unterschrieben hat, wozu er gar keine Befugnis hatte?
#### Strafrechtliche Betrachtung
1. **Urkundenfälschung (§ 267 StGB)**:
- Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Da der Trainer den Vertrag tatsächlich unterzeichnet hat, ist die Urkunde nicht unecht. Es könnte aber eine konkludente Täuschung vorliegen, da der Trainer vorgibt, im Namen des Vereins handeln zu dürfen.
2. **Betrug (§ 263 StGB)**:
- Ein Betrug setzt voraus, dass jemand durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Der Trainer könnte durch das vorgespielte Vertretungsrecht einen solchen Irrtum bei den Vertragspartnern erregt haben. Wenn diese aufgrund der Täuschung wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, die zu einem Schaden führen, könnte dies als Betrug gewertet werden.
3. **Untreue (§ 266 StGB)**:
- Untreue setzt eine Pflichtverletzung voraus, durch die das Vermögen des Vereins geschädigt wird. Da der Trainer ohne Ermächtigung gehandelt hat und dadurch potenziell den Verein schädigt (durch etwaige Schadensersatzforderungen oder ungewollte Vertragsbindungen), könnte dies als Untreue betrachtet werden.
#### Zusammenfassung
• **Urkundenfälschung**: Wahrscheinlich nicht, da die Urkunde (Vertrag) echt ist und keine Fälschung vorliegt.
• **Betrug**: Möglich, wenn der Trainer die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
• **Untreue**: Ebenfalls möglich, wenn der Trainer seine Stellung ausgenutzt hat, um den Verein zu schädigen.
### Fazit
1. **Zivilrechtlich**: Der Verein muss nur zahlen, wenn er die Verträge genehmigt. Ansonsten ist der Trainer für etwaige Schadensersatzansprüche verantwortlich.
2. **Strafrechtlich**: Der Trainer könnte sich wegen Betrug und/oder Untreue strafbar gemacht haben, wenn er die Vertragspartner über seine Vertretungsmacht getäuscht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
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*Hinweis:*
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf allgemeinem Wissen und sind nicht auf spezifische Fälle zugeschnitten. Daher kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine professionelle und individuelle Beratung zu erhalten.