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Getrennte Verträge - Kauf und Versandkosten?

In to the void - beauty goes „vertigo“
******ool Frau
31.596 Beiträge
Themenersteller 
Getrennte Verträge - Kauf und Versandkosten?
Frau Koffeinsüchtig bestellt online eine Kaffeemaschine.
Bei dem Versuch, diese in Gebrauch zu nehmen, stellt sich heraus, dass das Gerät defekt ist.

Für die Maschine selbst hat sie einen Preis von X Euro gezahlt, hinzu kam eine Versandgebühr von Y Euro.

Die retoure war als kostenlos annonciert und im Kontakt mit der Firma erhält sie auch anstandslos einen link für den Ausdruck des Paketaufklebers.

Die Firma sagt zu, den Preis für das Gerät zu erstatten.

Frage: hat die Käuferin auch Anspruch auf Rückzahlung der Lieferkoszten von Y Euro?

Argumentation:
Sie schickt die Maschine ja nicht aus Jux und Dollerei wegen Nichtgefallen zurück sondern wegen eines technischen Fehlers.
Liegt das Risiko, eine defekte Maschine verschickt zu haben, beim Lieferanten bzw. kann dieser die Post in Regress nehmen, weil sie möglicherweise unterwegs beschädigt wurde?
*******umi Mann
679 Beiträge
Da der Kauf-Preis und die Versandgebühr einen gemeinsamen Kauf darstellen, wo das eine ohne das andere nicht geht, ist wohl beides zu erstatten bei Rückgabe.
Wenn es ein Versandschaden war, muss wohl der Versender mit dem Transporteur verhandeln.
*********vibus Mann
1.009 Beiträge
Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen sind, gilt § 447 BGB, dh. der Versender muss die verkaufte Sache nur dem Spediteur oder der Post übergeben. Was danach passiert, ist Risiko des Käufers. Wenn nicht geklärt werden kann, ob die Kaffeemaschine bereits defekt versendet wurde, hat m.E. der Käufer den schwarzen Peter.
***xy Frau
4.724 Beiträge
Zitat von *********vibus:
Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen sind, gilt § 447 BGB, dh. der Versender muss die verkaufte Sache nur dem Spediteur oder der Post übergeben. Was danach passiert, ist Risiko des Käufers. Wenn nicht geklärt werden kann, ob die Kaffeemaschine bereits defekt versendet wurde, hat m.E. der Käufer den schwarzen Peter.

Ich gehe hier davon aus, daß es sich um einen Verbraucherkauf handelt und da gibt es eine Gewährleistung, die der gewerbliche Verkäufer nicht ausschließen kann.
*********vibus Mann
1.009 Beiträge
Zitat von ***xy:
Zitat von *********vibus:
Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen sind, gilt § 447 BGB, dh. der Versender muss die verkaufte Sache nur dem Spediteur oder der Post übergeben. Was danach passiert, ist Risiko des Käufers. Wenn nicht geklärt werden kann, ob die Kaffeemaschine bereits defekt versendet wurde, hat m.E. der Käufer den schwarzen Peter.

Ich gehe hier davon aus, daß es sich um einen Verbraucherkauf handelt und da gibt es eine Gewährleistung, die der gewerbliche Verkäufer nicht ausschließen kann.
Verbrauchsgüterkauf ist wohl richtig. (Der mitgeteilte Sachverhalt legt es nahe.) Es geht aber nicht um Gewährleistung. Folge ist eine Umkehr der Beweislast (§ 476 BGB). Der Verkäufer müsste also beweisen, dass er die Kaffeemaschine einwandfrei an die Post übergeben hat. Wenn er das nicht kann, müsste er auch die Versendungskosten tragen.
Zitat von ******ool:
Getrennte Verträge - Kauf und Versandkosten?
Frau Koffeinsüchtig bestellt online eine Kaffeemaschine.
Bei dem Versuch, diese in Gebrauch zu nehmen, stellt sich heraus, dass das Gerät defekt ist.

Für die Maschine selbst hat sie einen Preis von X Euro gezahlt, hinzu kam eine Versandgebühr von Y Euro.

Die retoure war als kostenlos annonciert und im Kontakt mit der Firma erhält sie auch anstandslos einen link für den Ausdruck des Paketaufklebers.

Die Firma sagt zu, den Preis für das Gerät zu erstatten.

Frage: hat die Käuferin auch Anspruch auf Rückzahlung der Lieferkoszten von Y Euro?

Argumentation:
Sie schickt die Maschine ja nicht aus Jux und Dollerei wegen Nichtgefallen zurück sondern wegen eines technischen Fehlers.
Liegt das Risiko, eine defekte Maschine verschickt zu haben, beim Lieferanten bzw. kann dieser die Post in Regress nehmen, weil sie möglicherweise unterwegs beschädigt wurde?


Hallo @******ool

In diesem Fall hat Frau Koffeinsüchtig tatsächlich Anspruch auf Rückzahlung der Versandkosten (Y Euro) zusammen mit dem Kaufpreis der Kaffeemaschine (X Euro).

1. *Rückgaberecht und Mängelhaftung:*
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Rechte auf Gewährleistung, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Ware bei Lieferung bereits defekt war (§ 434 BGB). In solchen Fällen greift die Mängelhaftung des Verkäufers.

2. *Kosten der Rücksendung:*
- Wenn die Ware mangelhaft ist, muss der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB auch die notwendigen Kosten der Rücksendung tragen. Das bedeutet, dass Frau Koffeinsüchtig nicht nur Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises hat, sondern auch auf die Erstattung der ursprünglich angefallenen Versandkosten, da diese Teil der notwendigen Kosten sind, um den Mangel zu beheben.

3. *Rückzahlung der Versandkosten:*
- Die Versandkosten (Y Euro) sind Teil der Gesamtkosten, die Frau Koffeinsüchtig für den Erwerb der Maschine aufgewendet hat. Wenn die Maschine defekt ist, hat sie das Recht, die vollständige Rückerstattung des bezahlten Betrags zu verlangen, einschließlich der Versandkosten. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB, der besagt, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs die Kosten der Lieferung zu tragen hat.

4. *Rücksendekosten im Falle eines Mangels:*
- Da die Rücksendung aufgrund eines Mangels erfolgt und nicht aus Widerruf oder Nichtgefallen, trägt der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die Rücksendekosten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Maschine während des Versands beschädigt wurde oder von Anfang an defekt war. Das Risiko für Mängel, die bei der Übergabe der Ware vorhanden sind, trägt der Verkäufer.

5. *Rückgriff gegen den Transporteur:*
- Sollte der Defekt der Maschine auf einen Transportschaden zurückzuführen sein, hat der Verkäufer gegebenenfalls die Möglichkeit, Regressansprüche gegen das Transportunternehmen geltend zu machen. Dies ist jedoch ein separates Thema und betrifft nicht die Rechte von Frau Koffeinsüchtig.

Zusammengefasst: Frau Koffeinsüchtig hat Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises der Maschine (X Euro) sowie auf die Erstattung der ursprünglichen Versandkosten (Y Euro). Dies ergibt sich aus den Vorschriften des BGB zur Mängelhaftung und zum Verbraucherschutz.

—————
*Hinweis:*

Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie basieren auf allgemeinem Wissen und sind nicht auf spezifische Fälle zugeschnitten. Daher kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden, um eine professionelle und individuelle Beratung zu erhalten.
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