@**********tlich
In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 174c StGB hast du zwar Recht.
Aber es braucht nicht zwingend einen sexuellen Missbrauch gemäß § 174c StGB um gesundheitsgefährdend zu sein.
Bei der sektoralen Heilkunderlaubnis für Psychotherapie geht es um den Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung für Patienten und Patientinnen.
Für die Mitgliedschaft in einem der Psychotherapeutischen Berufsverbände gilt die Satzung des jeweiligen Berufsverbandes. In allen etablierten Gesprächstherapien sind Abstinenzzeiten von mehreren Monaten vorgesehen. Eben mit der wissenschaftlichen Begründung, dass es ansonsten oftmals gesundheitsschädigend wirkt.
Wenn ein Heilpraktiker für Psychotherapie von der Ethik-Kommission aus seinem Berufsverband geschmissen wird, kann ihm auch das Gesundheitsamt seine sektorale Heilkundeerlaubnis entziehen.
Getreu dem Motto: Wir folgen der Argumentation des Berufsverbandes und halten XY für eine Gefahr für die Gesundheit von Patienten und Patientinnen.
Anderherum dasselbe: Die sektorale Heilkundeerlaubnis für Psychotherapie wird gar nicht erst erteilt, weil sich die Prüfungskommission des Gesundheitsamtes an den in etablierten Psychotherapieverfahrenen gängigen Abstinenzregeln - ansonsten gesundheitsgefährdend - orientiert.
Auf das hypothetische Fallbeispiel bezogen:
Was bringt es einem Menschen, den § 174c StGB zu umgehen, wenn seine Tätigkeit dennoch als gesundheitsgefährdend betrachtet wird und ihm draufhin seine sektorale Heilkundeerlaubnis entzogen oder gar nicht erst erteilt wird?