Zitat von ********ight:
„Es geht nicht um Ferienwohnungen! (...) In meiner Frage geht es um eine ganz normale Wohnung, die zeitlich begrenzt zur Unter-/Zwischenmiete steht.
Ich benutze den Begriff "Ferienwohnung" synonym.
Ob eine Wohnung immer wieder oder bloß einmalig für wenige Wochen/ Monate untervermietet wird, ist für die Beherbergungssteuer in der Nachbarstadt gleichgültig. So oder so wird die Beherbergungssteuer für die ersten 21 Tagen erhoben. Ab dem 22. Tag der Beherbergung fällt sie nicht mehr an.
Wer sich dauerhaft in der Nachbarstadt niederlassen und beim Einwohnermeldeamt melden will, ist bei den "ohne Anmeldung" angebotenen Ferienwohnungen an der falschen Adresse.
Der braucht eine Wohnung "mit Anmeldung".
Bei Anmeldung als einziger/ erster Wohnsitz fällt keine Beherbergungssteuer an. Ob befristetes oder unbefristetes Wohnverhältnis ist dabei egal. Der Vermieter setzt im Formular fürs Finanzamt das Häkchen bei "Deckung Grundbedarf Wohnen". In dem Fall ist der Vermieter zur Herausgabe einer Meldebestätigung gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet.
In einer Stadt mit Beherbergungssteuer muss also im Vorfeld geklärt werden, ob es sich um ein Mietverhältnis mit Beherbergungssteuer oder mit Anmeldung als einziger/ erster Wohnsitz (Grundbedarf Wohnen) handelt.
Das Finanzamt will das bei der Steuervoranmeldung wissen!
"Ohne Anmeldung" direkt ins Wohnungs-Angebot zu schreiben, ist eine legitime Möglichkeit des Vermieters, das im Vorfeld zu klären!
Spielt ein Mieter dem Vermieter falsche Tatsachen vor, um trotzdem an die Wohnung zu kommen, so hat der Mieter Betrug begangen. Er hat den Vermieter betrogen.
Das Finanzamt ermittelt jedoch nicht, wenn zu viele Steuern abgeführt wurden.
Zitat von ********ight:
„Diese Wohnung ist in Berlin
Da die Beherberungssteuer Länderrecht ist und ich in NRW wohne, bezog ich mich einzig und allein auf die Gesetzgebung für NRW.Die Gesetzgebung für Berlin kann von der Gesetzgebung für NRW abweichen.