ARGE: Einladung folgen trotz Arbeit u.a.
Hallo erstmal. Ich habe da etwas, was ich hier gern vortragen möchte. Bin gespannt auf Eure rechtliche Einschätzung.Es handelt sich bei den genannten Beispielen um vereinfacht dargestellte Situationen, die sich in meinem Umfeld in etwa so abgespielt haben.
1)
Ein Ehepaar bestehend aus dem Ehemann, dessen ALG I ausgelaufen ist und der Ehefrau, die eine ungekündigte Halbtagsstelle (werktags 8-12 Uhr) inne hat, stellt bei der ARGE wegen des abgelaufenen ALG1 entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Nun erhalten beide Eheleute jeweils eine Einladung zu einem Gespräch über die berufliche Situation. Die Termine liegen am gleichen Tage vormittags um 9.30 Uhr für den Ehemann und 10.15 Uhr für die Ehefrau.
Die beiden wohnen auf einem Dorf, haben nur ein Fahrzeug und die Ehefrau hat eigentlich Arbeitszeit von 8 bis 12.
Könnte man es als wichtigen Grund ansehen, wenn die Ehefrau der Einladung schriftlich absagt, weil es ihr nicht zuzumuten ist, kurzfristig (Einladung kam 3 Tage vor Termin) ihren Arbeitgeber um Freistellung von der Arbeit zu bitten, was ihr letztlich nicht mal vergütet wird. Außerdem würde dieser nach dem Grunde fragen und die Ehefrau würde sich genötigt sehen, die privaten Vermögensverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, anderenfalls er sie auffordern würde entsprechende Termine nachmittags wahrzunehmen.
Da auf dem Dorf kein Nahverkehrsmittel ausser Taxi verfügbar sind, wäre der Ehemann bei Beibehaltung seines Termins gezwungen sich vor 8 Uhr von seiner Ehefrau bei der ARGE absetzen zu lassen und nach 12 Uhr wieder abholen zu lassen. Alternativ wäre auch ein doppelter Arbeitsweg im Bereich des machbaren... Ehemann bringt Frau zur Arbeit und holt sie dann um 12 Uhr wieder ab.
Unterm Strich entstehen durch die Entfernungen zusätzliche Fahrtkosten in nicht geringer Höhe, die jedoch von der Arge nicht übernommen werden, da die einfache Entfernung bis zum Wohnort (Dorf) von der Arge aus nur wenige Kilometer beträgt.
Der Arbeitsweg der Frau interessiert hier nicht.
Der Frau wird angedroht, dass sie auch im Falle eines Widerspruchs der Einladung Folge zu leisten hat, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Sollte also der Widerspruch nicht anerkannt werden, so muss mit einer Minderung des ALG II auf eine Dauer von 3 Monaten in Höhe von 10% gerechnet werden.
Davon wäre auch der Ehemann betroffen, der der eigentliche Antragsteller war. Die Ehefrau muss also Verdienstausfall hinnehmen oder sich gegenüber ihrem Arbeitgeber offenbaren, um nicht Gefahr zu laufen durch den Träger der Grundsicherung benachteiligt zu werden.
Ist das alles so rechtens?
2)
Und dann gibt es da noch die spannende Sache mit der Wohnung. Die Wohnung ist mit ca.60 qm Wohnfläche und 3 Zimmern mietmäßig für eine Familie mit einem Kind angemessen. Nun ist es aber so, dass das Ehepaar ein Kind hat, welches auf Wunsch der Eltern im Zusammenwirken mit dem Jugendamt vorübergehend in einer sozialpädagogisch betreuten Vollzeitunterbringung befindet.
Eine spätere Rückführung des Kindes ist fester Bestandteil des Hilfeplans für das Kind, jedoch zeitmäßig nicht konkretisierbar, weil das von den Fortschritten des Kindes abhängig ist.
Die ARGE ist nun nicht bereit die Kosten für die Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen, weil für zwei Personen der Kostenrahmen überschritten wird, den der Gesetzgeber vorsieht. Die ARGE verlangt einen zeitnahen Umzug in eine kleinere Wohnung bzw. übernimmt die Kosten der größeren Wohnung nur anteilig.
Das Kind ist in der Unterbringung einwohnermeldetechnisch erfasst, jedoch ist wegen regelmäßiger Besuche des Kindes bei den Eltern das Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung unverändert beibehalten worden.
Handelt die ARGE hier ordnungsgemäß oder muss da nicht eine Härtefallregelung greifen?
Bin sehr gespannt auf Eure Meinung und Einschätzung.