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Zweitwohnsitzsteuer für die Studienzeit

Zweitwohnsitzsteuer für die Studienzeit
Hallo Zusammen,

hoffe ich finde hier evtl. jemanden der im Verwaltungsrecht versierter ist als ich! *g*

Habe Anfang des Jahres meinen Wohnsitz umgemeldet Zweitwohnsitz--> auf Hauptwohnsitz. Zweitwohnsitz war er vom 01.01.07 bis wie gesagt anfang diesen Jahres. Zweck des ZWS war die Studienzeit.
Nachdem ich meinen Wohnsitz umgemeldet habe hat sich die Stadt Köln bei mir gemeldet zur berechnung der ZWS-Steuer.

Das Problem das sich jetzt aufgetan hat, ist dass die Stadt von mir auf einen Schlag die Steuern von drei Jahren haben möchte in Höhe von 770€.

Fraglich ist nun, ob ich dagegen Klage erheben kann (mit Aussicht auf Erfolg). Habe vor Studienbeginn mal von einem OLG Urteil gehört, wonach ein Student die Zweitwohnsitzsteuer nicht zahlen musste. Allerdings war das nicht in NRW, soviel weiß ich noch.

Frage 1 ist also, muss ich zahlen..

Frage 2 wäre, wenn ja, muss das in einer Rate geschehen?


Vielleicht hatte ja schonmal jemand diesbezüglich Erfahrungen gesammelt, bin für Kontruktive Vorschläge offen.

MfG

Filou
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es kommt drauf an ;-)
Die Zweitwohnsitzsteuer kann jede Kommune erheben, wenn sie es denn möchte. Sie gilt aber nur, wenn jemand wirklich zwei Wohnsitze eigenständig unterhält, ist also eine Art Luxussteuer.

Bei dir kommt es jetzt darauf an, ob deine Wohnung in Köln ein echter Zweitwohnsitz war, du also an deinem Heimatort eine eigene Wohnung unterhalten hast. Wenn du dort nur bei deinen Eltern mitgewohnt hast (als Hauptwohnsitz), dann ist die Zweitwohnsitzsteuer nicht rechtens.

Du solltest also innerhalb der Einspruchsfrist aktiv werden, sonst wird der Bescheid der Stadt rechtskräftig, und dann wird es ungleich schwerer, den noch zu kippen.

Die Frage nach der Ratenzahlung erübrigt sich damit hoffentlich, ansonsten sollte das aber bei der Stadt machbar sein.

Urteile dazu sollten sich zu Hauf im Netz ergoogeln lassen. *g*
Ok, Danke Dir erstmal für die Information.
Das ich keine eigenständige Wohnung als Hauptwohnsitz unterhalten habe würde auf mich zutreffen.

Welches Problem sich dann allerdings jetzt zeigt ist, dass auf dem Bescheid steht, dass nach dem Bürokratieabbaugesetz II das Widerspruchsverfahren entfällt, und direkt die Klage beim VG zu erheben ist. Außerdem, dass durch Einlegung der Klage die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt wird. Also muss ich anshceinend auf jeden Fall erstmal zahlen..:(

Welche Klage muss ich denn erheben? Feststellungsklage zur Prüfung, ob wirklich eine Zweitwohnung i.S.d Gesetzes vor liegt?
Leider muss ...
... wieder einmal daran erinnert werden, und zwar sowohl für die Fragenden als auch für diejenigen, die darauf antworten, dass hier eine Beratung hinsichtlich konkreter Sachverhalte nicht erwünscht ist.

Also derartige Fragen ...

Frage 1 ist also, muss ich zahlen..

Frage 2 wäre, wenn ja, muss das in einer Rate geschehen?

... sind – so gestellt – zu unterlassen.

Generell und ohne jeglichen Bezug auf eine konkrete Gebietskörperschaft ist es richtig, dass die Zweitwohnsitzsteuer jede Kommune erheben kann.

Jüngst hatte sich etwas das VG Dresden mit Urteil vom 18.5.2010 – (2 K 655/08) mit der Satzung der Stadt zu befassen (es ging um einen Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für eine Studentin, der als rechtmäßig angesehen worden ist).

Es handelt sich aber nicht um

eine Art Luxussteuer.

Der BFH hat kürzlich mit Urteil vom 17.02.2010 – II R 5/08) unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 1.8.2001 – II R 71/99 und 1.10.2008 – II B 16/08 ausgeführt, dass die Zweitwohnungssteuer gerade nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen ist.

Da hier wieder einmal deutlich wird, dass bei einer vermeintlichen Beratung Fehler auftreten können, wird nochmals eindringlich auf die Hinweise unter folgenden link verwiesen:

Recht: Informationen und Hinweise

Zur Problematik „Zweitwohnungssteuer“ mag hier in der Folge abstrakt weiter geklönt werden. Konkrete Beratungen müssen nun unterbunden werden. Sicherlich habt ihr hierfür Verständnis.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es ist und bleibt ...
eine Art "Luxussteuer" - denn sie sollte nur erhoben werden, wenn es sich wirklich um einen zweiten vollständigen Wohnsitz (Sommerresidenz oder ähnliches handelt).
Auch die Rechtsprechung dazu ist breit gefächert - insbesondere Zweitwohnungen von Studenten oder Schülern und auch Arbeitnehmern, die sich genau zu diesem Zweck (Ausbildung oder Gelderwerb) außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten müssen, diesen Hauptwohnsitz aber auf Grund von familiären Bindungen nicht aufgeben können, werden immer wieder von Gerichten aus dieser Steuer herausgenommen.

Insofern halte ich einen Widerspruch gegen den Bescheid immer in diesen Fällen für sinnvoll. Ob es sich dann lohnt, auch dagegen noch zu klagen, ist sicher auch eine wirtschaftliche Entscheidung. Wenn ich aber teilweise 20% und mehr meiner monatlichen Kaltmiete noch einmal an die Stadt abdrücken soll, obwohl ich ja auch schon die Wirtschaft dort mit meiner Arbeitskraft unterstütze (oder als Studierender ebenfalls dazu beitrage) - dann ich das für mich nicht nur eine Prinzipienfrage. *ja*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
@filou
Du solltest für eine Klage einen Fachanwalt hinzuziehen, der kann wahrscheinlich auch treffender argumentieren als du. Denn unter Umständen wird das Gericht hier dann gleich nach Aktenlage entscheiden.

Oder suche dir in der Nähe den Mieterschutzbund. Evtl. helfen die dir da auch weiter. Vielleicht gibt es auch noch weitere Betroffene an deiner Uni, und ihr schließt euch zusammen.

(ich hoffe mal, das wird mir jetzt nicht wieder als "Rechtsberatung" ausgelegt :-P)
„Alt, aber nicht vergessen“
Es ist und bleibt eine Art "Luxussteuer" - denn sie sollte nur erhoben werden,

Was einmal war und sein sollte, ist völlig belanglos. Entscheidend ist das „Hier und Heute“. Völlig abwegig ist die alt hergebrachte Auffassung zur Luxussteuer. Wer sich also ein wenig mit der „gefestigten“ Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschäftigt und ein wenig Einsehen zeigt, dürfte dies zutreffend anders sehen müssen. Hier ein deutliches Zitat aus der jüngsten Entscheidung vom 17.02.2010 – II R 5/08 -, sozusagen frisch aus der Presse:

Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer verlangt auch nicht, dass das Innehaben der Zweitwohnung der Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen (BFH-Entscheidungen vom 1. August 2001 II R 71/99, BFH/NV 2002, 232, und in BFH/NH 2009,53). Daher können auch solche Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009/53).
(Urteilsgründe II 1 b)

Vernünftig betrachtet also sollte man sich schon an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren, um keine unsanfte Bauchlandung zu riskieren. *zwinker*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wenn immer das aktuelle ...
... höchstinstanzliche Urteil das unumstößliche Recht darstellen würde, ... gäbe es das zitierte Urteil aus 02/2010 vom BFH gar nicht. *zwinker*

Natürlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, und hier hängt sich der BFH mit seiner Begründung hauptsächlich am "Wohnungsbegriff" nach dem Berliner Meldegesetz fest. Das Zitat zur Luxussteuer ist nur ein Nebensatz dieses Urteils (es müsse keine exclusiv eingerichtete Wohnung sein, also nicht der "Befriedigung eines gehobenen Bedarfs" dienen).

Inwiefern sich dieses Urteil auch auf andere Städte übertragen lässt bleibt abzuwarten. Sich gegen unangebrachte Entscheidungen aufzulehnen ist das gute Recht eines Jeden und sollte auch genutzt werden. *ja* *gg*

Außerdem zeigt es wieder einmal eine "Scheußligkeit" unseres Rechtssystems: Nicht der eigentliche Sinn oder Wille, sondern häufig der reine Wortlaut, die Formulierung (nicht nur im Gesetz, auch in Klageschriften u.ä.) sind entscheidend darüber, welcher Partei Recht gegeben wird. Was natürlich wieder für das Einschalten eines guten, fachlich versierten Anwalts spricht (bin ich eh meist dafür). *ja*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nachtrag:
OK, auch im MRRG ist die Wohnung nicht das, was gemeinhin als Wohnung zu verstehen ist, sondern
jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
(§11 MRRG).

Wenn ich nun zwei Schlafzimmer in meinem Haus habe - müsste ich mich doch eigentlich für beide Schlafzimmer beim Meldeamt melden? *ggg*
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