Mir ist die Wohnung realtiv egal
weil wir hier keine Rechteberatung machen (und auch nicht dürfen).
Du kannst hier also nur allgemeine Hinweise bekommen, und wenn du studierst, setze ich so viel logischen Grundverstand voraus, dass du dir daraus selbst ableiten kannst, welche Gestaltungsmöglichkeiten es in so einem Fall gibt und herausfindest, welche davon die günstigste ist.
Also:
Leben mehrere Personen, die keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft [1] bilden, in einer Wohnung zusammen (z.B. eine WG), so müssen beide von der ARGE bei der Berechnung von H-IV-Leistungen einzeln betrachtet werden. Dabei werden für die Kosten der Unterkunft die Gesamtkosten der Wohnung durch die Anzahl der Personen geteilt. Gezahlt wird aber nur bis zur Höhe der dort üblichen Grenze der Angemessenheit.
Lebt ein H-IV-Leistungsempfänger zur Untermiete, so werden ihm die Kosten dieser Untermiete erstattet (zumindest theoretisch sehe ich das so - siehe den Thread zu "Kosten der Unterkunft"). So eine Untervermietung muss dem Vermieter/Eigentümer angemeldet werden und dieser hat der Untervermietung im Normalfall zuzustimmen (kann dann aber u.U. eine andere Miete oder auch hohere Nebenkosten verlangen).
Untervermietung heißt aber, einen Teil der Wohnung an einen Anderen zu vermieten und selbst die Wohnung auch noch zu nutzen. Somit wird die Untermiete kaum höher ausfallen als die Anteilige Miete nach dem Schema oben
[1] Das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft ist ein sehr wichtiger Fakt und hat nichts mit Untervermietung zu tun. Besteht so ein Zusammenwohnen länger als ein Jahr, wird ein gemeinsames Kind versorgt, werden Angehörige gemeinsam gepflegt
oder können beide über das Einkommen und Vermögen des Anderen verfügen, so wird davon ausgegangen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Der H-IV-Leistungsbezieher hat ggf. das Gegenteil zu beweisen, was sicher nicht unbedingt einfach ist. Da hilft auch ein Untermietvertrag kaum weiter - denke ich.