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Renovierungsanspruch nach Schimmelbefall

Renovierungsanspruch nach Schimmelbefall
Renovierungsanspruch nach Schimmelbefall

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hallo zusammen,

wir haben folgendes problem,

wir hatten schimmelbefall in der küche und dem ehemaligen zimmer unserer tochter, die zwar mittlerweile im studienort wohnt, aber immer wieder das " hotel mama " besucht.
in der küche haben wir glatte wände die in einer terracotta farbe
gestrichen sind. da wurde der schimmelbefall behoben und die
beiden betroffenen wände wurden komplett fast im identischen
farbton gestrichen so das es garnicht auffällt.

im anderen zimmer war die fensterfront betroffen und beide
seitenwände im fensterbereich, ca. 30 ca.

der vom eigentümer beauftragte anstreicher hat die fensterfront
und die seitenwände ebenfalls vom schimmel befreit, die fensterfront
war nicht tapeziert und wurde wieder weiss gestrichen, an beiden
seitenwänden wurde eine tapetenbahn entfernt und die wand
ebenfalls weiss gestrichen.

der wohnungseigentümer behauptet jetzt damit wäre seine
pflicht erfüllt und wir sollten die restlichen seiten der wände
selbst renovieren.

aus unserer sicht haben wir aber anspruch auf wiederherstellung
des zustandes vor dem schimmelbefall,

mit der bitte um hilfe und evtl. auch angabe von § im bgb etc.
oder aktuellen gerichtsurteilen in dieser angelegenheit

wünschen wir einen schönen wochenausklang und

ein schönes spiel um den dritten platz am samstag

margarethe & achim
Schaut erst ...
... hier, ...

Recht: Informationen und Hinweise


... bevor ein Thema eingestellt wird. Konkrete Rechtsprobleme können wir nicht behandeln und, wie gewünscht wird, helfen. Wendet euch bitte an kompetente Fachleute (Mieterverein, Fachanwälte für Mietrecht usw.). Wenn ihr hierzu Hinweise haben möchtet und noch Bedarf besteht, könnt ihr euch ja per cm an mich wenden.
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
Oder können wir nicht auch dieses Thema: "Schimmel in Mietwohnung" mal ganz theoretisch diskutieren? *zwinker*

Also: wenn wg Schimmels (der nicht vom Mieter zu vertreten ist) vom Vermieter renoviert wird, muß dann nur der befallene Teil der Wand vom Vermieter renoviert werden oder müssen dann zum Beispiel ganze Wände (wenn es sonst deutlich sichtbar wäre) auch ganz komplett neu tapeziert oder zum Beispiel mit, zu den alten dazupassenden, Fliesen neu gemacht werden?

Was wäre zB mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen wie Bildern, die durch den Schimmel ruiniert bzw angeschimmelt worden sind - wer muß diese ersetzen?

Was wäre, wenn der Mieter selbst saniert - aber die Kosten vom Vermieter erstattet haben will? Wie wird dann die Arbeitszeit berechtet, oder muß ein Mieter unsonst arbeiten?
Wenn du ...
... allgemein vorschlägst, die Problematik Schimmelbefall zu erörtern, können wir dies ja versuchen. Nun stellt sich schon das erste Problem. So behaupte ich einmal, dass Schimmel überhaupt keinen Mangel darstellt.
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
Wenn es kein Mangel ist, wie soll man es dann nennen?
Beispielsweise ...
... die Folge eines Mangels der Mietsache oder eben das Ergebnis eines falschen Lüftungsverhaltens.
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
ok, soweit verstanden *g*

Also, dann gehen wir mal von einem Mangel an der Mietsache aus, und daß dieser Mangel behoben wurde, sodaß nun nur noch die Symptome dieses Mangels (also der Verschimmelte bzw vom Schimmel befallene Bereich) saniert werden müssen.
@ cabbal

das ist die obligatorische antwort der vermieter oder verwalter

wenn in einer wohnung schimmelbefall ist ..--))

es gibt aber auch haus aussenwände die schlecht oder falsch

isoliert sind und dadurch kommt irgendwann die feuchtigkeit

nach innen in die räume wie bei uns.

in unserem konkreten fall ist der schimmelbefall vom vermieter

anerkannt und beseitigt worden.

es geht uns nur um die frage inwieweit wir anspruch

auf die wiederherstellung der betroffenen wände haben

und nicht nur auf die betroffenen stellen des schimmelbefalles.


schönen wochenstart

margarethe & achim
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
@*******fun: habt ihr das Posting von Caballito nicht gelesen oder nicht verstanden?
Recht: Renovierungsanspruch nach Schimmelbefall
Ähm...
Antwort von einem Nichtjuristen.

Habt Ihr schon mal in Eueren Mietvertrag geschaut? Sehr oft finden sich da diverse Klauseln, die einen dazu nötigen, in gewissen Zeitabständen selbst die Wohnung zu renovieren.

Na ja, ist ja nur mal so ein kleiner Denkanstoß.

Mike
@****le


was sollen wir nicht verstanden haben ?

das schimmelbefall nur in dem bereich behoben wird der

betroffen ist und der restliche teil der wände ist dann

vom mieter zu renovieren ?

m & a
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
Konkrete Rechtsprobleme können wir nicht behandeln

@ needle..

das ist uns doch klar,

wir dachten eher an eine inormation von unsern die in

ähnlichen fällen betroffen waren / sind und was dann daraus

geworden ist.

schöne restwoche

margarethe & achim
Die Thematik ...
... "Schimmelbefall" habe ich erst einmal dahin verschoben, wo sie hingehört und zwar in den Bereich "Rund ums Heim".

Wie von @*******itch (Danke *blumenschenk* , für deinen nochmaligen Hinweis auf die Rechtsberatung) vorgeschlagen, sollten wir hierüber im Allgemeinen diskutieren.

es geht uns nur um die frage inwieweit wir anspruch
auf die wiederherstellung der betroffenen wände haben

*hand* Dies geht hier nicht. Die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch (nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) vorliegt, setzt eine Rechtsprüfung voraus und mündet unmittelbar in eine rechtliche Beratung. Man sollte also respektvoll von Beginn an nicht entsprechende Anliegen in die Gruppe tragen und darauf beharren, wenn man hieran mehrmals erinnert wird.
*********chen Paar
6.332 Beiträge
zur allgemeinen diskusion um die frage schimmelbefall
in den meisten mietverträgen, heist es schönheitsreperaturen in der wohnung, sind bis 150 euro (dieser betrag variiert) vom mieter selbst zu tragen.
ist eine schimmelbefallene wand zu renovieren als schönheitsreperatur zu werten oder nicht?
kommt es dann darauf an ob der schimmelbefall oberflächlich ist, also nur auf der tapete und vom falschen lüften kommen kann,
oder geht der schimmelbefall tiefer und hat auch das mauerwerk betroffen.
viele vermieter tun es doch wirklich damit ab: ihr lüftet falsch.
gerade bei badezimmern und in der küche, ist das falsche lüften auch häufig der fall.
aber wie ist es dann mit wohn- und schlafzimmern? da lüftet man doch eigentlich wirklich so wie empfohlen
also zweimal bis drei mal am tag je 10 min. stosslüftung.
kann der vermieter einen schimmelbefall da dann auch noch als schönheitsreperatur bewerten?
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
die Sanierung eines Schimmelbefalls dürfte normalerweise wohl keine Schönheitsreperatur sein, immerhin ist Schimmel stark gesundheitsgefährdend...
Neu tapezieren alleine reicht da ja eher nicht aus, und neu verputzen ist ja wohl keine Schönheitsreperatur mehr...

Nur die nicht befallenen Teile der Wände - die erfordern nach der Sanierung natürlich eine Schönheitsreperatur...

Ich könnte mir vorstellen, das diese selbst bezahlt werden müssen - wenn nicht gerade kurz vorher erst renoviert wurde...
*********chen Paar
6.332 Beiträge
wobei noch die frage bleib ob so ein schimmelbefall, wenn er nicht wirklich gründlich beseitigt wurde, bzw der grund für den befall nicht beseitigt wird, nicht immer wieder kommt.
hatte neulich einen bericht gelesen, ein ehepaar hatte immer und immer wieder schimmel in der wohnung, eigentlich auch immer wieder an der gleichen stelle.
nach dem immer wiederkehrendem ärger mit dem vermieter, liesen sie auf eigene kosten einen bausachverständigen die sache ansehen.
und was stellte sich herraus.
auf grund eines baufehlers drang durch die aussenmauer immer wieder wassser ein.
so wem jetzt die schuld geben? dem vermieter der sich nicht wirklich um den grund des ständigen schimmelbefalles gekümmert hat.
oder der baufirma die beim bauen mist gebaut hat.
wenn ein schimmelbefall also wirklich immer wieder da ist und immer wieder an der selben stelle.
bleibt eigentlich nur eines, eine andere wohnung suchen.
Hier ...
... vielleicht einige für die Diskussion hilfreichen Urteile.

AG Siegburg, Urteil vom 03.11.2004 – 4 C 22/03 – zur Beweislast bei einem Schimmelschaden.

Wenn als denkbare Ursachen für einen Feuchtigkeits-Schimmelschaden in einer Mietwohnung sowohl ein Gebäudefehler als auch ein fehlerhaftes Nutzerverhalten in Betracht kommen, muss grundsätzlich der Vermieter im Streitfall beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen des Schadens gänzlich ausscheidet.

AG Wedding, Urteil vom 26.08.1993 – 18 C 195/93 – zum Umfang der Instandsetzungspflicht

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die durch einen Wassereinbruch entstandenen Wasserflecken und eine Schimmelbildung an Wänden und Decken der Wohnung zu beseitigen. Auch obliegt es ihm, nach dem Austrocknen und Grundieren der Flächen die betreffenden Partien zu tapezieren und zu streichen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Mietvertrag die Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen. Denn nach den Instandsetzungsarbeiten des Vermieters, muss dieser auch den ursprünglichen Renovierungszustand einer Wohnung wiederherstellen.

*********chen Paar
6.332 Beiträge
das sagt uns also dass es doch sache des vermieters ist, für eine herstellung der wohnung, in den vorherigen zustand zu sorgen.
also auch das komplette neu tapezieren, falls dieses kurze zeit vorher gemacht wurde.
allerdings nur die BETROFFENEN stellen.
nicht die übrigen wände.
wobei man in einem solchen fall, nie genau weis, ob nicht seid dem urteil von 1993 schon wieder anders geurteilt wird. da sich teilweise die gesetzeslage kurzfristiger ändert als man manchmal denkt.
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