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Unfallrente an Hinterbliebene

*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Unfallrente an Hinterbliebene
Es ist fiktiv, aber es bewegt mich:

Also:
A hatte eine Arbeitsunfall und ist infolgedessen Gehbehindert (seine Geschwindigkeit zu Fuß ist stark eingeschränkt, laufen oder kurze Sprünge/Ausweichbewegungen sind nicht möglich). Er erhält wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft.

Diese Rente würde bei seinem Tod an seine Ehefrau vermindert als Hinterbliebenenrente weitergezahlt, wenn denn der Tod auf den Unfall oder dessen Folgen zurückzuführen ist.

Jetzt passiert folgendes: Ein PKW-Fahrer verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und fährt auf Fußgänger zu. Alle sehen es und können ausweichen. Nur A kann es aufgrund seiner Behinderung (= Folgen des Arbeitsunfalls) nicht und wird vom Auto erfasst und getötet.

Hat die Witwe von A jetzt eine Chance, diese Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung zu bekommen?
Immerhin fällt ja die Witwenrente auch wesentlich geringer aus, da A seit vielen Jahren wegen des Arbeitsunfalls nicht mehr voll arbeiten konnte und so sein Rentenkonto entsprechend dünner als unter normalen Umständen ist. Das wäre für ihn kein Problem, da ja die Unfallrente diese Einbuße auch im Rentenalter ausgeglichen hätte.

Hab leider nichts konkretes dazu gefunden - aber vielleicht andere hier?
Unfallrente an Hinterbliebene
Nach meinem Kenntnisstand gibt es in Deutschland 3 Arten der Haftung:

1. die Gefährdungshaftung

Bei der Gefährdungshaftung kommt es nicht auf ein Verschulden des Schädigers an. Hier haftet der Schädiger für Schäden, welche sich aus einer erlaubten Gefahr (im vorliegenden fiktiven Fall der Betrieb eines Fahrzeuges) ergeben.

2. die Verschuldenshaftung

Bei der Verschuldenshaftung haftet der Schädiger auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Hier reicht bereits schuldhaftes Verhalten aus, es müssen keine Übertretungen eventueller Rechtsvorschriften/Gesetze vorliegen.

3. die Eingriffshaftung

Hier wird geregelt. wie nach dem Haftpflichtrecht die geschädigte Person von dem Schädiger Ersatz verlangen kann, wenn ein eingetretener Schaden als solcher nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann und die geschädigte Person einen Vermögensnachteil und/oder -verlust erfährt.

In diesem fiktiven Fall wäre also Schadensersatz vermutlich durchsetzbar.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Leider am Thema vorbei `o´
Sorry, aber mir geht es nicht um Schadenersatzansprüche gegen den Autofahrer. Die liegen klar auf der Hand, auf jeden Fall Gefährdungshaftung, ggf. auch Verschuldenshaftung - und dafür gibt es ja schließlich die KFZ-Haftpflichtversicherung. So einfach mache ich es mir (und euch) hier nicht *gg*.

Die Frage ist: Bekommt die Witwe eine anteilige Unfall-/Verletztenrente der BG weiter gezahlt, da ja der Tod ursächlich mit auf das Unvermögen ihres Mannes, der Gefahr auszuweichen (was alle anderen problemlos konnten), und damit auf die Unfallfolge aus dem früheren Arbeitsunfall zurückzuführen ist?
Die BG wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zahlen, es sei denn, die Geschädigte geht gegen den Schädiger vor und die BG tritt in Vorleistung.

Der Rentenempfänger ist tot und es interessiert die BG vermutlich nicht, wieso der Rentenempfänger verstorben ist.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Die BG zahlt eine Hinterbliebenenrente
an die Witwe (bzw. den Witwer), wenn der Tod auf den Arbeitsunfall oder auch später auf die Folgen des Unfalls zurückzuführen sind.

Dieser Tod ist sicher nicht ausschließlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen, aber doch sehr wesentlich, finde ich. Im "Normalzustand" hätte er wie alle anderen problemlos ausweichen können. Konstruiere ich den Fall mal weiter: der PKW-Fahrer hat mit diesem Fahren auf den Fußweg ein schlimmeres Ereignis verhindert und berechtigt damit rechnen können, dass die Passanten dort, durch sein Hupen gewarnt, der Gefahr durch ihn entgehen können.

Ja, mein Gott, es ist konstruiert. Aber nicht unmöglich. Es gibt sicher ähnliche Fälle, wo jemand mittelbar, aber eindeutig durch die Spätfolgen eines Arbeitsunfalls ums Leben kommt. Besteht dann eine Leistungspflicht?
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 7 Begriff
1. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

§ 9 Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Tritt der Tod durch einen Autounfall ein, der weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit ist, so besteht offensichtlich kein Anrecht auf eine Weiterzahlung an Hinterbliebene in gleicher Höhe wie vor dem Autounfall. Hinterbliebene müssen zwecks Geltendmachung ihrer berechtigten Ansprüche den Schädiger in Haftung nehmen.
gilt natürlich auch,
wenn der Tod keine unmittelbare Folge des Arbeitsunfalls ist.
Interessante ...
... Frage hinsichtlich der Kausalität. Man könnte dazu neigen anzunehmen, dass das Versterben Folge des Berufsunfalls war. Am Anfang hatte ich an eine überholende Kausalität gedacht. Im Deliktsrecht wäre ja grds. die (Mit) Ursächlichkeit ausreichend. Wie ich die BGs einschätze, wird hier aber mit "Händen und Füßen" darum gerungen, nicht mehr einstandspflichtig zu sein.

Anderseits könnte sich die BG, soweit hier ein kausaler Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, was im Berufsunfallrecht regelmäßig ausreichend sein dürfte, nach Leistung ja an den zweiten Unfallverursacher halten. Dennoch ist man mit dem "Wie" der Abwicklung dem "Ob" noch nicht nähergekommen.

Diese leicht beginnenden Überlegungen erst einmal in Kladde.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
@sundowner
Natürlich ist der Autounfall kein Arbeitsunfall.

Es geht auch nicht um die Weiterzahlung der Rente "in voller Höhe" an die Hinterbliebene.

Ich sag mal so:
Wenn jemand durch einen Arbeitsunfall eine Verletzung z.B. der Lunge erleidet (oder auch als Berufskrankheit) und Jahre oder auch Jahrzehnte später einer Folge dieses Lungenschadens stirbt, so zahlt die BG die vorherige Verletztenrente in geringerer Höhe an den verbliebenen Ehepartner weiter. ISSO *g*

Wie ist das aber, wenn die eigentliche Todesursache nicht eine Folge der Arbeitsunfallfolgen ist, sie aber im speziellen Fall ohne die AU-Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod geführt hätte (der konstruierte Fall ist ja nur beispielhaft).

Wie wäre das z.B., wenn der Verletzte an den Spätfolgen seines Arbeitsunfalls erneut operiert werden muss und es bei der OP trotz Einhaltung der Hygienestandards zu einer Sepsis kommt, an deren Folgen er stirbt. Passieren kann das immer, und die OP wäre ohne den früheren Arbeitsunfall nie nötig gewesen.
Wie wäre das z.B., wenn der Verletzte an den Spätfolgen seines Arbeitsunfalls erneut operiert werden muss und es bei der OP trotz Einhaltung der Hygienestandards zu einer Sepsis kommt, an deren Folgen er stirbt.

... dann dürfte der kausale Zusammenhang mit dem Arbeitsufall bzw. dessen Folgen aus meiner Sicht ziemlich eindeutig sein.

Jedoch im diskutierten fiktiven Fall liegt die Beweispflicht wohl nicht bei der BG, sondern beim Unfallopfer, bzw. dessen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Die Hinterbliebenen dürften es wohl sehr schwer haben, ein Gericht davon zu überzeugen, dass der Unfall bei körperlicher Unversehrtheit des Getöteten nicht passiert wäre. Hier werden vermutlich die Gutachter das letzte Wort haben.

Ich schildere hier mal einen Fall, der vor ca. 25 - 30 Jahren in Duisburg passierte:
Ein Partikular (selbständiger Schiffseigner eines Binnen-Frachtschiffs) ging vom Hafen zur Schifferbörse. Auf dem Weg dorthin wurde er von einem Auto auf dem Bürgersteig überfahren und schwer verletzt, er war anschließend arbeits- und berufsunfähig. Das Unfallfahrzeug war gestohlen und wurde von Zigarettenschmugglern gefahren, die von der Polizei mit Blaulicht verfolgt wurden. Die Fahrzeug-Versicherung lehnte jede Zahlung ab und bekam vor Gericht recht. Das Unfallopfer war anschließend bis zu seinem Lebensende ein Sozialfall, da der Unfall auf die Erfüllung eines hoheitlichen Auftrags (Polizei verfolgt Zigarettenschmuggler) zurückzuführen war.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Die Hinterbliebenen dürften es wohl sehr schwer haben, ein Gericht davon zu überzeugen, dass der Unfall bei körperlicher Unversehrtheit des Getöteten nicht passiert wäre. Hier werden vermutlich die Gutachter das letzte Wort haben.
Das ist unbestritten.
Wobei in dem geschilderten Fall der Beweis nicht unmöglich erscheint, da alle anderen (nicht behinderten) Passanten ohne Schwierigkeiten dem Auto ausweichen konnten. Verschärfen wir den Fall, dass der Betroffene im Rollstuhl saß - und jetzt nicht mit unterlassener Hilfeleistung der anderen Passanten kommen ;-).
Die Frage ist eben: Kann ein mittelbarer und bewiesener ursächlicher Zusammenhang auch zu einer Leistungspflicht führen?
Das Unfallopfer war anschließend bis zu seinem Lebensende ein Sozialfall, da der Unfall auf die Erfüllung eines hoheitlichen Auftrags (Polizei verfolgt Zigarettenschmuggler) zurückzuführen war.
Dafür gibt es eine Rente vom Staat, die IIRC über das Versorgungsamt zu beantragen ist. Diese Rente gibt es zusätzlich zur evtl. zu zahlenden Sozialhilfe und wird nicht angerechnet (wenn sich da nicht inzwischen wieder etwas gändert hat - solche Kürzungen sind ja meist still und heimlich).
zum damaligen Zeitpunkt
gab es bei Unfällen, die auf hoheitlichen Verrichtungen zurück zu führen waren, KEINE Rente vom Staat, es gab nur die Sozialhilfe.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Das BVG gibt es seit 1950 - und OK, es sind keine riesigen Summen, die da gezahlt werden. Aber auf jeden Fall mehr als nur Sozialhilfe.

Und wenn derjenige nicht mehr arbeiten konnte, dürfte er auch noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rente (EU-Rente) haben (gab es damals noch - Spätgeborerene ab 1962 haben da ja das Nachsehen). Und wenn er sich da nicht versichert hat, so hat er wohl am falschen Ende gespart. Sorry, aber es ist so.

Außerdem - was hat dies mit dem Fall hier zu tun? *gruebel*
@Sorbas42
Hier nun mein letztes Statement, denn dieses alberne Rumgeeiere verliert immer mehr an Inhalt.

1. Der von mir geschilderte Fall hat nichts mit dem fiktiven Fall zu tun, er zeigt lediglich die Rechtslage bei Unfällen im Bereich der "hoheitlichen Ausübung" auf.

2. Das Unfallopfer hätte eine staatliche Rente bekommen, wenn es vom Polizeifahrzeug erfasst worden wäre, dies war aber nicht der Fall.

3. Beim fiktiven Fall wird die BG nur dann zahlen, wenn unzweideutig klar ist, dass der Unfalltod des Verunglückten in direktem Zusammenhang und somit als Folge des Arbeitsunfalls aufgetreten ist. Die Beweislast liegt ganz klar beim Unfallgeschädigten, bzw. dessen geschädigten Hinterbliebenen.

Für mich war´s das und ich melde mich hiermit aus diesem Thema ab. *ironie* *undwech*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Der von mir geschilderte Fall hat nichts mit dem fiktiven Fall zu tun, er zeigt lediglich die Rechtslage bei Unfällen im Bereich der "hoheitlichen Ausübung" auf.

Genau, deshalb mach doch damit bitte ein neues Thema auf.

... dass der Unfalltod des Verunglückten in direktem Zusammenhang und somit als Folge des Arbeitsunfalls aufgetreten ist.

Genau um die Feinheit geht es: Der Tod (muss nicht zwingend Unfall wie im Beispiel sein) ist nur mittelbar, aber eindeutig auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen. Die Beweislast steht erst mal an zweiter Stelle, weil - wenn selbst bei bewiesener mittelbarer Abhängigkeit vom Arbeitsunfall eh nicht gezahlt würde, kann man sich die Beweisführung auch sparen.

(nur für den Fall, dass du heimlich doch noch mitliest *lach*)
**********tlich Mann
453 Beiträge
kurz gesagt
Unfallrenten sind erblich, wenn auf Grund des Arbeitsunfalles später der Tod eintritt.

Hier ist es doch so: Hätte der Geschädigte weglaufen können, wäre er nicht getötet worden: also könnte man sagen, die Verletzung beim Arbeitsunfall war conditio sine qua non für den Tod, also alleinige Bedingung. Dann wäre der Tod die Folge des Arbeitsunfalles.

Im Sozialrecht gilt ein etwas anderer Kausalitätsmaßstab. Dieser ist an die Adäquanztheorie im Zivilrecht angelehnt. Und da wird es nun sehr argumentationslastig. Wenn objektiv feststeht, dass der Geschädigte nicht entkommen konnte, dann bleibt es immer noch dabei, das Grund für den Tod der Verkehrsunfall war, und nicht ein im Körper anelegte Schädigung die dann zum Tod führt. Nach dem Sinn des SGB VII soll aber nur dann eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn der Tod quasi verzögert eintritt! Also würde ich hier dazu tendieren, einen Anspruch grundsätzlich auszuschließen. Aber: Die Rechtsprechung kann sich ändern und bei der Vielzahl an Urteilen und der Änderung der Besetzung des Bundessozialgerichts kann man kaum sagen, dass etwas gänzlich ausgeschlossen ist. Mein Tipp wäre, dass man dies von einem Rechtsanwalt überprüfen lässt und ggf. vor das Sozialgericht zieht. Dies ist nicht so teuer wie der Ganz zum Zivilgericht und das Sozialgericht ermittelt von Amts wegen, also selbsttätig. Manchmal kommt es auf einen Versuch an.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Wie der Anwalt so schön sagt:
Es kommt eben drauf an. *g*

Ja, es ist ein wenig verzwickt. Wenn der Tod eine verspätete unmittelbare Folge des Unfallschadens (oder auch einer Berufskrankheit) ist, so ist die Rechtslage klar. Naja, sollte zumindest. Wenn jemand, der bis in die 70er mit Asbest gearbeitet hat, dann Lungenkrebs bekam, was auch als Berufskrankheit anerkannt wurde und er mit diesem Lungenkrebs noch 25 Jahre lebt und jetzt daran stirbt, sollte er zumindest Nichtraucher gewesen sein. Sonst könnte es u.U. doch schwieriger werden *g*.

Aber wie wäre es jetzt im Falle einer notwendigen Folge-OP an dem Unfallschaden? Ggf. erst nach Jahren. Und es kommt dabei zu Komplikationen, die letztlich zum Tod führen.

Wahrscheinlich wird sich die BG hier auch erst einmal sträuben und an den Arzt oder die Klinik zwecks Regress verweisen.
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