Nachtrag
1. Doch, doch, der Hinweis auf das StGB stimmt schon, ist nur ungünstig platziert/gekennzeichnet. Das vorhergehende ist erlaubt, weil §201a StGB Fotos ohne Zustimmung nur in gegen öffentlichen Einblick geschützten Bereichen verbietet (auch, wenn sie nicht veröffentlicht werden - allein das Fotografieren kann dann strafbar sein). Alle anderen Fotos werden vom StGB nicht erfasst und sind damit prinzipiell nicht strafbar.
2. Die Veröffentlichung (!) von Fotos kann sogar dann unerlaubt sein, wenn gar keine Menschen darauf zu sehen sind. Z.B. darf der Eiffelturm in Paris problemlos fotografiert werden. Als Motiv oder auch im Hintergrund darf so ein Bild auch veröffentlicht werden - außer bei einer Nachtaufnahme. Die Beleuchtung ist nämlich ein Kunstwerk und dessen bildliche Wiedergabe darf ohne Zustimmung des Künstlers (oder eines anderen Rechteinhabers) nicht veröffentlicht werden. Ist mit anderen Sehenswürdigkeiten ähnlich - im Zweifel erkundigen oder nicht ins Netz stellen. Das gilt u.U. sogar für Tieraufnahmen im Zoo oder bei Straßenkünstlern - selbst, wenn sie nicht das Hauptmotiv sind, sondern "nur" Beiwerk.