Verschiedene Wege...
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die aber alle an gewisse Voraussetzungen gebunden sind. Die genauen Regelungen sind z. T. je nach Bundesland unterschiedlich, wenns konkreter wird, einen Anwalt vor Ort konsultieren:
• Normales Geh- und Fahrtrecht
Wird sehr oft bei Reihenhausanlagen für die Gemeinschaftswege usw. vereinbart. Wird im Grundbuch mit eingetragen und kann dort auch auf bestimmte Teilflächen beschränkt werden.
• Hammerschlags- und Leiterrecht
Erlaubt einem Gebäudeeigentümer z. B. für Reperaturen eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze das Nachbargrundstück zu betreten, wenn die Maßnahmen ansonsten nur mit einem unverhältnissmäßigem Mehraufwand möglich wären. Muss i.d.R. rechtzeitig vorher angemeldet werden.
• Notwegerecht
Gilt bei Grundstücken die ansonsten nicht / nur mit unverhältnissmäßigem Mehraufwand zu betreten sind.
• Gewohnheitsrecht
Greift bei über viele Jahre geduldete Wege (Wanderwege, Skiloipen usw.) vor allem, wenn ein neuer Besitzer diese nicht mehr duldet.
Bei allen Möglichkeiten ist immer auch die Verhältnissmäßigkeit zu berücksichtigen und den betroffenen Grundstückseigentümer ein ggf. entstehender Schaden zu vermeiden / zu ersetzen.