¡Bis der letzte Taler gefunden wird!
Wir haben sicherlich schon alle einmal den Begriff „Vergnügungssteuer“ gehört. Sie wird örtlich erhoben. Grundlage sind in der Regel die Kommunalabgabengesetzte oder Vergnügungssteuergesetze der Bundesländer u. a., auf deren Grundlage dann wieder sog. Ortsatzungen erlassen werden.In einem Urteil musste sich etwa das Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem 10.12.2009 (Az.: 8 K 3904/09) mit einer besonderen Vergnügungssteuer beschäftigen. Es ging um die Vergnügungssteuer in einem Laufhaus, also einer „bordellartigen Einrichtung“.
So könne Vergnügungssteuer für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" durch den kommunalen Satzungsgeber zulässig erhoben werden, wenn sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft.
¿Folgt nun der Spaßpartei die Welle der Spaßsteuern?