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Besuch gestattet ?

******exa Frau
344 Beiträge
Themenersteller 
Besuch gestattet ?
Hallo zusammen:

Stellen wir uns einmal folgendes Szenario vor:

Vermieter A duldet es nicht dem Mieter B Besuch zu empfangen, mit der Begründung, der Mietvertrag sei nur auf 1 Person ausgestellt und die Wohnung würde durch den Besuch doppelt so stark angenutzt werden.
Des Weiteren verbietet der Vermieter dem Mieter das Rauchen (auch für Gäste) auf dem Grundstück, bzw. der Terasse des Mieters.

Kann dies rechtlich Gültigkeit haben ?

Bin mal auf eure Antworten gespannt...und Danke schon mal im Voraus.
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Vermieter können eine Menge
so zum Beispiel auch mietvertraglich das Rauchen verbieten. Das muss aber eine individuelle Vereinbarung im Mietvertrag ausdrücklich beinhalten, mündliche Verbote reichen da nicht aus.

BGH, Urteil vom 5. März 2008, Az: VIII ZR 37/07


Hat "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, so ist dies kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache mehr.


Werden durch das exzessive Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.


Halten sich die notwendigen Arbeiten aufgrund des exzessiven Rauchens in dem Rahmen von Schönheitsreparaturen wie oben dargestellt, so ist noch von vertragsgemäßem Gebrauch auszugehen. Ist die Klausel, durch welche die Schönheitsreparaturen (laufende und Endrenovierungs- und/oder Abgeltungsklausel) unwirksam, so besteht kein darüber hinaus gehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.


Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilung Nr. 43/2008


Meines Wissens darf aber Besuch nicht verboten werden, wobei die Grenzen zwischen Besuch und Untervermietung ja fließend sein können, ein Dauergast kann die Nebenkostenabrechnung beeinflussen, sonst nichts, der Rest ist Privatsphäre.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Sehe ich so ähnlich.

Wobei das Rauchen meiner Meinung nach entweder von Anfang an im Mietvertrag vereinbart wird oder aber nur im gegenseitigen Einvernehmen im Nachhinein aufgenommen bzw. ergänzt werden kann. Denn Vertrag ist Vertrag - und wenn es nicht im Vertrag steht, ... *ggg*

Das mit dem Besuch ist natürlich quatsch - das kann weder von vorn herein noch später in irgend einer Art verboten werden. Aber eben nur Besuch.

Jemand, der regelmäßig mehrere Tage in der Woche mit in der Wohnung wohnt oder auch "Laufkundschaft" sind kein Besuch und das muss ein Vermieter nicht dulden, vor allem auch nicht im Interesse der übrigen Bewohner. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, hängt sicher vom Einzelfall ab.

Da spielt neben der Abrechnung bestimmter Nebenkosten (die personenabhängig umgelegt werden) auch die eventuelle Belästigung anderer Mieter eine Rolle.

Ansonsten ist es aber eben auch "bestimmungsgemäßer Gebrauch einer Wohnung", dort Besuch zu empfangen (und auch mehrere Personen gleichzeitig). *ja*
*********sser Paar
409 Beiträge
...also die antworten sind ja schon gegeben...

nur mit dem besuch ist es dem vermieter tatsächlich möglich bestimmten personen hausverbot zu erteilen...

...jedoch erstreckt sich dieses bestehende hausverbot dann nicht auf den direkten zuweg zur wohnung und der wohnung selber, sondern nur auf alle nebenbereiche, sofern vorhanden... wäre die terasse oder garten, etc. nicht mitvermietet und die nutzung wird nur geduldet, so kann der vermieter verlangen, dass dieser unerwünschte besuch eben nur den direkten zu- und abweg der wohnung nutzt und sich ansonsten in der wohnung aufhält...

nur grundsätzlich verbieten... da muss schon das schutzwürdige interesse der allgemeinheit bzw. der übrigen hausbewohner gegeben sein - das dürfte kein normaler besuch so schnell schaffen und darf sich dann auch nur begründet auf einzelne personen beziehen - besuch im allgemeinen scheidet da aus...
******exa Frau
344 Beiträge
Themenersteller 
*herz* lichen Dank für die informationsreichen Beiträge.
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