Vermieter können eine Menge
so zum Beispiel auch mietvertraglich das Rauchen verbieten. Das muss aber eine individuelle Vereinbarung im Mietvertrag ausdrücklich beinhalten, mündliche Verbote reichen da nicht aus.
BGH, Urteil vom 5. März 2008, Az: VIII ZR 37/07
Hat "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, so ist dies kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache mehr.
Werden durch das exzessive Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.
Halten sich die notwendigen Arbeiten aufgrund des exzessiven Rauchens in dem Rahmen von Schönheitsreparaturen wie oben dargestellt, so ist noch von vertragsgemäßem Gebrauch auszugehen. Ist die Klausel, durch welche die Schönheitsreparaturen (laufende und Endrenovierungs- und/oder Abgeltungsklausel) unwirksam, so besteht kein darüber hinaus gehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.
Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilung Nr. 43/2008
Meines Wissens darf aber
Besuch nicht verboten werden, wobei die Grenzen zwischen Besuch und Untervermietung ja fließend sein können, ein Dauergast kann die Nebenkostenabrechnung beeinflussen, sonst nichts, der Rest ist Privatsphäre.