Es erscheint nicht...
... sinnvoll zu sein, lediglich „Kommissar Zufall“ zu bemühen, ob eine entsprechende Massagepraxis darauf ausgerichtet ist, Prostitution anzubieten oder einen bordellartigen Betrieb darzustellen nach dem Motto „Nichts muss“. Auf die Schnelle habe ich nicht recherchieren können, wie es in den Sperrbezirken aussieht, aber man kann ja auch einfach einmal in parallelen Rechtsgebieten stöbern und hier im Wohnungseigentumsrecht.
In einem Fall hatte eine Partei ihr Teileigentum an eine Massagen GmbH vermietet, wobei der Mietzweck der Betrieb einer Massagepraxis war. Nach der Eigendarstellung im Internet handelte es sich um
ein Studio der erotisch-tantrischen Massagekunst, bei dessen Arbeit es nicht um eine Massage gegangen sein soll, bei der sich dahinter eine versteckte Einladung zum Geschlechtsverkehr verborgen habe. Sowohl das LG Hamburg (3.6.3008, 318 T 87/07), als auch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 09.10.2008 (2 Wx 76/08) sahen in der Unternehmung einen bordellartigen Betrieb, der etwa mit der Zweckbestimmung von Wohnungs- und Teileigentum nicht zu vereinbaren sei. Das OLG befasste sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Begriff der Prostitution und meinte sinngemäß, auch wenn es üblicherweise bei der Prostitution um die Ausübung von Oral- oder Geschlechtsverkehr ginge, dies jedenfalls zutreffend sein mag,
erfülle die von der Massage GmbH angebotene Leistung den Begriff der Prostitution, da hierfür das Anbieten „sexueller Handlungen“ gegen Entgelt ausreichend sei. Es sei also allein ausschlaggebend, dass „sexuelle Handlungen“ – dort durch beliebig auswählbare Anbieterinnen – gegen Entgelt zum Geschäftsgegenstand gemacht werden.
Letztendlich befasste sich das Gericht auch mit der Akzeptanz von Sexualität, Erotik und Freizügigkeit, die sich in den letzten 30 Jahren wesentlich verändert habe, was etwa in der Werbung festgestellt werden könne. Hieraus leitete sich jedoch keine andere Betrachtung ab. Denn beim Betrieb der Massagepraxis ginge es nicht um die Abbildung von Nacktheit oder um Erotik und Freizügigkeit oder partnerschaftliche Sexualität, sondern
es gehe schlichtweg um sexuelle Befriedigung als Ware.
Setzt man also an den beiden Entscheidungen an, scheint es nicht fernliegend zu sein, dass Probleme mit der Einrichtung einer tantrischen Massagepraxis anstehen könnten.