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Sonderkündigung der Wohnung??

******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Ich dachte es gäbe in dem Bereich Ausnahmen.

Und hatte mir hier Hilfe erhofft.
********s_nw Frau
4.635 Beiträge
ein interessantes thema ... *genau*

die kündigungsfrist von drei monaten ist ja vertraglich geregelt und das ist völlig in ordnung, daran sollte man/frau sich halten.
aber was wäre wenn man frühzeitig kündigt um nicht doppelt miete zahlen zu müssen und die neue wohnung ist dann aus irgendwelchen gründen noch nicht bezugsbereit ?
darf man dann auch noch einen monat länger in der alten wohnung oder muss man wohlmöglich unter die brücke ziehen? *panik*
kennt sich da jemand aus? *hm*

lg gruß honeylips
**********annov Paar
1.501 Beiträge
honeylips
hier zählt das verursacher Prinzip!
Sollte eine Wohnung nicht fertig sein zum Bezugstermin (vorher schriftlich festgehalten) haftet der verursacher ( ist jetzt sehr vereinfacht geschrieben) und muss Deine Adäquate Untekunft für die Übergangszeit bezahlen. Zb. Vormieter zieht nicht aus. BEi Handwerker nicht fertig wird es dann mit sicherheit sehr viel komplizierter!
**********tlich Mann
453 Beiträge
Leider
sind Verträge bindend. Gerade bei den letzten Novellen des Mietrechts und Sozialrechts wurde kein Sonderkündigungsrecht bei H IV eingefügt. Daher hilft nur mit dem Vermieter zu reden und dann weiterzuschauen.
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Ja ist alles nicht so einfach.

Möchte natürlich auch meinem Vermieter keinen Schaden zufügen.Das ist nicht meine Art.

Aber doppelt klappt auch nicht.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich sehe nicht so richtig, wo da das prinzipielle Problem ist. *gruebel*

1. Wenn eine Wohnung zu teuer ist (nach den Maßgaben der ARGE), muss man sich schnellstmöglich um eine Lösung bemühen - da gibt es mehrere Möglichkeiten:
  • der Mieter geht in der Miete ein wenig nach unten, dass das Amt noch mitgeht (bei kleinen Überschreitungen der Grenze sicher eine Möglichkeit)
  • man sucht sich einen Untermieter (Achtung: Gefahr, dass dann eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt wird, womit der nächste Ärger vorprogrammiert ist)
  • man sucht sich eine andere Wohnung und kündigt die zu teure (in der Regel wohl 3 Monate Kündigungsfrist, ggf. aber auch höher)
  • der Vermieter versiegelt ein Zimmer und passt die Miete auf die restlichen Zimmer an - habe ich schon bei Wohnungsgesellschaften erlebt, die Probleme haben, große Wohnungen zu vermieten. Also werden die Wohnungen künstlich "verkleinert", was unterm Strich billiger als Leerstand ist.

In der Regel wird wohl die dritte Variante genommen werden - und zumindest für den Zeitraum der Kündigungsfrist (+ ein Monat Wohnungssuche, ggf. auch länger in einer Gegend mit einem knappen Wohnungsangebot) muss das Amt auch die höhere Miete übernehmen. Man muss allerdings nachweisen, dass man sich um eine zügige Lösung des Problems bemüht.

2. Einen neuen Mietvertrag schließt man in der Regel erst zu dem Zeitpunkt ab, an dem man aus dem alten Mietvertrag heraus kommt. Die meisten Vermieter haben kein Problem damit, schon 14 Tage vorher den Schlüssel für kleine Vorbereitungsarbeiten und den Umzug bereit zu stellen. Das ist sicher Verhandlungssache - aber wer sich hier "freiwillig" für eine doppelte Miete vertraglich bindet, ist irgendwo selbst Schuld. *schiefguck*

3. Es kann Situationen geben, in denen eine finanzielle Überschneidung der beiden Mietverträge nicht zu vermieden ist - so einen Fall würde ich der ARGE begründet vortragen (einschließlich meiner Bemühungen, diese Situation zu vermeiden). Und da die ARGE ja den Umzug mehr oder weniger "angeordnet" hat, sind sie meiner Meinung nach auch zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet, wenn der Leistungsempfänger dies nicht aus eigenem Vermögen tragen kann (was bei einem Umzug, der ohnehin mit vielen zusätzlichen Ausgaben verbunden ist, in der Regel der Fall sein wird).
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