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Sonderkündigung der Wohnung??

******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Sonderkündigung der Wohnung??
Hab die Möglichkeit eine Wohnung im Rahmen des ALG2 zu bekommen.

Meine jetzige kann ich einfach nicht mehr tragen,da die Heizkosten viel zu hoch sind.

Normale Kündigungszeit wären 3 Monate,besenrein zu verlassen.

Komme ich da früher raus??
******iga Frau
450 Beiträge
Heizkosten sind abhängig von den Aussentemperaturen - ausserdem werden sie, soweit ich richtig informiert bin, vom Arbeitsamt übernommen.

Die Arbeitslosen-Telefonhilfe berät kostenlos.
Sonderkündigungsrecht
Hallo, ich meine in diesem fiktiven Fall hast Du kein Sonderkündigungsrecht, siehe § 543 BGB "Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund".
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
@ Luderliga



Nein.Heizkosten werden nur anteilmäßig übernommen.

Ich habe elektrische Nachtspeicher Fußbodenheizung= 170 Euro im Monat.
********sign Frau
6.854 Beiträge
Entweder du hast seit langer Zeit gravierende Mängel beim Amt aufgezeigt oder aber die selber raten dir einen Umzug an (zu groß, zu teuer...).

Ansonsten kommt man leider aus einer solchen Wohnung nicht raus!

Es sei denn du übernimmst die Kaution, den Umzug und mindestens die ersten 3 Monatsmieten selber.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren...
Moment-
gilt die Sache mit den 3 Nachmietern nicht mehr? Und würde sich der Vermieter nicht sowieso drauf einlassen- schon wenn er fürchten müsste du könntest nicht mehr zahlen?
Die Meinung 3 Nachmieter ist eine "LEGENDE". ES gilt hier nur der § 543 BGB, wie schon mal von mir genannt.
Die Legende
ist in Hamburg immer gängige Praxis gewesen- wegen der Vertragsanalogie.

Unabhängig von Gesetzeslagen würde ich kommunizieren und es probieren
Dann hat man in Hamburg damit vielleicht Erfolg, aber ansonsten findet das Anwendung was ich schon geschrieben hatte. LEIDER!!
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Ich hab auch schonmal gelesen,wenn man nicht mehr bezahlen kann,kann man fristlos kündigen.

Klar das es dem Vermieter nicht gefällt.
Das ist natürlich auch ein Weg, um dem Vermieter das Sonderkündigungsrecht zu ermöglichen.
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Dem Mieter nicht??

Er ist dann doch ehrlich??
Was willst Du machen, Du zahlst keine Miete und er reagiert nicht, vielleicht von mir naiv, aber was dann!
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
1. Vertrag ist Vertrag *ja*
Du kommst also aus so einem Mietvertrag nur vorfristig raus, wenn einer der beiden Partner seine Pflichten nachhaltig nicht erfüllt.
Oder - und auch diese Möglichkeit gibt es: Man einigt sich mit dem Vermieter außervertraglich, das ist prinzipiell immer möglich. Da ist es eine Frage der Argumente und der Überzeugungskraft - denn der Vermieter muss so einer Aufhebung ja nicht zustimmen.

2. Wohnungswechsel bei H.IV
Entweder du hast seit langer Zeit gravierende Mängel beim Amt aufgezeigt oder aber die selber raten dir einen Umzug an (zu groß, zu teuer...).

Ansonsten kommt man leider aus einer solchen Wohnung nicht raus!
Das ist gelinde gesagt Quatsch. Für H-IV-Bezieher gilt das Grundgesetz genau so wie für jeden anderen Bürger, und das garantiert Freizügigkeit im Bundesgebiet - auch in der Wohnungswahl (Art. 13, wenn mich nicht alles täuscht - hab keine Lust, extra nachzublättern).
Das Amt muss sogar höhere Kosten für eine neue Wohnung übernehmen, solange die Kosten im Rahmen der örtlichen Grenzen liegen. Da gibt es inzwischen auch schon eindeutige Urteile.
Für die Mietkaution gibt es inzwischen entsprechende Versicherungen (auch flexibel, so dass man diese aus der Kautionsrückzahlung der alten Wohnung ablösen kann).
Und für den Umzug - da gibt es gute Freunde, Verwandte und Bekannte. *ja*
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Leider sind die Kosten die das Amt bei H4 übernimmt nicht der heutigen Realität entsprechend.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Die Kosten sind nirgends im Gesetz festgeschrieben - sie müssen angemessen sein.

Sicher wäre es unangemessen, einem Single eine 90 m²-Dreiraumwohnung aus Steuergeldern der Allgemeinheit zu finanzieren. Aber 45 m² sind nicht unangemessen, und wenn die örtlichen Mieten bei 12 €/m² liegen, dann muss das Amt auch diese 540 Euro berappen. Zur Not einfach mit Vergleichsangeboten zum Amt - und ggf. muss ein Richter entscheiden, was ortsüblich ist.

Ich weiß, dass das dauert - und da braucht man u.U. einen langen Atem, in dem man aus dem Regelsatz zur Miete zuschießt. Ist für Singles natürlich besonders einschneidend.
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Das tue ich grade und somit bleiben mir laut Abzug aller Kosten 100 Euro zum Leben im Monat.

Das mit der 90 qm stimmt.

Aber krieg mal ne kleine Wohnung die kein Vermögen kostet.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das Amt kann einen nicht mal dazu anhalten, in einen anderen Ort zu ziehen, wo die Mieten günstiger sind, wenn die vorhandene Wohnung von der Größe her angemessen ist und nicht gerade wegen luxuriöser Ausstattung deutlich über der Durchschnittsmiete für dieses Ort liegt.

Allerdings müssen sie auch nicht mehr als die ortüblichen Miete zahlen. Wer trotzdem ein kleines 2-Raum-Appartement in Citylage und individuellem Service bewohnen will, muss die Kosten über dem ortsüblichen Satz dann aus anderen Mitteln bestreiten (ich weiß, ich übertreibe hier *ja* - es ist halt schwer, da eine klare, allgemeingültige Grenze zu beschreiben)
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Das Amt muss zunächst die Miete + NK übernehmen, wie sie ist. Kann aber bei Überschreiten der ortsüblichen Hartz-4 - Höchstmiete einen baldigen Umzug anmahnen, dafür einen Termin setzen und ab dann nur noch das zahlen, was es maximal anderen auch zahlt.
Das Amt muss dann auch die Umzugskosten etc. übernehmen, d.h. klugerweise sollte man mit dem Umzug warten, bis man dazu aufgefordert wird, statt in voraus eilendem Gehorsam diesen selbst zu bezahlen.

Hier wird aber kalkuliert (in Berlin), ob sich das Beharren auf einem Umzug bei einer z.B. nur 10% Überschreitung der 379-€ Grenze lohnt, wegen der Umzugskostenübernahme,
Ob das dann zu einem Umzug führen muss, hängt davon ab, ob man in der Lage ist, die Differenz selbst zu übernehmen.

Kein Umzug bei fortdauernder Krankheit oder Behinderung.
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Die m²
spielen für das Amt nach neuester Techtssprechung nicht mehr die Rolle solange, dies angemessen ist anhand der Personenzahl, also könnte ein 45 m² Appartment für 1200 € unangemessen sein selbst wenn man da zu dritt haust, während eine Stadtvilla mit 150 m² für 275 € (zweihundertfünundsiebzig) für ein alleinstehenden 100% als angemessen zählt. Aber es gibt Rechtsprechungen nach dem Ämter eine übergangszeit zahlen müssen ( nach meinen Kenntnisstand 1 Monat) wenn der umzug vom Amtswegen verlangt wird. Im übrigen behauptet das Amt auch manchmal bei Eigentumswohnungen und Häuser das es unangemessen ist, gerade im Bezug auf nebenkosten.

Herr Lucky
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
spielen für das Amt nach neuester Techtssprechung nicht mehr die Rolle solange, dies angemessen ist anhand der Personenzahl, also könnte ein 45 m² Appartment für 1200 € unangemessen sein selbst wenn man da zu dritt haust, während eine Stadtvilla mit 150 m² für 275 € (zweihundertfünundsiebzig) für ein alleinstehenden 100% als angemessen zählt.
Naja, die Quadratmeter zählen indirekt. Es gibt Richtwerte, welche Wohnungsgröße für 1, 2, 3 oder x Personen als angemessen anzusehen ist. Diese Quadratmeterzahl wird dann mit der ortsüblichen Miete und je nach Modernisierungsgrad angemessenen Neben- und Heizungskosten multipliziert, und man hat eine Vergleichsgröße.

Wenn man jetzt das Glück hat, eine wesentlich größere Wohnung zum gleichen Preis bewohnen zu können, kann das Amt nichts dagegen tun.

Genau so, wenn man einen "luxuriösen" Quadratmeterpreis zahlt, dafür sich aber in der Fläche bescheidet, so dass man unterm Strich im örtlichen Rahmen bleibt.

Aber es gibt Rechtsprechungen nach dem Ämter eine übergangszeit zahlen müssen ( nach meinen Kenntnisstand 1 Monat) wenn der umzug vom Amtswegen verlangt wird.
Das Amt darf keinen Umzug verlangen. Das widerspricht dem Grundgesetz.
Es darf aber die Zahlung der Kosten der Unterkunft nach der oben angegebenen Methode deckeln. Allerdings nicht per sofort (das hat Felix ja schon angeführt), sondern es muss eine angemessene Frist zum reagieren einräumen und solange auch die kompletten Kosten der Unterkunft zahlen [¹].
Für diese Frist halte ich 1 Monat für zu knapp, denn das ist ja schon die minimale Kündigungsfrist für die alte (teure) Wohnung. Seine Wohnung kündigt man aber sinnvoller Weise erst, wenn man eine neue Wohnung gefunden hat. Eine Frist von 4-6 Monaten ist hier also durchaus angemessen.

Im übrigen muss man auch nicht aus einer zu großen Wohnung ausziehen, die ARGEn offerieren auch gern, sich alternativ einen Untermieter zu suchen. (K)Ein Schelm, wer böses dabei denkt - denn spätestens nach einem Jahr kommt die ARGE dann und unterstellt eine "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" und damit eine Bedarfsgemeinschaft (quasi eine amtlich verordnete Zwangsehe *schiefguck* ).

Im übrigen behauptet das Amt auch manchmal bei Eigentumswohnungen und Häuser das es unangemessen ist, gerade im Bezug auf nebenkosten.
Solange die Zinszahlungen für eine eventuell noch laufende Finanzierung zusammen mit den sonstigen Nebenkosten die Vergleichmiete für angemessenen Wohnraum nicht deutlich übersteigen, ist das nicht rechtens.
Ob eine Verwertung (Verkauf) und ein Wohnen zur Miete zumutbar ist, ist eine sehr komplexe Entscheidung. Doch auch das ist nicht prinzipiell auszuschließen - hier lohnt sich aber bestimmt der Gang zu einem erfahrenen Anwalt.

---------------
[¹] Einzige Ausnahme (meines Wissens): Ein Leistungsbezieher zieht in eine neue Wohnung und die zuständige ARGE hat die KdU von Anfang an als zu hoch eingestuft hat. Dann muss die ARGE von Anfang an nur in Höhe der angemessenen Vergleichsmiete zahlen, wenn der Leistungsbezieher dennoch einzieht.
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
Aber hauptsächlich ging es mir um die Frage,ob man aus dem bestehenden Mietvertrag,welcher eine Kündigung von 3 Monaten hat,früher rauskommen kann.

Kann ja nicht beide Wohnungen finanzieren,wobei die Arge,auch nichts dazu hilft.
*********sser Paar
409 Beiträge
also für mich ganz einfach...

vertrag ist vertrag... da steht neben dem gesetz auch die moralische verpflichtung zur (damals) getroffenen vereinbahrung...

also die passende wohnung zum richtigen kündigungstermin suchen und gut ist... dann brauch man auch nicht beide wohnungen bezahlen - ganz einfach also... 3 monate kündigungsfrist sind sicher für beide seiten vertretbar...

...da jetzt mit "trick 17" versuchen aus dem vertrag raus zu kommen ist aus meiner sicht einfach moralisch daneben... *kopfklatsch*
******xyz Frau
3.996 Beiträge
Themenersteller 
*nono*

Nix Trick 17.So unmoralisch bin ich ja nicht.

Nur kann ich die jetzige nicht halten.

Am besten rede ich dann mit meinen Vermietern.Vielleicht finden wir ne Lösung.
*********sser Paar
409 Beiträge
warum dieser gedanke dann nicht als erstes???????

...ist doch viel einfacher als die lücke der grauzone zu suchen...
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