spielen für das Amt nach neuester Techtssprechung nicht mehr die Rolle solange, dies angemessen ist anhand der Personenzahl, also könnte ein 45 m² Appartment für 1200 € unangemessen sein selbst wenn man da zu dritt haust, während eine Stadtvilla mit 150 m² für 275 € (zweihundertfünundsiebzig) für ein alleinstehenden 100% als angemessen zählt.
Naja, die Quadratmeter zählen indirekt. Es gibt Richtwerte, welche Wohnungsgröße für 1, 2, 3 oder x Personen als angemessen anzusehen ist. Diese Quadratmeterzahl wird dann mit der ortsüblichen Miete und je nach Modernisierungsgrad angemessenen Neben- und Heizungskosten multipliziert, und man hat eine Vergleichsgröße.
Wenn man jetzt das Glück hat, eine wesentlich größere Wohnung zum gleichen Preis bewohnen zu können, kann das Amt nichts dagegen tun.
Genau so, wenn man einen "luxuriösen" Quadratmeterpreis zahlt, dafür sich aber in der Fläche bescheidet, so dass man unterm Strich im örtlichen Rahmen bleibt.
Aber es gibt Rechtsprechungen nach dem Ämter eine übergangszeit zahlen müssen ( nach meinen Kenntnisstand 1 Monat) wenn der umzug vom Amtswegen verlangt wird.
Das Amt darf keinen Umzug verlangen. Das widerspricht dem Grundgesetz.
Es darf aber die Zahlung der Kosten der Unterkunft nach der oben angegebenen Methode deckeln. Allerdings nicht per sofort (das hat Felix ja schon angeführt), sondern es muss eine angemessene Frist zum reagieren einräumen und solange auch die kompletten Kosten der Unterkunft zahlen [¹].
Für diese Frist halte ich 1 Monat für zu knapp, denn das ist ja schon die minimale Kündigungsfrist für die alte (teure) Wohnung. Seine Wohnung kündigt man aber sinnvoller Weise erst, wenn man eine neue Wohnung gefunden hat. Eine Frist von 4-6 Monaten ist hier also durchaus angemessen.
Im übrigen muss man auch nicht aus einer zu großen Wohnung ausziehen, die ARGEn offerieren auch gern, sich alternativ einen Untermieter zu suchen. (K)Ein Schelm, wer böses dabei denkt - denn spätestens nach einem Jahr kommt die ARGE dann und unterstellt eine "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" und damit eine Bedarfsgemeinschaft (quasi eine amtlich verordnete Zwangsehe
).
Im übrigen behauptet das Amt auch manchmal bei Eigentumswohnungen und Häuser das es unangemessen ist, gerade im Bezug auf nebenkosten.
Solange die Zinszahlungen für eine eventuell noch laufende Finanzierung zusammen mit den sonstigen Nebenkosten die Vergleichmiete für angemessenen Wohnraum nicht deutlich übersteigen, ist das nicht rechtens.
Ob eine Verwertung (Verkauf) und ein Wohnen zur Miete zumutbar ist, ist eine sehr komplexe Entscheidung. Doch auch das ist nicht prinzipiell auszuschließen - hier lohnt sich aber bestimmt der Gang zu einem erfahrenen Anwalt.
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[¹] Einzige Ausnahme (meines Wissens): Ein Leistungsbezieher zieht in eine neue Wohnung und die zuständige ARGE hat die KdU von Anfang an als zu hoch eingestuft hat. Dann muss die ARGE von Anfang an nur in Höhe der angemessenen Vergleichsmiete zahlen, wenn der Leistungsbezieher dennoch einzieht.