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Was bedeutet für euch "Freundschaft" und "Bekannte" sein?55
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Welche Rechte hat Zwangsverwalter(in)

Welche Rechte hat Zwangsverwalter(in)
Hallo ihr Lieben,
eine gute Bekannte von uns hat ein 2 Familienhaus.
Unten wohnt sie selbst und oben ist vermietet.
Bedingt durch längerer Krankheit ist sie mit der Abtragung rückständig.
Das Haus wird nun laut Gerichtsbeschluss Zwangverwaltet.
Nun kommen folgende Fragen auf:

1.) Der Zwangsverwalter verlangt von Bekannter nun Schlüssel zum Haus um jeder Zeit das Haus und die Wohnungen begehen zu können. Darf sie das?

2.) Welche Folgen hat die Zwangsverwaltung für die Mieter? Müssen die auf kurz oder lang ausziehen?

3.) Was sind die nächsten Schritte die meiner Bekannten passieren können? Wie steht es um ihr Eigentum?

Würde mich über Antworten freuen.

Gruss Ralf
*********sser Paar
409 Beiträge
also...
...die frage ist ja vielmehr, ob es überhaupt einer zwangsverwaltung bedarf, denn die "verbrennt" ja auch erstmal geld...

...ist die einspruchsfrist zur gerichtlichen anordnung schon abgelaufen??

...sind die eingehenden (kalt-)mieten an die gläubigerbank weiter geflossen??

...besteht ne chance die sache wieder zu bereinigen oder ist das objekt nicht mehr zu halten??

je nach stand des zerwürfnisses zwischen der bank und der bekannten würde ich da juristische hilfe "vor ort" anraten, damit die zwangsverwaltung abgewendet werden kann und an "freihändigen verkauf" denken...

zu den fragen, nach klärung obiger sachlage...

...schlüssel für das haus ja, für die wohnungen nein, sofern kein leerstand...

...für die mieter ändert sich nichts - die zahlen jetzt erstmal "nur" auf das vom zwangsverwalter mitgeteilte konto...

...und in puncto eigentum folgt wohl im schlimmsten falle die zwangsversteigerung, sofern die sache nicht geregelt wird...

das wort zwangsverwaltung sagt eigtl. alles aus - das objekt wird ab sofort vom zwangsverwalter "verwaltet"...
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Nicht unbedingt eine Zwangsversteigerung
Der /Die Verwalter werden vom Gericht ausgestattet bestimmte Rechtgeschäfte für Personen zu tätigen, wie und was richtet sich je nach Krankenstand der Personen ab.
Sollte jetzt durch die Krankheit schulden entstanden sein weil z.B die Bank nicht bedient wurde aber genügend Geld auf dem Girokonto vorhanden ist kann er die Gläubiger z.b. davon bedienen um eine Versteigerung abzuwehren (wobei davon ja nicht die Rede war). Auch verhandlungen über auschub und verkauf könnte die Verwalterin übernehmen. Da hier jetz nur von Krankheit die Rede war und nicht dem Grad wie Krank die Person ist, kommt es sicherlich hierbei auch auf die Schlüsselfunktion an. Ist die Person bettlägerig krank, könnte es berechtigt sein das ein Schlüssel gefordert wird um nach vorheriger Terminabsprache nach dem Rechten zu schauen. Das wird auf dem einzelfall ankommen.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zu den Schlüsseln:

Nicht mal der Eigentümer hat ein Recht, von vermieteten Wohnungen einen Schlüssel zurück zu behalten. Wenn er sich mit dem Mieter darauf einigt, um z.B. im Falle einer Havarie oder eines anderen Notfalls unkomplizierter handeln zu können, ist das eine entsprechende Absprache im gegenseitigen Einvernehmen. Trotzdem darf der Eigentümer nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (und in der Regel dann auch Anwesenheit) des Mieters die Wohnung betreten (außer, es ist zu unmittelbaren Abwendung größerer Gefahren unumgänglich).

Und was schon der Eigentümer nicht darf, darf sein aufgezwungener "Stellvertreter" erst recht nicht. *ja*
**********annov Paar
1.501 Beiträge
liege ich da jetzt falsch??
Bei einer Zwangsverwaltung hat ein Gericht gesagt das eine Person bestimmte Geschäftsbereiche des Alltags nicht mehr erfüllt und somit eingeschränkt oder gar nicht mehr Geschäftsfähig ist. Weiß von meiner Arbeit her, das viele Vormund (so wird hier der Zwangsverwalter genannt) einen Schlüssel bei der zu betreuenden Person hat, da diese eigentlich ins Pflegeheim müßten aber vorhandene GElder dafür nicht ausreichend sind- damit der Vormund z.B jeden Mittwoch nach dem rechten der Post etc.. schauen kann ist es verabredet das ER dann am nachmittag kommt. Es muss ja auch der Pflegedienst und sonstige Leute mit Leistungen überprüft werden. Wie gesagt es kommt mit sicherheit auf den Sachverhalt an, denke ein bischen verwirrt und sonst nichts berechtigt nicht zur Schlüsselforderung, aber Bettlägerig oder ander Schwerwiegenden Krankheiten könnte es sein. Einfach mal bei einem Rechtspfleger am Vormundschaftsgericht nachfragen, damit wäre es dann auf der sicheren Seite. Man sollte evt. den Vormund darauf hinweisen, das die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde aber nicht die Rechtsfähigkeit den die endet laut Gesetz erst mit dem Tod.
*********sser Paar
409 Beiträge
also...
...zwangsverwalter und vormund sind zwei verschiedene paar schuhe...

selbst ne komplett gesunde person kann nen zwangsverwalter aufs auge gedrückt bekommen...

...im kontext des TE war die krankheit wohl nur ursächlich für die rückstände und ist unabhängig von der thematik selbst - that´s all...
**********annov Paar
1.501 Beiträge
O.K jetzt genau gelesen!
Link : http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsverwaltung


Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung (im Gegensatz zur Gesamtvollstreckung (Insolvenz)). Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Dies gilt jedoch nur für solche Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben; für die in der Regel also im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist.

Es ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute) Grundstücke, Erbbaurechte und mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile (Wohnungseigentum).

Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.

Decken die Einnahmen nicht die für die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Ausgaben, hat der betreibende Gläubiger Vorschüsse zum Ausgleich zu leisten. Andernfalls wird die Zwangsverwaltung eingestellt.

Soweit der Schuldner im Objekt wohnt, sind ihm im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß § 149 ZVG die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Dies gilt allerdings nur, soweit der Schuldner auch bereit ist, die Nebenkosten des Objekts zu bezahlen. Ist eine Gefährdung des Objekts zu befürchten oder zahlt der Schuldner auch nach Zahlungsaufforderung durch den Zwangsverwalter nicht, so kann dieser den Schuldner und dessen Familienangehörige bereits aus dem Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts mittels eines Gerichtsvollziehers räumen lassen. Das Vollstreckungsgericht hat zuvor jedoch über einen entsprechenden Antrag des Zwangsverwalters nach § 149 Abs. 2 ZVG zu entscheiden und den Schuldner auch anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist.

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Dies geschieht grundsätzlich auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes (§ 156 Abs. 2, § 157 ZVG). Bestimmte laufende Beträge zahlt der Zwangsverwalter ohne Teilungsplan, insbesondere die laufenden Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 - Rangklasse 0) und die laufenden öffentlichen Lasten (§ 155 Abs. 2, § 156 Abs. Satz 1 ZVG - Rangklasse 3). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungen der Wohnungseigentümer (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[1] Die Zahlungen - auch auf Grund des Teilungsplans - nimmt der gerichtlich bestellte und überwachte Zwangsverwalter eigenverantwortlich vor - unter Beachtung der gesetzlich bestimmten Rangfolge (§ 155 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ZVG - Rangklasse 1 bis 5, wobei Kapitalzahlung - Klasse 5 - nur in einem gesonderten Termin erfolgen darf - § 158 ZVG).

Gläubiger können zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben. Meist erst nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung in der Versteigerung wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Im Zeitraum zwischen Zuschlag und Aufhebung der Zwangsverwaltung (meist nach Rechtskraft des Zuschlags) verwaltet der Zwangsverwalter weiter - hierbei hat der Zwangsverwalter sowohl die Interessen des neuen Eigentümers zu beachten, als auch die des Gläubigers: denn es ist immer noch dieselbe Zwangsverwaltung auf Antrag des Gläubigers, der Gläubiger muss für die Vergütung für diesen Zeitraum einstehen. Nach Aufhebung wegen Zuschlags rechnet der Zwangsverwalter mit dem neuen Eigentümer ("Ersteher") ab; dies erfolgt durch eine sogenannte Ersteherabrechnung, die der Verwalter dem Ersteher vorlegt und dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis gibt. Auch bei Rücknahme der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger endet das Zwangsverwaltungsverfahren erst mit dem Aufhebungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts.[2]
Wohnung
Die Schuldnerin darf nicht aus dem eigenen Haus verjagt werden, sie hat das Recht, dort wohnen zu bleiben. Unter Umständen kommt aber ein Umzug in andere Räume bzw. eine kleinere Wohneinheit in Betracht, wenn dies aus Sicht des Zwangsverwalters nötig ist, um eine bessere Vermietung des Objektes zu gewährleisten. An den bestehenden Mietverträgen mit anderen Mietern ändert sich nichts; diese müssen aber die laufenden Mieten an den Zwangsverwalter entrichten.
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