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Hausfriedensbruch?

**********ker79 Mann
696 Beiträge
ganz herrschende Meinung
auch der "Reisende wohnt" im Hotel, ein auf dauer angelegter Aufenthalt ist nicht notwendig, es muss noch nicht einmal ein Bett vorhanden sein (vgl. Fischer StGB, § 123 Rn. 6).
Damit liegt Hausfriedensbruch vor.

Im Hotel ist die Reinigung übrigens idR Vertragsbestandteil und stellt ein Einverständnis da, das tatbestandsauschließend wirkt.
Ich mach es kurz:

Der Mieter hat das Hausrecht und wer das bricht, begeht Hausfriedensbruch.

Daran ist nichts zu rütteln.
@katze
so ist das nun mal.
Der Mieter einer Wohnung eines Grundstücks hat Hausrecht denn r ist im Besitz der Sache. Besitz und Eigentum sind zweierlei.
Bei Verbotener Eigenmacht von Seiten des Vermietrers kasnn Sxchadenersatz erhoben werden.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Richtig.
Der Eigentümer (Vermieter) hat per Mietvertrag Rechte und auch Pflichten an den Mieter (Besitzer) übertragen. Das müssen aber nicht alle möglichen Rechte und Pflichten sein, sondern in der Regel nur eingeschränkte.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung kann dabei nicht beschnitten werden, es kann bestenfalls im gegenseitigen Einvernehmen für konkret festgeschriebene Zwecke aufgehoben werden. Hier hat aber der Besitzer/Mieter dem aus freien Stücken zugestimmt (z.B. bei einem möblierten Zimmer als "Wohnungsersatz" zum Reinigen/Blumengießen o.ä. oder in konkret festgelegten Notfällen). In diesen Fällen hat der Mieter freiwillig auf dieses Recht gegenüber dem Vermieter eingeschränkt verzichtet.

Dieses Grundrecht gilt aber nicht generell für vermietete Sachen. Normaler Weise hat der Besitzer nur sehr eingeschränkte Rechte und der Eigentümer das umfassende Recht, diese zusammen mit entsprechenden Pflichten nach seinen Vorstellungen festzulegen. Nur bei einer Wohnung sieht der Fall anders aus.

Und hier ist (zumindest für mich) die Frage offen, in wie weit eine für wenige Tage angemietete, möblierte Ferienwohnung einer "normalen" Wohnung gleichzusetzen ist oder ob hier nicht vertraglich bestimmte Rechte und Pflichten festgeschrieben werden können, die für "normale" Wohnungen nicht möglich sind.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
@sorbas
Ich verweise nochmals auf die einschlägige Kommentierung von Fischer zum § 123 StGB:
Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. fallen in den Schutzbereich des § 123 StGB. Ein Urlauber "wohnt" auch im Sinne des Gesetzes. Eine nur kurzfristige Anmietung ändert nichts daran. Ein etwaiger Reinigungsservice ist wie gesagt Vertragsbestandteil und stellt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in dieses Betreten dar.
Im Übrigen gilt der Schutz aus Art. 13 I GG. eben auch für Hotel- oder Ferienzimmer/-wohnungen/-häuser.
*****ier Mann
467 Beiträge
Themenersteller 
Falls ich je wieder . . .
. . . einmal zwecks erotischer Höhenflüge mit mehreren Personen ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung miete, könnte ich ja, um Komplikationen auszuschliessen, aber den Vermieter nicht direkt auf "unmoralisches" Treiben während der Mietdauer hinzuweisen, vor der definitiven Buchung den Vermieter anfragen, ob er sich an das Hausrecht des Mieters gemäss § 123 StGB halten werde.

Oder müsste ich wohl deutlicher werden?

Das eine ist ja das Recht. Das andere ist die ungestörte Ruhe, die einem ein Vermieter - auch ohne gleich Hausfriedensbruch zu begehen - echt vermiesen könnte. Er könnte ja jede halbe Stunde an der Wohnungstüre klingeln und irgend eine Hilfeleistung vortäuschen, wie "ich könnte ihnen noch die speziellen Funktionen des Backofens erklären" oder "übrigens habe ich Ihnen noch nicht gesagt, dass im Kästchen über der Spüle auch noch Kaffee, Tee und Schokoladenpulver sind; das dürfen Sie selbstverständlich brauchen" und dgl. mehr.

Ich habe es, beim Versuch, eine Wohnung zu mieten, auch schon mit Umschreibungen versucht:
Ich werde während meines Aufenthaltes Personen zu Beratungsgesprächen und zu nichtmedizinischen Therapien empfangen. Stehen für solche Besucher Parkplätze zur Verfügung?
Auch hier war die Antwort kurz und klar: "Wir bedauern, unsere Wohnung eignet sich weder für Beratungsgespräche noch für Therapien. Wir werden Ihnen die Wohnung nicht vermieten".

Es scheint wirklich keine Patentlösung zu geben.

Carlos
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich verweise nochmals auf die einschlägige Kommentierung von Fischer zum § 123 StGB:
Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. fallen in den Schutzbereich des § 123 StGB. Ein Urlauber "wohnt" auch im Sinne des Gesetzes.
Das sehe und verstehe ich auch so.
Im Übrigen gilt der Schutz aus Art. 13 I GG. eben auch für Hotel- oder Ferienzimmer/-wohnungen/-häuser.
Der gilt ja unmittelbar nur gegenüber dem Staat und seinen Organen, eine mittelbare Geltung auf andere Bürger (wie z.B. den Eigentümer/Vermieter oder andere) erfolgt ja erst durch entsprechend darauf aufbauende Normen wie § 123 StGB (was hier zum Schutz der Privatsphäre dem Staat nicht erlaubt ist, soll anderen auch nicht erlaubt sein).

Eine nur kurzfristige Anmietung ändert nichts daran. Ein etwaiger Reinigungsservice ist wie gesagt Vertragsbestandteil und stellt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in dieses Betreten dar.
Und genau darum geht es mir.
Ein Vermieter einer Wohnung kann so eine Klausel in einem Mietvertrag nicht erzwingen. Sie wäre in so einem Fall nichtig. Der Vermieter hat nicht einmal das Recht, einen Schlüssel zu behalten, wenn der Mieter damit nicht einverstanden ist.

Ein Hotel macht es aber, in der Regel über das "Kleingedruckte", das sich kaum ein Gast durchliest. Wobei die Zimmerreinigung wohl als üblich anzunehmen ist, um das zu wissen, muss man die AGB des Hotels nicht gelesen haben. Und stimme ich den AGB nicht zu, so kann mir das Hotel auch das Zimmer verweigern.
Kann aber nun ein Vermieter einer Ferienwohnung so ein Betretungsrecht (ggf. bei konkret benannten Gründen) im Vertrag auch wirksam festschreiben? Reicht das auch über die AGB (wie in einem Hotel)?

Und wenn ja - so wäre in diesem konkreten Fall zu prüfen gewesen, ob so ein vertraglich eingeräumtes Recht bestand.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Der gilt ja unmittelbar nur gegenüber dem Staat und seinen Organen, eine mittelbare Geltung auf andere Bürger (wie z.B. den Eigentümer/Vermieter oder andere) erfolgt ja erst durch entsprechend darauf aufbauende Normen wie § 123 StGB (was hier zum Schutz der Privatsphäre dem Staat nicht erlaubt ist, soll anderen auch nicht erlaubt sein).

Richtig, ändert aber nix daran, dass die Grundlage Art. 13 I GG ist ;).

Ein Hotel macht es aber, in der Regel über das "Kleingedruckte", das sich kaum ein Gast durchliest.

Das liegt daran, dass Hotelbeherbergungsverträge in aller Regel verschiedene Vertragstypen beinhalten, meist eine Mischung aus Miet-, Dienst- und Kaufverträgen (in Form von Bewirtungsverträgen).

Solche Leistungen sind bei (Kurz-)Zeitmietverträgen, auch für FeWo etc. aber nicht üblich. Dabei handelt es sich um reine Mietverträge, der Zeitraum spielt keine Rolle. Daher wären diesbezügliche AGB auch nur in dem Maße wirksam, in welchem sie auch in "normalen" Wohnungsmietverträgen zulässig sind, zB. jährliche Begehung mit Mieter nach vorheriger Absprache.
Unberührt bleiben davon eh alle Fälle von Gefahr im Verzug und ö-r Betretungsrechte, zB des Schornsteinfegers.
Ergo: Nein. Für Ferienhäuser /-wohnungen gelten die gleichen Regeln, wie für normale Wohnraummietverträge.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich habe es, beim Versuch, eine Wohnung zu mieten, auch schon mit Umschreibungen versucht:
Ich werde während meines Aufenthaltes Personen zu Beratungsgesprächen und zu nichtmedizinischen Therapien empfangen. Stehen für solche Besucher Parkplätze zur Verfügung?
Auch hier war die Antwort kurz und klar: "Wir bedauern, unsere Wohnung eignet sich weder für Beratungsgespräche noch für Therapien. Wir werden Ihnen die Wohnung nicht vermieten".
Das ist bedauerlich, das solche Sprüche immer noch kommen.

Ich dachte, so prüde sei unsere Gesellschaft nicht mehr *zwinker*

Andererseits kann ich teilweise die Vermieter auch verstehen - gerade wenn entsprechend nutzbare Räumlichkeiten knapp sind.
Denn spricht es sich erst einmal herum, dass da ein Vermieter kein Problem mit so einer "untypischen" Nutzung einer Ferienwohnung hat, kann es schnell dazu führen, dass diese Nutzung dieser Ferienwohnung "normal" wird. Und da kann ich verstehen, dass auch selbst tolerante Vermieter nicht unbedingt in den Ruf geraten wollen, ein Swingerhotel zu betreiben.

Bleibt also nur der Ausweg, eine Ferienwohnung zu mieten, bei der der Vermieter nicht gleich im Nachbarhaus wohnt ;). Und nach (!) Vertragsabschluss noch darauf hinweisen, dass man wirklich 3-4 Tage ungestört sein möchte *zwinker*

Ich wünsche dir Glück bei der Suche.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Und wenn ja - so wäre in diesem konkreten Fall zu prüfen gewesen, ob so ein vertraglich eingeräumtes Recht bestand.

Nein, die Prüfung erübrigt sich.
Im Hotel darf man davon ausgehen, dass ein Gast, selbst ohne die AGB gelesen zu haben, Kenntnis davon hat, dass das Zimmer gereinigt wird.
Man dem Betreten durch Servicepersonal außerdem auch widersprechen, indem man das "Bitte nicht Stören" Schild an die Klinke hängt.

Hier hat der Vermieter die Wohnung ohne Wissen des Mieters und ohne Gefahr im Verzug betreten. Das ist in jedem Fall ein Hausfriedensbruch.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Daher wären diesbezügliche AGB auch nur in dem Maße wirksam, in welchem sie auch in "normalen" Wohnungsmietverträgen zulässig sind, zB. jährliche Begehung mit Mieter nach vorheriger Absprache.
... oder wenigstens zu Beginn und Ende der Mietzeit - jährlich wäre hier wohl etwas ungünstig *ggg*

Es bliebe dann also nur eine einzelvertragliche Zustimmungsklausel des Mieters - oder? z.B. für einen regelmäßigen Wäschewechsel oder auch die Reinigung (so dies mit angeboten wird).
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Es bliebe dann also nur eine einzelvertragliche Zustimmungsklausel des Mieters - oder? z.B. für einen regelmäßigen Wäschewechsel oder auch die Reinigung (so dies mit angeboten wird).

Nur, wenn man die streichen oder durch entsprechenden Hinweis (siehe Hotel) auch außer Kraft setzen kann.
Mietvertrag ist in dem Fall Mietvertrag. Eine Klausel, die einem Vermieter jederzeitigen Zugang erlaubt, würde unter Garantie von jedem Gericht kassiert, auch, wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
Theorie und Praxis
...sind zwei Paar Schuhe. Ich denke mal nicht, dass sich irgendein Vermieter mit § 123 StGB oder Art. 13 GG beeindrucken lässt (so mancher Amtsrichter ja -leider- auch nicht).

Daher mein Tip: Geeignete Vermieter / Wohnungen suchen, dürfte doch auch im Joyclub Eigentümer von Ferienhäusern geben?!

Viel Spaß und schöne Grüße aus Düsseldorf!
*****ree Frau
13.377 Beiträge
Daher mein Tip: Geeignete Vermieter / Wohnungen suchen

tja, wie soll man das machen? jedem potenziellen vermieter direkt die ganze palette der sexpraktiken auflisten, die man in seinen räumlichkeiten vollziehen will?

dürfte doch auch im Joyclub Eigentümer von Ferienhäusern geben?!


...und sobald irgendwo "sex" oder "erotik" drauf steh zahlt man prinzipiell direkt mal mehr .... *verdaechtig*
*********s0308 Mann
124 Beiträge
Ich wiederhole ...
... mich gerne nochmal.

Bei Anmietung eines Ferienhauses muss keiner zwingend seine sexuellen Präferenzen gegenüber dem Vermieter offenbaren. Diese Zeiten (nur mit Trauschein o.ä.) sind glücklicherweise vorbei.

Von daher würde ich ein Ferienhaus anmieten ohne Handtuchwechsel und/oder täglicher Reinigung (was bei Ferienhäusern sowieso nicht üblich ist), das Zylinderschloss austauschen (dazu braucht es keine großen/besonderen handwerklichen Fähigkeiten) und gut ist.
Vermieter kann das nicht
Ganz schön dreist, was die Vermieter sich da erlaubt haben.
Solange die Mietsache als solche vertragsgemäß behandelt wird und nicht offensichtlich mutwillig Schäden verursacht werden, spielt es keine Rolle, ob der Mieter "Patientinnen behandelt" oder einfach nur mit vielen schläft.
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