Ich verweise nochmals auf die einschlägige Kommentierung von Fischer zum § 123 StGB:
Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. fallen in den Schutzbereich des § 123 StGB. Ein Urlauber "wohnt" auch im Sinne des Gesetzes.
Das sehe und verstehe ich auch so.
Im Übrigen gilt der Schutz aus Art. 13 I GG. eben auch für Hotel- oder Ferienzimmer/-wohnungen/-häuser.
Der gilt ja unmittelbar nur gegenüber dem Staat und seinen Organen, eine mittelbare Geltung auf andere Bürger (wie z.B. den Eigentümer/Vermieter oder andere) erfolgt ja erst durch entsprechend darauf aufbauende Normen wie § 123 StGB (was hier zum Schutz der Privatsphäre dem Staat nicht erlaubt ist, soll anderen auch nicht erlaubt sein).
Eine nur kurzfristige Anmietung ändert nichts daran. Ein etwaiger Reinigungsservice ist wie gesagt Vertragsbestandteil und stellt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in dieses Betreten dar.
Und genau darum geht es mir.
Ein Vermieter einer Wohnung kann so eine Klausel in einem Mietvertrag nicht erzwingen. Sie wäre in so einem Fall nichtig. Der Vermieter hat nicht einmal das Recht, einen Schlüssel zu behalten, wenn der Mieter damit nicht einverstanden ist.
Ein Hotel macht es aber, in der Regel über das "Kleingedruckte", das sich kaum ein Gast durchliest. Wobei die Zimmerreinigung wohl als üblich anzunehmen ist, um das zu wissen, muss man die AGB des Hotels nicht gelesen haben. Und stimme ich den AGB nicht zu, so kann mir das Hotel auch das Zimmer verweigern.
Kann aber nun ein Vermieter einer
Ferienwohnung so ein Betretungsrecht (ggf. bei konkret benannten Gründen) im Vertrag auch wirksam festschreiben? Reicht das auch über die AGB (wie in einem Hotel)?
Und wenn ja - so wäre in diesem konkreten Fall zu prüfen gewesen, ob so ein vertraglich eingeräumtes Recht bestand.