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Sexparty im Seminarhaus vertragsgemäße Nutzung?

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Ich glaube ich kaufe ein Ferienhaus und vermiete das für solche Veranstaltungen. Die Nachfrage scheint ja enorm groß zu sein. *zwinker*
Wenn ...
... dies ein gewerblicher Ansatz sein sollte ...http://www.joyclub.de/my/673522.lukas187.html, solltest du dir auch über hygienische Anforderungen und die dafür anfallenden Kosten Gedanken machen. Da gibt es irgendwo eine Verwaltung,die will auch verdienen.
**********annov Paar
1.501 Beiträge
@Lukas
mach das und sag bescheid wo das Haus dann steht!

Haben gerade mal bei http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit geschaut und folgenden Text gefunden.

Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ heran, eine Formulierung des Reichsgerichtes Leipzig 1901[1][2] als auch des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den 1950er Jahren, das in einer pluralistischen Gesellschaft aber nur schwierig zu ermitteln ist und sich deswegen nur bedingt zur Bestimmung eines Sittenverstoßes eignet. In der Subsumtion sind daher auch die Prinzipien und Werte zu berücksichtigen, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben. Insbesondere muss der Begriff der Sittenwidrigkeit (wie alle Generalklauseln) im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden, die zwar vorrangig die Staatsgewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG), über die zivilrechtlichen Generalklauseln aber Einfluss auf das Verhältnis privatrechtlicher Personen untereinander nehmen (Art. 2 Abs. 1 GG).[3] Auch die Sozialstaatklausel (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) wirkt auf den Begriff der Sittenwidrigkeit ein. Wenn und soweit wirklich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen wird, kommt es auf den Durchschnitt der anerkannten Maßstäbe innerhalb der betroffenen Gruppe an, weshalb besondere strenge wie auch besonders liberale Ansichten Einzelner unberücksichtigt bleiben.

Der rechtliche Bezug der Sittenwidrigkeit auf Rechtsgeschäfte ist dabei vom generellen Begriff der Sittlichkeit zu trennen. Der Begriff der Sittenwidrigkeit hat nicht in erster Linie einen moralischen Inhalt und damit auch nicht die gesellschaftliche Dimension von Sittlichkeit. Ein möglicherweise unsittliches Rechtsgeschäft ist nicht notwendig sittenwidrig im rechtlichen Sinn.

Die Sittenwidrigkeit hängt eng mit dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben zusammen.

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit [Bearbeiten]Privatrecht [Bearbeiten]Ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, so gilt es als von Anfang an nichtig § 138 Abs. 1 BGB. Hierdurch werden die Vertragsfreiheit (sog. Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG) und auch die Rechtssicherheit eingeschränkt, da die gerichtliche Prüfung von Rechtsgeschäften immer nur im Nachhinein erfolgt. Andererseits werden aber auch regelmäßig die Interessen schwächerer Vertragspartner, insbesondere rechtlich unerfahrener Einzelpersonen (beispielsweise Mieter, Kreditnehmer, Bürgen) und die Interessen am Vertrag Unbeteiligter, etwa der Allgemeinheit, besonders gewürdigt.

Wegen des im deutschen Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzips ist nur der Vertrag nichtig, in dem selbst der die Sittenwidrigkeit begründende Umstand liegt. Regelmäßig werden aber mehrere Verträge geschlossen, etwa indem eine Sache gekauft wird und der Verkäufer dann in einem gesonderten Vertrag das Eigentum an der Sache auf den Käufer überträgt (der in einem dritten Vertrag den Kaufpreis auf den Verkäufer überträgt). Unabhängig von dem sittenwidrigen Vertrag bleiben die anderen Verträge wirksam. Daher verliert der Kreditnehmer eines sittenwidrigen Kreditvertrages nicht plötzlich das Eigentum an der ausgezahlten Kreditsumme. Mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages besteht allerdings kein Rechtsgrund für die Auszahlung der Kreditsumme, so dass diese nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten ist. Nur in Ausnahmefällen schlägt die Sittenwidrigkeit eines Vertrages auch auf die anderen Verträge durch. So z. B. bei der Übersicherung (Zivilrecht) mittels Globalzession. Hier begründet gerade die weitere Abtretung die Übersicherung und Sittenwidrigkeit.

Auch in anderen Rechtsnormen des Zivilrechtes wird auf den Verstoß gegen die Sitten Bezug genommen.

Das Prostitutionsgesetz ist ja nun seit einiger Zeit gekippt! Finde bei der Nutzung für ein Erotikseminar kein Grund für Sittenwidrigkeit. Das Persönliche Empfinden des Vermieters spielt somit auch keine Rolle.

Wer jetzt weiter liest findet auch die Sittenwidrigkeit bei Rechtsgeschäften! Hm *gruebel* aber wie sollte der Vermieter davon erfahren wenn er nicht selber auf den einschlägigen Seiten ist.

Das mit der bestätigung hatte ich leider überlesen!
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Richtig - die Sittenwidrigkeit eines Vertrages bezieht sich auf rechtliche "Sitten". Moralisch-ethische Sitten spielen da keine direkte Rolle - höchstens mittelbar, wenn der Vertragsinhalt (teilweise) beispielsweise Handlungen beinhaltet oder erfordert, die nach unseren gesellschaftlichen Moralnormen als strafbar angesehen werden (hier z.B. Sex mit Minderjährigen, Sex unter Zwang oder ähnliches - und es gab durchaus auch Zeiten und Gesellschaften, in denen solche Handlungen nicht moralisch verwerflich waren).

Um solche Handlungen geht es hier aber definitiv nicht, denn alle Teilnehmer sind freiwillig dabei (zumindest kann davon ausgegangen werden) und Gruppensex und selbst wilde Orgien sind für den einen oder anderen vielleicht unsittlich, aber nicht strafbar *g*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
was die jeweiligen Richter (wenn ein Prozess durch mehrere Instanzen ginge) darunter verstehen

Ich glaube nicht, dass ein solcher Prozess rechtsmittelfähig ist. Sonst müßte es sich schon um einen gesalzenen Mietpreis für ein WE handeln *zwinker* Denn eine Sache mit "neuer Rechtslage" kann ich da beim besten Willen nicht erkennen.
*****een Mann
3.457 Beiträge
zusammenfassend wäre das:

der vermieter darf das geld nicht einbehalten?
ob die kündigung rechtens ist, darf stark angezweifelt werden?
theoretisch könnte der vermieter sogar für schadenersatz haftbar sein, wenn die kündigung nicht rechtens ist?
Ja.
Kommt auf den Einzelfall an.
Ja.
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Ich würde auf einhaltung des Vertrages
bestehen, evt auch ein Anwalt damit beauftragen. Weil es können ja auch folgekosten auftreten von Deinen Gästen die schon fest mit Party gerechnet haben und jetzt evt ein Hotelzimmer stornieren müssen, Fahrkarten etc.... dann wird sich auch ein Vermieter überlegen ob er das Risiko eingeht.
Wenn der Vermieter eine Internetseite diese mal anschauen, was in den Mietbedingungen steht (art AGB).
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.941 Beiträge
Themenersteller 
Recht haben und bekommen...
... sind zweierlei.
Soweit ich erfahren habe, haben M. sich entschieden, auf eine Anmietung wegen des ungewissen Risikos zu verzichten.

Im Zweifelsfall ist immer auch eine Frage der finanziellen Potenz, einen Rechtsstreit mangels Präzendenzfällen mit ungewissem Ausgang auszutragen, und diese hat M. nicht.

*herz*liches *danke* für Eure Beiträge
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