Ich denke nicht, ob es für die grundlegende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietvertrages und mögliche Schadenersatzforderungen seitens des Vermieters wichtig ist, ob es sich um eine private oder gewerbliche Veranstaltung handelt (solange es sich nicht um ein generell rechtswidriges Gewerbe handelt - im Privatbereich sind da die Grenzen ja offener).
Sicher ist hier die Interessenabwägung (Ruf des Vermieters / Durchführung des geplanten WE) nicht ganz einfach - aber generell darf ein Vermieter eine verbindliche Buchungszusage (und damit einen Vertragsabschluss) nicht einfach so ohne wichtigen Grund kündigen. Und wenn bestimmte Nutzungen nicht im Vorfeld vorgeschrieben bzw. ausgeschlossen sind oder auf konkrete Nachfragen des Vermieters nicht vorsätzlich falsch geantwortet wurde, kann ich hier einen solchen Grund nicht erkennen - zumal es sich hier auch nicht um eine offene Swingerparty handelt, sondern um ein sexuelles Erlebniswochenende eines geschlossenen Personen-/Freundeskreises (es werden also auch keine öffentlichen Aushänge am Straßenrand oder Anzeigen in der lokalen Presse erscheinen, die zu dieser Veranstaltung einladen).
Eine gewisse Parallele ergibt sich vielleicht zu dem kürzlichen BGH-Urteil über die Übernachtungsverweigerung gegenüber einem führenden Neonazi.
http://www.news.de/gesellsch … hotelbetreibern-gestaerkt/1/
Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der bestätigten Buchung auf, bestätigte es aber ansonsten. Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber «frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht», sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung. Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.
Wenn jedoch ein gültiger Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, sei der Hotelier daran gebunden. Dann sei ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhalte, etwa indem er andere Gäste belästige.
Ich will hier um Gottes Willen eine Sexparty nicht mit der NPD vergleichen - aber grundsätzlich geht es hier um einen in Bezug auf den Beherbergungsvertrag ähnlichen Sachverhalt.
Und da der Vertrag hier gültig geschlossen wurde (mit der Buchungsbestätigung), hat sich der Vermieter daran zu halten. Etwaige Umstände, unter denen er nicht vermieten würde, hätte er hier im Vorfeld erfragen müssen.
Letztlich sehe ich es hier eher so, dass der Mieter M eine Schadenersatzforderung gegen den Vermieter V stellen kann wegen Nichterfüllung. Aber ich bin kein Jurist