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zwei Hauptmieter

**do Paar
2.440 Beiträge
Themenersteller 
zwei Hauptmieter
in einer gemeinsamen Wohnung sind ein paar beide in den Mietvertrag eingetragenen Hauptmieter.

Die Beziehung geht zu Bruch.

Einer von beiden will ganz schnell ausziehen und versucht den anderen als alleinigen Hauptmieter zu überreden.

Dieser lässt sich nicht darauf ein, sondern sucht sich zuerst einen Freund, der evtl den früheren Partner als Mit Wg´ler ersetzen soll.

Ohne Erfolg.

Daraufhin setzt der frühere Partner den anderen unter Druck, indem er behauptet, dass er an seiner stattseine Wohnungshälfte an einen Unbekannten als sogenannten Freund untervermieten will.

Meiner Meinung geht sowas doch nicht!?!?

Die beiden haben nach meiner Meinung doch letzt endlich die Wahl, dass sie allenfalls einvernehmlich den Mietvertrag beide kündigen, evtl dann gemeinsam einen Nachmieter suchen oder ansonsten notgerungen die dreimonatige Kündigungszeit akzeptieren!?!?

Sehe ich das so richtig, oder gibt es in dieser Sache evtl einen Pferdefuss?
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**do:
Daraufhin setzt der frühere Partner den anderen unter Druck, indem er behauptet, dass er an seiner stattseine Wohnungshälfte an einen Unbekannten als sogenannten Freund untervermieten will.
Die Wohnung besteht ja sicher nicht aus zwei völlig getrennten Wohnbereichen. Also haben nicht beide getrennt jeder einen Teil der Wohnung gemietet, sondern beide als gemeinsame Mieter die gesamte Wohnung. Insofern können m.E. auch nur beide gemeinsam einen gültigen Untermietvertrag abschließen (Zustimmung des Vermieters vorausgesetzt).

**do:
Die beiden haben nach meiner Meinung doch letzt endlich die Wahl, dass sie allenfalls einvernehmlich den Mietvertrag beide kündigen, evtl dann gemeinsam einen Nachmieter suchen oder ansonsten notgerungen die dreimonatige Kündigungszeit akzeptieren!?!?
Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, können sie den Vertrag auch nur gemeinsam kündigen. Dabei kann dann einer der beiden anbieten, den Vertrag als Alleinmieter weiter zu führen, aber darauf muss der Vermieter nicht eingehen. Vielleicht hatte er ja konkrete Gründe, nur an beide gemeinsam zu vermieten? *gruebel*

Übrigens haften auch beide gemeinsam (und dabei jeder einzeln für alles) für die Miete und alle anderen Kosten - selbst wenn nur noch einer von beiden in der Wohnung lebt.
**do Paar
2.440 Beiträge
Themenersteller 
danke
genau so sehe ich es auch. habe nur Bestätigung gesucht!!
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****s42:
Insofern können m.E. auch nur beide gemeinsam einen gültigen Untermietvertrag abschließen (Zustimmung des Vermieters vorausgesetzt).
Muss mich mal korrigieren bzw. relativieren.

Ggf. kann auch einer der beiden Hauptmieter allein einen gültigen Untermietvertrag abschließen, aber dann auch nur mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung des anderen. Ich weiß nicht, wie ein Gericht so eine WG mit zwei Hauptmietern sieht. Bei Ehepartnern wäre das meines Wissens auf jeden Fall möglich.

Aber ich bin kein Jurist *g*
**do Paar
2.440 Beiträge
Themenersteller 
ja, wenn der der in der wohnung wohnen bleiben möchte, sich einen ersatz sucht, und der vermieter einverstanden ist.

aber es kann doch sicherlich NICHT angehen, dass der der ausziehen möchte, einfach einen ersatz sucht, ohne das der verbleibende einvertanden ist?
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wenn jeder der beiden Hauptmieter das Recht hat, einen Untermieter mit in die Wohnung zu nehmen, so gilt das selbstverständlich für beide.

Und rein rechtlich dürfte es da völlig unerheblich sein, ob der Untervermietende selbst in der Wohnung lebt oder nicht. Es gibt ja nicht selten die Situation, dass jemand, der für längere Zeit aus beruflichen Gründen woanders wohnen muss, seine Wohnung befristet untervermietet, um später in genau diese Wohnung zurück zu können. Und solche Konstellationen sind rechtlich zulässig (immer vorausgesetzt, der Vermieter hat keine wichtigen Gründe gegen so eine Untervermietung vorzubringen - er sollte also im Vorfeld zumindest darüber informiert werden).
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, können sie den Vertrag auch nur gemeinsam kündigen.

Das stimmt nicht. Jeder kann den Vertrag für sich kündigen.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Mieter-GbR
**********ker79:
Das stimmt nicht. Jeder kann den Vertrag für sich kündigen.
Kann schon, aber nicht wirksam. Das müsste dann gesondert vereinbart sein. Beide Mieter bilden durch den Mietvertrag quasi eine GbR - und Verträge (wie auch deren Änderungen oder Kündigungen) mit dieser bedürfen der Unterschrift beider, da auch beide den Vertrag unterschieben haben und so bekundeten, dass sie nur beide gemeinsam die Mieter-GbR nach außen vertreten. (man möge mich korrigieren, wenn hier konkrete Urteile die nicht ganz eindeutige Rechtslage bei der Vertretungsvollmacht einer GbR ohne Gesellschaftervertrag etwas anderes unterstellen)

Anders sähe es aus, wenn beide einen eigenen WG-Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen haben. In der Regel dann für einzelne Zimmer und bestimmte Räume mit gemeinschaftlicher Nutzung. Dann haftet auch nur jeder innerhalb seines Vertrages und kann natürlich auch seinen Vertrag allein kündigen.

In obigem Fall wird die Kündigung durch einen Mieter aber nur wirksam, wenn sowohl der Vermieter als auch der andere Mieter dem Zustimmen, ihn also letztlich aus dem Vertrag entlassen (dann bleibt der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter B weiter bestehen, es ist also keine eigentliche Vertragskündigung) oder der zweite Vermieter die Kündigung mit unterschreibt (Kündigungsfrist läuft erst, wenn die von beiden unterschriebene Kündigung beim Vermieter ist).

Eine einseitige Kündigung wäre nur aus der GbR möglich - was in diesem Fall wohl einem Verzicht auf das Wohnrecht gleichkommt. *zwinker*
Dennoch haftet hier der kündigende Mieter im Rahmen des Mietvertages weiter, denn den kann er nicht allein kündigen.
Wenn ich mich richtig erinnere, dann nimmt der BGH in diesen Fällen nicht den konkludierten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zu einer GbR an.
Denn das "bewohnen der Wohnung" reicht als Gesellschaftszweck nicht aus. Der Zweck muss darüber hinaus gehen.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****187:
Wenn ich mich richtig erinnere, dann nimmt der BGH in diesen Fällen nicht den konkludierten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zu einer GbR an.
Wie gesagt, ich kenne die aktuelle Rechtsprechung dazu nicht.

Aber wenn zwei Parteien einen Vertrag miteinander schließen (der letztlich auch gegenseitige Pflichten beinhaltet), und auf der einen Seite unterschreiben 2 Personen gemeinsam diesen Vertrag, so müssen diese den Vertrag auch gemeinsam erfüllen. Nur eine der beiden Personen einer Partei hier aus der Haftung zu entlassen (und gleichzeitig auch Rechte zu verwehren - aber das ist hier eher nebensächlich) dürfte m.E. nur gehen, wenn sowohl der Partner als auch die andere Vertragspartei zustimmen. Warum soll das bei einem Mietvertrag prinzipiell anders sein?

In der Praxis wird es ohnehin meist so sein, dass dann er eine Mieter die Wohnung allein weiter mietet (wenn er es sich leisten kann). Da hat dann auch der Vermieter in der Regel nix dagegen.

Im Streitfall kann es aber für den Ausziehenden eng werden - vor allem, wenn der Andere die Miete nicht mehr allein aufbringen kann.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Soweit ich das sehe, sind 2 Mieter ggü. dem Vermieter Gesamtschuldner. Und niemand muss von den Vertragspartnern "entlassen" werden. Er macht sich nur u.U. Schadensersatzpflichtig.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Soweit ich das sehe, sind 2 Mieter ggü. dem Vermieter Gesamtschuldner. Und niemand muss von den Vertragspartnern "entlassen" werden. Er macht sich nur u.U. Schadensersatzpflichtig.
Richtig - und deshalb kann auch keiner der beiden Mieter ohne Zustimmung den Vertrag kündigen. Denn damit würde er sich aus dieser Pflicht stehlen können - was sowohl für den Vermieter als auch den anderen Mieter nachteilig sein kann.

Ist wie mit einem Kreditvertrag - wenn den zwei Leute als Gesamtschuldner unterschreiben, kann auch nicht einer der beiden den Vertrag kündigen. Hier könnte er aber noch die Kreditsumme komplett an die Bank zahlen (ggf. zzgl. Entschädigung für entgangenen Ziensgewinn) - bei einer Wohnung geht das schlecht. *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Richtig - und deshalb kann auch keiner der beiden Mieter ohne Zustimmung den Vertrag kündigen.

Doch, genau das. Durch eine etwaige Schadensersatzpflicht ist der Interessenausgleich hergestellt. Dieser würde jedoch verfehlt, wenn sich ein Schuldner nicht aus dem Dauerschuldverhältnis verabschieden könnte.
Genau genommen kann jeder Mieter mit der Wirkung für alle Mitmieter kündigen.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Genau genommen kann jeder Mieter mit der Wirkung für alle Mitmieter kündigen.
Ich glaube, hier gibt es einen gravierenden Unterschied zwischen Ehepartnern (da kann jeder davon ausgehen, dass ein Ehepartner auch im Namen des anderen darf) und einfach nur einer Mietergemeinschaft.

In einer Mietergemeinschaft kann nicht ein Mieter allein den gesamten Vertrag mit dem Mieter wirksam kündigen (also auch für die anderen Mieter mit). Eine Teilkündigung des Mietvertrages ist aber genau so unwirksam. Es sei denn, solche Möglichkeiten sind im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
mal etwas, das google nicht weiss...
Ist der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft als Mieter abgeschlossen worden, soll damit nach herrschender Meinung [1] stillschweigend vereinbart sein, dass der Vermieter einer Entlassung ausscheidender Mitglieder aus dem und dem Eintritt neuer Mitglieder in das Mietverhältnis zustimmen muss.

• Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht
**do Paar
2.440 Beiträge
Themenersteller 
jo, das heisst ja soviel, dass wenn ein Hauptmieter einvernehmlich mit dem anderen hauptmieter UND dem Vermieter das feld verlässt, dass dan der vermieter einen ersatz hauptmieter ablehnen kann.

aber darum ging es ja garnicht.

es ging ursprünglich darum, dass wenn einer der beiden Hauptmieter nicht mehr in der Wohnung bleiben will, dass er dann nicht einfach einen Nachfolger als SEINEN Untermieter präsentieren kann.
mir fällt jetzt erstmal nichts ein, was dagegen spricht.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****187:
Ist der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft als Mieter abgeschlossen worden, soll damit nach herrschender Meinung [1] stillschweigend vereinbart sein, dass der Vermieter einer Entlassung ausscheidender Mitglieder aus dem und dem Eintritt neuer Mitglieder in das Mietverhältnis zustimmen muss.
Eine Wohngemeinschaft (z.B. von Studenten oder so) ist vom Wesen her anders zu beurteilen als ein Mietvertrag, der mit zwei festen Hauptmietern abgeschlossen wurde.

Beim ersten Fall ist davon auszugehen, dass sich mehrere Mieter aus Kostengründen eine Wohnung teilen und dabei in Kauf nehmen, bestimmte Bereiche der Wohnung gemeinsam nutzen zu müssen. Hier ist ein Wechsel von einzelnen Mietern nahezu typisch für diese Art des Zusammenwohnens anzusehen. Da kann der obige Satz durchaus als stillschweigend vereinbart angesehen werden.

In zweiten Fall (wie auch dem hier vorliegenden) ist es keine Wohngemeinschaft lose zusammenwohnender Menschen, sondern eher eine Lebenspartnerschaft, bei der beide Partner den Vertrag gemeinsam mit dem Vermieter geschlossen haben. Hier ist gemeinhin nicht davon auszugehen, dass ein Wechsel des einen oder anderen Partners typisch ist und es kann weder dem Vermieter noch dem verbleibenden Mieter zugemutet werden, so eine einseitige Kündigung akzeptieren zu müssen - egal ob mit oder ohne Nachmieter.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**do:
es ging ursprünglich darum, dass wenn einer der beiden Hauptmieter nicht mehr in der Wohnung bleiben will, dass er dann nicht einfach einen Nachfolger als SEINEN Untermieter präsentieren kann.
Kann er, aber der verbleibende Mieter muss das nicht akzeptieren.

Beide sind gleichberechtigte Hauptmieter und haben beide das volle Nutzungsrecht. Das schließt generell das Recht auf Untervermietung ein (sofern der Vermieter nicht die Zustimmung zur Untervermietung berechtigt versagt hat). Aber es schließt auch das Recht sein, das Hausrecht auszuüben und unerwünschte Personen der Wohnung zu verweisen.

Und einen wirksamen Untermietvertrag dürfte einer der beiden Hauptmieter auch nicht abschließen können, da keiner der beiden allein über die Nutzung entscheiden darf, wenn der andere etwas dagegen hat.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
mir fällt jetzt erstmal nichts ein, was dagegen spricht.
Beide haben als Hauptmieter der Wohnung gleiche Rechte. Und so, wie der eine einen Untermieter vorschlagen kann, kann der andere das ablehnen.
Warum sollten mehrere Mieter einer Wohnung mehr Rechte bezüglich einer (weiteren) Vermietung haben als mehrere Eigentümer einer Wohnung? Da kann auch keiner der Eigentümer ohne Zustimmung/Vollmacht der anderen einen wirksamen Mietvertrag abschließen.
Danke, ich kenne die Rechtslage.
Und zwar nicht nur von Google *zwinker*
**do Paar
2.440 Beiträge
Themenersteller 
aldo:
es ging ursprünglich darum, dass wenn einer der beiden Hauptmieter nicht mehr in der Wohnung bleiben will, dass er dann nicht einfach einen Nachfolger als SEINEN Untermieter präsentieren kann.
Kann er, aber der verbleibende Mieter muss das nicht akzeptieren.

nun, dann kann er es ja nicht.

Recht hin Recht her. Die Realität sieht so aus, dass ein Partner den anderen verlassen möchte. Das kann er ja gerne tun, nur kann er sicherlich nicht irgend jemanden von der Straße holen und den dem Partner den er verlassen möchte, vor die Nase setzen.

Zumal ja der Partner, der derzeit verlassen wird, nicht bockig ist und selbst bemüht ist, dass für beide Seiten das Problem schnell gelöst wird, indem er sich selbst um eine neue Wohnung bemüht.

Meine Meinung an die beiden habe ich wie folgt formuliert:

Kündigt BEIDE einvernehmlich schriftlich die gemeinsame Wohnung und akzeptiert not gedrungen die dreimonatige Kündigungsfrist.

Bemüht euch zudem BEIDE um solvente Nachmieter und akzeptiert dass der Hauptmieter der verlassen wurde, nicht sofort, sondern evtl erst in einem Monat etc. ausziehen kann, weil er bis dato noch keine Bleibe gefunden hat.

Alles andere sind in meinen Augen sinnlose Drohungen und derjenige der sowas tut, muss aufpassen, dass der Verlassene plötzlich nicht mehr konstruktiv ist und eine rechtzeitige Kündigung bewusst verschleppt um dem an deren eins auszuwischen.

Menschen die verlassen werden, können ganz schön rabiat reagieren.

Mir ging es hier lediglich darum, in etwa die Rechtslage zu erfahren. Das was ich hier gelsen habe, bestätigt im Prinzip meine bisherige Meinung.
Ich habe die Frage des TE beantwortet bezüglich: kann er den Untermieter präsentieren.
-> ja, kann er/sie.

Für ausführliche Gespräche bin ich in meinem Büro gegen Entgelt zu erreichen. Ich lebe nämlich davon.

Und dies hier ist ja wohl sehr deutlich ein Forum in dem mitunter (zweifelhafter) Rechtsrat angeboten wird. Nicht ganz legal *zwinker*
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**do:
... nur kann er sicherlich nicht irgend jemanden von der Straße holen und den dem Partner den er verlassen möchte, vor die Nase setzen.
Doch, natürlich kann er das *zwinker*
Der andere muss diesen nur nicht akzeptieren. Er hat durch den bestehenden Mietvertrag Hausrecht und kann allein dadurch schon den vor die Nase gesetzten "Untermieter" vor der Wohnungstür stehen lassen. *ja*

**do:
Kündigt BEIDE einvernehmlich schriftlich die gemeinsame Wohnung und akzeptiert not gedrungen die dreimonatige Kündigungsfrist.

Bemüht euch zudem BEIDE um solvente Nachmieter und akzeptiert dass der Hauptmieter der verlassen wurde, nicht sofort, sondern evtl erst in einem Monat etc. ausziehen kann, weil er bis dato noch keine Bleibe gefunden hat.
Das wäre in der Tat eine sehr gute Lösung. Und mich Sicherheit auch preiswerter als ein Rechtsstreit, selbst wenn noch ein wenig länger Miete gezahlt werden muss.

Und ggf. kann man sich ja einigen, dass der vorher ausziehende trotzdem noch bis zum Vertragsende einen Teil der Miete mit trägt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder auch nur Zahlungsunwilligkeit des anderen Mieters könnte ihn ohnehin der Vermieter ebenso in die Haftung nehmen. Da wäre es sicher nicht verkehrt, vorher schon eine verbindliche Vereinbarung (also schriftlich) dazu zu treffen, wenn abzusehen ist, dass die Miete von einem allein nicht zu stemmen ist. Das hilft zwar nicht gegen die Forderung des Vermieters, aber im Ernstfall in einer Auseinandersetzung danach im Innenverhältnis.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Danke, ich kenne die Rechtslage.
Und zwar nicht nur von Google
Dann solltest du auch wissen, wenn du am Thema vorbei schreibst. *zwinker*

Dein zitierter Kommentar aus dem Handbuch zum Mietrecht passt hier z.B. gar nicht.
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