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Stromchaos

@ Kaffeetrinker
Das sie den Strom bezahlen muss ist völlig klar.

Das der Mahnbescheid aber ein falsches Rubrum aufweist ist schon erheblich. Da rutscht die Frau nur in die Rechte und Pflichten ihres Mannes, wenn der zum Zeitpunkt des Erlasses noch gelebt hat.
Das sagt zumindest der Kommentar.
nur mal vorsichtig angedacht:

Wenn kein Versorgungsvertrag vorliegt und durch Entnahme ein Vertrag entsteht, dann entsteht der im absolut teuren Notstrom und Grundversorgungstarif.....ob man darauf wirklich hinauslaufen möchte? Das verteuert eine Forderung dann extrem *zwinker*
so teuer ist das nun auch nicht!
ca. 3-4 Cent je nach Anbieter....bei 2500 kw/h nur 75 € und bei 4500 kw/h 135 € - summiert über Jahre...., da jammern manche schon für weniger Strompreiserhöhung pro Jahr - extrem vielleicht nicht aber deutlich teurer.

Die Frage ist kann das dann nicht als Argument des Versorgers kommen?
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
********cher:
... nur durch Zahlung des Rückstandes und gleichzeitige Anmeldung bzw. Übernahme des Zählers.

Begründung:

Es ist unwichtig, wer nach dem Tod des Mannes der Vertragspartner des Energieversorgers wurde oder (nicht) blieb,
jedenfalls hat die Frau jahrelang Strom benutzt bzw. entnommen und verbraucht.

Exakt dafür muss sie zahlen.
Wenn du dir die Mühe machst, das EP und die nachfolgenden Erklärungen von Caballito noch einmal zu lesen, wirst du feststellen, dass in dieser Konstruktion die Frau ja weiter die Abschlagszahlungen und auch die Jahresabrechnungen gezahlt hat. Dadurch ist sie auch in den Vertrag ihres Mannes eingestiegen (als Witwe ohnehin bei einem Vertrag, den vorher das Ehepaar gemeinschaftlich genutzt und bedient hat).

Streitpunkt war offensichtlich die neu geforderte monatliche Abschlagszahlung von 1.500 Euro (nach vorher 70,- bzw. 100,- Euro). Hier lag sehr wahrscheinlich ein Kalkulationsfehler des Versorgers vor und die Frau hat sich auf eine mündliche Aussage am Telefon verlassen (groooooßer Fehler, weiß sie nun sicher auch) und weiterhin die 100,- Euro gezahlt, während im Hintergrund die Mühlen der Justiz schon fleißig am Mahlen waren.

Klar hätte sie MB und VB erhalten müssen, aber es gibt dumme Zufälle (wie z.B. ein ihr unbekanntes Postfach ihres Mannes - war ja nur ein Versuch einer Erklärung).

Nun ist ein offensichtlich nicht rechtswirksames Urteil oder Vollstreckungsbescheid (da gegen eine nicht existierende Person ausgefertigt) auf der Grundlage augenscheinlich falsch berechneter Abschlagsforderungen (an eine nicht existierende Person adressiert, aber aus einem Vertrag, den eine existierende Person als neuer Vertragspartner seit Jahren übernommen hat) die Ursache für eine Zwangsabschaltung, die eine Person trifft, die wahrscheinlich keine Schuld trifft (denn sie hat die Abschlagszahlungen und Rechnungen regelmäßig gezahlt, nur eben nicht die neuen von 1.500 Euro im Monat und sich dabei auf eine nicht nachprüfbare telefonische Aussage gestützt).
Und gehen wir einmal davon aus, dass sie MB und VB nicht erhalten hat, da an ihren verstorbenen Mann adressiert.
Nun ist ein offensichtlich nicht rechtswirksames Urteil oder Vollstreckungsbescheid...

doch, wirksam ist es erstmal, wenn es in der welt ist.

Und ein Postfach ist doch keine ladungsfähige Anschrift, oder?
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Naja, ok, rechtswidriges Urteil oder wie auch immer *zwinker*

*****187:
Und ein Postfach ist doch keine ladungsfähige Anschrift, oder?
Nein, natürlich nicht.

Aber in meinem Postfach landen auch immer wieder Briefe, die an meine Hausadresse gerichtet sind. Mit Gerichtspost ist das noch nicht passiert, aber andere Einschreiben lagen da auch schon, obwohl nicht ans Postfach adressiert. Und wenn ich mal im Urlaub bin, bleibt die Post da auch gut und gern mal drei Wochen drin liegen, ohne dass das jemanden interessiert. Wenn also kaum noch Post für den Verstorbenen kam und das Fach nicht überquoll ... *schiefguck* - nichts halte ich da für unmöglich.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
MB und VB werden nur gegen PZU zugestellt, das kann der Postbote bei einem Postfach nicht. Sie müssen also im heimischen Briefkasten gelandet sein.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
MB und VB werden nur gegen PZU zugestellt, das kann der Postbote bei einem Postfach nicht. Sie müssen also im heimischen Briefkasten gelandet sein.
War ja nur ein Beispiel mit dem Briefkasten.
Theoretisch muss die Frau beide Briefe erhalten haben, das ist klar. Aber die Praxis ... *gruebel*
Wie gesagt, ich hatte auch schon an meine Hausanschrift gerichtete Einschreiben im Postfach. Oder besser: einen Infozettel, dass ein Einschreiben am Schalter abzuholen sei, wo ich dann den Empfang quittierte. Bei vereinfachter Zustellung wäre das ja noch nicht mal nötig.

Sicher wäre das ein Fehler der Post bei der Zustellung - genau so wie es ein Fehler des Gerichts war, die Klage oder den MB gegen den längst Verstorbenen zuzulassen. Der Fehler des Gerichts wäre durch die unmögliche Zustellung erkannt worden. Aber der Fehler der Post hat den des Gerichts gedeckt. (Wie gesagt - so könnte es gewesen sein, auch wenn die Theorie sagt, so geht es nicht - nach der Theorie gibt es auch keine Geisterfahrer auf der Autobahn)

Nein, und wir müssen jetzt wohl auch nicht darüber diskutieren, dass es für die Frau schwer werden dürfte, den Nichterhalt zu beweisen. Sie wird es kaum können.

Andererseits - ist sie verpflichtet, auf einen falsch zugestellten Mahnbescheid zu reagieren? (moralisch ja - aber juristisch?)
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Nein, ist sie nicht. Aber dann passiert eben genau das, was im EP beschrieben ist. Auf gelbe Briefumschläge mit Zustellungsvermerk sollte man immer reagieren. Denn wie schon festgestellt: ist der Titel erstmal rechtskräftig in der Welt, ist er auch vollstreckbar.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Nein, ist sie nicht. Aber dann passiert eben genau das, was im EP beschrieben ist.
Genau.

Und genau das ist ja das spannende an diesem Fall, wenn man noch berücksichtigt, dass diese gelben Briefe der Frau nie zugestellt wurden (aus welchem Grund auch immer) und das Gericht die Nichtzustellung auch nicht zur Kenntnis genommen hat. (Ja, ich weiß - alles sehr, sehr unwahrscheinlich - aber unmöglich? *gruebel*)
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Ja, unmöglich.
Der MB wird von der Post zugestellt. Das bedeutet, dass er entweder übergeben oder aber protokolliert in den Briefkasten kommt. Erst das Protokoll führt beim Mahngericht zur Weiterbearbeitung. Daraufhin bekommt der Antragstellende die Nachricht, dass der MB zugestellt wurde, nebst einem Formular, mit dem nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein VB beantragt werden kann.
Ihr redet am Thema vorbei. Auf die Zustellung kommt es garnicht an, sondern auf die Frage, ob ein Mahnverfahren überhaupt gegen eine nichtexistente Partei betrieben werden kann!
Und um die Frage mal zum Abschluss zu bringen:

Statthafter Rechtsbehelf ist die Vollstreckungserinnerung §766 ZPO.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Statthafter Rechtsbehelf ist die Vollstreckungserinnerung §766 ZPO.

Aber nur, wenn es Mängel in der Vollstreckungshandlung gibt. Hier will Sie sich ja gegen den Titel wehren, nicht die Art und Weise.
Dabei werden aber auch parteibezogene Voraussetzungen geprüft.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Ein interessanter Fall fürs 2. Examen *g*
Aber der GV muss ja nur beim Richtigen vollstrecken. Das ist ja in dem Fall die Erbin. Er kann und muss das Zustandekommen doch nicht prüfen...
Du verwechselst hier etwas. Verstirbt der "Beklagte" nach rechtshängigkeit, dann hast du recht.

Aber hier war er schon vorher tot. Daher kann er gar nicht Partei sein und auch nicht seine Erben. Es ist Aufgabe des Klägers den richtigen in Anspruch zu nehmen. Daher ist auch ein MB unwirksam, und er trägt die Kosten.
Gleiches gilt dann auch für den VB.

Wirf mal einen Blick in den Zöller *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Das weiß ich.
Aber was ist, wenn - wie vermutlich hier - die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten bewirkt wird und niemand bekommt mit, dass der Antragsgegner verstorben ist.
Titel bleibt ja erstmal Titel. Und der kann ja mit der Argumentation angegriffen werden.

Aber solang das nicht passiert ist, kann doch trotzdem vollstreckt werden.
Beim mir steht eher der Fischer, als der Zöller *g*

Natürlich hast Du Recht, dass bei Zustellung des MB und Widerspruch mit der Begründung der Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Aber was ist, wenn - wie vermutlich hier - die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten bewirkt wird und niemand bekommt mit, dass der Antragsgegner verstorben ist.
Genau das ist der Knackpunkt.

Und natürlich ist es theoretisch unmöglich, einen Brief einem Toten zuzustellen. Aber in der Praxis kann ich mir dieses durchaus vorstellen (Siehe oben). Ist dann natürlich ein Fehler der Post (es kann auch durchaus ein anderes, zugelassenes Zustellungsunternehmen sein) - aber das spielt ja in der Regel keine Rolle.

Und ich kann mir auch gut vorstellen, dass der Vollstreckungsbeamte bim Vorzeigen der Sterbeurkunde des Mannes aus 2006 erst einmal von der Vollstreckung absieht (wenn diese eindeutig gegen den Mann gerichtet ist) und hier eine Klärung anregt. Ist ja schließlich auch ein Mensch und nicht nur ein Computer, der stur seine Befehle abarbeitet. *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
dass der Vollstreckungsbeamte bim Vorzeigen der Sterbeurkunde des Mannes aus 2006 erst einmal von der Vollstreckung absieht

Und genau das wird er vermutlich nicht machen (können). Denn soweit geht seine Prüfungskompetenz nicht.
Aber - und das ist grade nach der hier gelaufenen erfreulich sachlichen Diskussion nicht despektierlich gemeint - ist das eine Frage der juristischen Feinjustierung, über die man vermutlich sogar promovieren könnte - also die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in diesem nicht gänzlich unwahrscheinlichen Fall.
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Und genau das wird er vermutlich nicht machen (können). Denn soweit geht seine Prüfungskompetenz nicht.
Er soll es ja auch nicht prüfen, sondern nur nach Augenscheinnahme der realen Sachlage (das "Vollstreckungsopfer" lebte anscheinend, glaubhaft gemacht durch Sterbeurkunde, schon zum Zeitpunkt des Urteils / des VB nicht mehr) die Vollstreckung als (zumindest vorläufig) gescheitert einstufen, da niemand da ist, gegen den zu vollstrecken wäre.

Ich denke, diese Kompetenz sollte er haben. Wäre ja genau so, wenn inzwischen in diesem Haus jemand völlig andere lebte - dann dürfte er auch nicht den Strom abschalten (lassen), nur weil der Auftrag nun mal lautet: In diesem Haus den Strom abschalten.

Richtig dumm wird es wohl nur, wenn zum Zeitpunkt des Vollstreckungsversuchs niemand anwesend ist und tatsächlich eine Zwangsöffnung der Räumlichkeiten vorgenommen wird, um abzuschalten. Denn wer sollte dann den Vollstreckungsbeamten von dem sachlichen Fehler im VB überzeugen können *schiefguck*

Und hier schließt sich die Frage an: Welche weiteren Konsequenzen und Vorgehensweisen ergäben sich für die Frau?
man kann ja auch mal vorher aktiv werden!
->einstweiliger Rechtsschutz
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Hm - hätte können - wenn nun aber nicht hat? *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Ich denke, diese Kompetenz sollte er haben. Wäre ja genau so, wenn inzwischen in diesem Haus jemand völlig andere lebte - dann dürfte er auch nicht den Strom abschalten (lassen), nur weil der Auftrag nun mal lautet: In diesem Haus den Strom abschalten.

Hat er aber nicht. Wenn andere Leute mittlerweile dort wohnen würden, wäre er ja beim falschen Adressaten. Es ist ja ein Unterschied, um welches Vertragskonto es geht.
Wenn der GV einen Vollstreckungsauftrag hat, hat er die Dienstpflicht, diesen zu vollziehen.

Richtig dumm wird es wohl nur, wenn zum Zeitpunkt des Vollstreckungsversuchs niemand anwesend ist und tatsächlich eine Zwangsöffnung der Räumlichkeiten vorgenommen wird, um abzuschalten. Denn wer sollte dann den Vollstreckungsbeamten von dem sachlichen Fehler im VB überzeugen können

Und hier schließt sich die Frage an: Welche weiteren Konsequenzen und Vorgehensweisen ergäben sich für die Frau?

s.o. der Vollstreckungsbeamte kann nicht überzeugt werde, weil er damit gegen seine hoheitlichen und Dienstpflichten verstoßen würde.
Die Frau müßte wohl schlußendlich zusätzlich die Kosten tragen, in einem Prozess könnte ich mir eine Quotelung, bzw. Kostenaufhebung (in Bezug auf die Verfahrenskosten) vorstellen, da sie ja Anlass zur Klage geliefert hat. Auf der anderen Seite war der Mahnantrag rechtswidrig. Schlußendlich wäre es aber, wie schon vorher beschrieben, treuwidrig, Zahlung zu verweigern, da die Frau sowieso zahlen muss, der Weg wäre ja - mit verändertem Rubrum - derselbe.
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