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Stromchaos

Stromchaos
Man stelle sich vor, Frau W hat im Oktober 2006 ihren Mann plötzlich und unerwartet durch einen tödlichen Unfall verloren. Nachdem sie die Trauerphase überwunden hat, regelt sich als alleinige Erbin den Nachlass, stellt alle Verträge auf ihren Namen um und lebt seit dem im ehemals gemeinsam bewohnten Eigenheim allein. Sie hat natürlich nicht daran gedacht, den Vertrag mit dem Stromlieferanten ebenfalls auf ihren Namen umzustellen. Dies läuft, ohne dass es ihr auffällt, auch mehrere Jahre gut. Der Strom wird geliefert und sie begleicht die Rechnungen. Die monatlichen Abschläge betragen etwa 70 Euro. Plötzlich erhält sie mit einem Schreiben, natürlich gerichtet an ihren verstorbenen Gatten, eine Rechnung über eine Nachzahlung. Letzteres ist für sie auch noch plausibel. Hieraus ergibt sich, dass sie Strom für durchschnittlich 100,00 Euro monatlich verbraucht. Ausgewiesen werden aber zukünftig auch monatliche Abschlagszahlungen und zwar in Höhe von 1500,00 Euro. W ist fassungslos und setzt sich mit dem Anbieter bzw. irgendeine Person bei einem angeschlossenen Callcenter in Verbindung. Abhilfe erfolgt nicht. Immer wieder bekommt sie zu hören, dass die Abschläge der Computer allein berechne und es schon seine Richtigkeit habe. Zwischendurch bekommt sie, wieder gerichtet an ihren verstorbenen Gatten, Mahnungen. Nochmals setzt sie sich mit dem Anbieter in Verbindung und dann wird ihr erklärt, man kümmere sich darum. Irgendwo müsse ein Fehler sein. Sie solle schon einmal Abschläge in Höhe von 100 Euro zahlen, dem sie nachkommt. Dann aber kommt das böse Erwachen.

Eine Korrektur erfolgt nicht. Vielmehr erhält sie das Schreiben eines Gerichtsvollziehers, welches an ihren verstorbenen Gatten gerichtet ist. Er kündigt an, am Folgetag zu erscheinen, um den Strom abzustellen. Wenn er nicht zu Hause sei, werde die Wohnung geöffnet und dem Gesetz genüge getan. Aus der Ankündigung ergibt sich, dass das Verfahren gegen ihren 2006 verstorbenen Gatten erst im Jahr 2012 eingeleitet wurde und offenbar mit einem gerichtlichen Urteil endete.

W ist völlig fassungslos. *panik* Sie überlegt, ob sie die Vollstreckung verhindern kann. Der Titel ist ja gegen einen Verstorbenen ergangen. Wie kann die arme Frau den Sachverhalt klären und die Kappung der Leitung verhindern? W fragt sich auch, ob der Vollstrecker überhaupt in das Einfamilienhaus eindringen darf, wenn kein Titel gegen Sie ergangen ist.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Da in Deutschland die Gesamtrechtsnachfolge gilt, ist es zumindest für den Liefervertrag nicht wirklich erheblich, ob der Erbe oder der Erblasser Adressat ist. Der Erbe ist ja in alle Rechte und Pflichten eingetreten.
Mit einem Titel hat der GV in erster Linie mal ein Zutrittsrecht.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Fehler gemacht wurden, hilft die sog. Erinnerung.

Aber für detaillierte Prüfungen bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Direkt kann sie die Vollstreckung erstmal nur gegen (Abschlags-) Zahlung abwenden.
Danach kann man dann ggf. gegen den Titel vorgehen. Aber nur in engem Rahmen.
Hier scheint es mindestens mal an der Zustellung als Voraussetzung zu fehlen.
Ganz grob...
Und nebenbei mal den Vertrag kündigen!
Hier ...
... geht es ja nur um eine abstrakte Diskussion.

Mit einem Titel hat der GV in erster Linie mal ein Zutrittsrecht.

Erbe hin Erbe her. Tatsache wäre, dass ein gerichtliches Verfahren in 2012 gegen einen Toten eingeleitet wurde. Von Toten kann man aber nichts erben. Dies hätte 2006 erfolgen können. Oder irre ich mich? *gruebel*
In der Geschichte kann schon mal nicht stimmen, dass der Gerichtsvollzieher den Strom abstellt. Dies macht wenn dann der Energieversorgert und nicht der Gerichtsvollzieher - der treibt nur Forderungen ein.

Wenn die Erbin weiter in dem Haus wohnte, wieso kam dann dort nie ein gerichtliches Schreiben an, zumindest Urteile, Mahn- Vollstreckungsbescheide kommen mit einer Postzustellungsurkunde - das sieht nicht aus wie ein Werbebrief.
Auch vollstreckbare Urkunden sind Titel. Es muss also nicht ein Verfahren gegeben haben.
Allerdings passt das nicht auf einen Vertrag mit einen Stromversorger.
Man ...
... sieht oftmals, dass Sachverhalte verändert werden, um sie dem eigenen Bild anzupassen.

Dies macht wenn dann der Energieversorger und nicht der Gerichtsvollzieher

Im abstrakten Fall handelt es sich um eine Wegnahme (Stromzählersperrung). Es muss nicht immer ein Sachbearbeiter des Stromlieferanten mit einem Schraubendreher vor der Tür stehen. *zwinker*
*******ng50 Mann
2.686 Beiträge
....
.... *nachdenk*

Ist das niemals irgend jemand aufgefallen?

Hier in Baden-Württemberg, zumindest ich als Kunde der EN-BW, werde einmal jährlich aufgefordert, dem Stromlieferanten meine Zählerstände durch zu geben.
Entweder auf beigefügter Karte via Postsendung oder elektronisch via e-mail auf den entsprechenden Link bei EN-BW.

Über derer HP kann ich meine eigenen Daten rund um die Uhr jederzeit abrufen.


Wie kann dann ein Stromlieferant Abschlagszahlungen in dieser Höhe fordern?


Übrigens ein Gerichtsvollzieher ist Vollstrteckungsbeamter und sperrt keinen Stromzähler.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Solang ein vollstreckbarer Titel im Raum steht, ist es erstmal egal, ob der rechtmäßig Zustände gekommen ist. Das interessiert den GV gar nicht.
Wenn er den Zähler verplombt oder ähnliches, kann er das auf Grund des Titels tun.
ihm fehlt wohl in der Regel der Status eines Elektriker bzw. Elektromeisters - nur der darf da rumschrauben...
Sollte...
...man dem Gerichtsvollzieher nicht mitteilen, wo der Verstorbene, der nach seinem Tod verklagt wurde, heute wohnt?
wenn man es ins lächerliche ziehen möchte und die Leute gegen sich aufwiegeln will - unbedingt!
Ist für die Sperre ....
.... des Stromanschlusses in manchen Gegenden nicht das Bischöfliche Ordinariat zuständig ?

Jetzt bin ich zwar genial out of Tropical (oder wie heist das), aber in diesem Thread wurde schon soviel Mist geprostet, dass es hoffentlich niemand auffällt.
*********sser Paar
409 Beiträge
Wie kann dann ein Stromlieferant Abschlagszahlungen in dieser Höhe fordern?

kann er nicht - § 13, 14 StromGVV gibt auskunft...

Das interessiert den GV gar nicht.
Wenn er den Zähler verplombt oder ähnliches, kann er das auf Grund des Titels tun.

kann er (selbst) auch nicht, solange er nicht zugleich seinen meisterbrief für niederspannungsanlagen gemacht hat - arbeiten am zähler nicht ohne zulassung...


hört sich auch eher so an, als wäre eine einstweilige verfügung zwecks zählerausbau/sperrung ergangen und somit gegen einen toten ohne dessen gehör unter verstoß gegen StromGVV und EnWG - der widerspruch dagegen mag da hilfreich sein und sollte die situation sofort lösen...

ferner ist in dem (vorherigen) einwand der betroffenen bereits eine rüge nach § 1 abs. 1 EnWG zu sehen ist... dann ist sicher noch die sachliche zuständigkeit des gericht zu rügen, da im energierecht fast immer die kammer für handelssachen am kartellgericht aus §§ 102 EnWG, 103 EnWG...
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Sicher ist ein Titel, der nach dem Tod einer Person zustande gekommen ist, mehr als fragwürdig. Aber erst steht im Raum und ist zu vollstrecken. Die Witwe kann ihn auch schlecht geerbt haben, da geerbt wird nur das, was zum Zeitpunkt des Todes da ist.

Unterstellen wir mal, der Energieversorger hat einen Mahnbescheid gegen den (inzwischen toten) Schuldner beantragt, dieser konnte den Toten ja nicht erreichen, die Frau hat ihn ignoriert (war ja nicht an sie) und das Gericht hat nun aus diesem MB den Titel erlassen (und die Frau wieder nicht reagiert - vielleicht hatte der Mann ja auch ein Postfach, von dem sie nix weiß). Dann bleibt hier wohl nur erst einmal eine EA beim Gericht zu beantragen, um den sofortigen Vollzug auszusetzen. Und dann sollte die Frau schleunigst dafür sorgen, dass alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Der sofortige Vollzug ist eine Frage des öffentlichen Rechts.
Das Problem dürfte sein, dass die Frau mit ihrem Vorbringen präkludiert ist, das heißt, dass alle Gründe, die gegen den materiellen Inhalt des Titels sprechen, schon zum Zeitpunkt des Zustandekommens hätten vorgebracht werden können und müssen.
Das deutsche Recht beinhaltet den ehernen Grundsatz der Rechtskraft aus Gründen der Rechtssicherheit.
Daher kann ein vollstreckbarer Titel - hier vermutlich ein VB - nach Ablauf der Einspruchsfrist auch nicht mehr einfach so angegriffen werden. Dies geht nur unter ganz engen Voraussetzungen.
Natürlich ist der Tod des Antraggegners, wie er im Rubrum steht ne harte Nummer. Aber Vertragspartner des Energieversorgers ist kraft Erbes nunmal die Frau.
Insofern würde eine Aufhebung des Titels, so sie denn noch möglich ist, nur dazu führen, dass das Verfahren nunmehr nochmals gegen die Frau laufen würde.
Und bis auf etwaig verjährte Teile - wobei ich nicht auf Anhieb weiß, ob diese spezielle Situation nicht auf verjährungshemmend wirkt - würde im Zweifel auch nur ein neuer VB oder ein Urteil am Ende stehen.

Und ein Urteil gegen den Erblasser kann auch ggü. Den Erben vollstreckt werden...
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Das EnWG bzw. 102 ff. EnWG dürften hier nicht anwendbar sein. Da geht es um Streit zwischen den beteiligten Unternehmen.
*********sser Paar
409 Beiträge
Das EnWG bzw. 102 ff. EnWG dürften hier nicht anwendbar sein. Da geht es um Streit zwischen den beteiligten Unternehmen.

das war ganz kurze fassung für den trööd hier - da mag sich nen anwalt mit der langversion beschäftigen... *zwinker*

...denn für die vollständige, mehrfach begründende zuständigkeit (EnWG, GWB, GVG, BGB, etc.) fehlt mir aktuell lust an der tipperei - die summe der urteile hierzu mag aber nicht irren... *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Es befasst sich doch kein Kartellsenat mit ner simplen Anschlusssperrung?! Allein schon, weil am LG und OLG Anwaltszwang herrscht.

Und jetzt nochmal in Langfassung:
§ 102 EnWG besagt, dass das Landgericht für bürgerliche Streitigkeiten "die sich aus diesem Gesetz ergeben" zuständig ist.

Der geschilderte Fall und jeder andere, bei dem einem Verbraucher der Saft abgedreht werden soll, weil er in Zahlungsverzug ist, ergibt sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Einzig die Pflicht zur Grundversorgung ist dort geregelt.

Zahlungspflichten und Kündigungsrechte ergeben sich u.a. aus der oben zitierten StromGVV. Diese ist aber nicht das EnWG, daher folgt die Zuständigkeit normal aus § 23 GVG.
Hier also das örtliche Amtsgericht.
vgl. z.B. LG Kassel 1 S 430/06
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Und ein Urteil gegen den Erblasser kann auch ggü. Den Erben vollstreckt werden...
Die Frage steht hier eher: Kann ein Urteil gegen einen Toten erlassen werden?

Denn hier wurde ja anscheinend von dem Energieversorger gegen den Toten geklagt, denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich noch um alte Schulden von vor 2006 handelt, die erst jetzt vollstreckt werden.
Natürlich ist auch noch die Frage offen, warum die Frau auf vorhergehende Schreiben des Gerichts nicht reagiert hat, um den Fehler frühzeitig aufzuklären. Aber für eine unmittelbare Abwendung der Zwangsabschaltung dürfte das zweitrangig sein.
Diese Frage beantwortet §239 ZPO. Okay, nicht direkt aber die Wertung kann man daraus entnehmen.
Eine nicht existierende Partei kann nicht verklagt werden. Eine Umdeutung in eine Klage gegen die Rechtsnachfolger kommt nicht in Betracht. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Kosten trägt der Kläger.

Ich kann mir aber in keinster Weise vorstellen, wie es zu dem „hypothetischen“ *zwinker* Sachverhalt gekommen ist.
Im Klageverfahren prüft das Gericht bei Säumnis des Beklagten die ordnungsgemäße Ladung als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein VU. Und ordnungsgemäß geladen wurde nicht, weil die Erbin ja keine Post bekommen hat.
Im Mahnverfahren erhält die Erbin ebenfalls Post vom Gericht per PZU. Und zwar sowohl den Mahnbescheid, als auch den Vollstreckungsbescheid. Hat sie auch nicht bekommen?

Naja, war ja alles nur ein Gedankenspiel, nicht wahr? *zwinker*

@*********nker: schöne Ausführungen. Ist immer wieder eine Freude sowas zu lesen.

Zur Frage ob der Gerichtsvollzieher da selbst rumschraubt:
Nein, der nimmt einfach einen Elektriker mit. Genauso wie er einen Schlosser mitnimmt, wenn er Türen öfnnen muss. Oder glaubt ihr, die stellen in dem Job nur Macgyver-typen ein?

*ggg*
*******Maxx Mann
11.957 Beiträge
Gruppen-Mod 
Danke, sehe ich auch so (auch wenn ich die Paragraphen nicht so parat habe *zwinker* ).

So kann der Fall eigentlich nicht gelaufen sein - jedenfalls nicht, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Aber es gibt auch kuriose Fälle - evtl. hatte der Mann ein Postfach angemietet. Da landet mitunter auch Post, die gar nicht ans Postfach, sondern an die Hausadresse geschickt wurde (kenne ich aus eigener Erfahrung). Evtl. ist der Mahnbescheid so auch da gelandet, die Zustellung ordungsgemäß vermerkt und keiner hat davon Kenntnis genommen (vielleicht wusste die Frau von dem Postfach gar nichts).

Und es steht ja immer noch die Frage im Raum: Wie kann diese Abschaltung kurzfristig verhindert werden?
Postfächer sind nur ganz kurze Zeiträume eine Adresse, wenn die Post ned abgeholt wird kommt sie mit dem Vermerk nicht zustellbar zurück.....
Aus meiner Sicht .....
Und es steht ja immer noch die Frage im Raum: Wie kann diese Abschaltung kurzfristig verhindert werden?

.... nur durch Zahlung des Rückstandes und gleichzeitige Anmeldung bzw. Übernahme des Zählers.

Begründung:

Es ist unwichtig, wer nach dem Tod des Mannes der Vertragspartner des Energieversorgers wurde oder (nicht) blieb,
jedenfalls hat die Frau jahrelang Strom benutzt bzw. entnommen und verbraucht.

Exakt dafür muss sie zahlen.

Die Nummer

*aetsch* liebe Stadtwerke, ich bin die lustige Witwe eures toten Kunden und muss für die letzten Jahre nix zahlen, weil ihr nicht gerafft habt, dass euer Kunde tot ist ....

greift hier nicht !
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Hier wird auch kein Urteil ergangen sein. Wahrscheinlich ist, dass die Frau sowohl Mahnbescheid, als auch Vollstreckungsbescheid zugestellt bekam - vermutlich durch Postuustellungsurkunde, die gelben Briefumschläge - und mangels Wider- bzw. Einspruch der VB Rechtkraft erlangt hat. Damit ist ein vollstreckbarer Titel im Raum.mund quasi auch ein Urteil, denn ein VB entspricht u.U. einem Versäumnisurteil, aber das ist eine andere Geschichte *g*

Und Vertragspartner ist die Frau: einerseits durch den Erbfall -> Gesamtrechtsnachfolge 1922 BGB, andererseits durch konkludierten Vertragsschluss, nämlich durch Entgegennahme der Leistung, hier Stecker in die Steckdose oder Licht anmachen.
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