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Räum doch mal deinen Mist weg!!!102
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Schneedienst

*******tia Frau
3.094 Beiträge
Themenersteller 
Schneedienst
Mal wieder eine Frage.

Kann ein Vermieter einen Mieter belangen wenn dieser seiner Räum - und Streupflicht zum wiederholten Mal nicht nachkommt?
Auch wenn keiner Person Schaden (sie stürzt oder dergleichen) zugefügt wird?

Im Internet hab ich bisher nur gefunden das der Vermieter haftet wenn jemand stürzt und das dann irgendwie an den Mieter weiter geben kann.

Aber der Vermieter muss doch auch was machen können ohne das sich jemand Verletzt?!

Vielen Dank schon mal im Vorraus.
flagrantia
********el64 Frau
638 Beiträge
in den Mietvertrag schauen...
viele Vermieter schreiben eine Klausel in den Mietvertrag und verpflichten den Mieter zum Schnee räumen...

http://www.finanztip.de/recht/a/streupflicht.htm
Wenn der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt,
muss der Vermieter eben entsprechend reagieren. Das auch in schriftlicher Form.
Warum kommt der Mieter auch nicht seiner Pflicht nach? *peitsche*
Gefegt und gestreut ist doch flott und ich sehe es als sportliche Tätigkeit bei super schöner Luft.
*******tia Frau
3.094 Beiträge
Themenersteller 
Im Mitvertrag ist es festgelegt das man räumen und streuen muss.

Aber es gibt halt Menschen für die gelten ja manche Sachen einfach nicht .... *zwinker*

Deshalb interessiert mich halt, ob der Vermieter etwas tun kann wenn ein Mieter seinen, im Vertrag unterschriebenen Pflichten, nicht nachkommt ...
Ich würde dem Mieter
schriftlich auffordern, mit derAndrohung, bei Versäumnis es auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

Es gibt bestimmt ein Schiedsamt in Deiner Stadt...
Stelle dort einen weiteren Antrag und nehme alle entstandenen Kosten
und künftige Folgekosten auch die des Schiedswesens (ungefähr 50 €)
mit in dem Antrag auf.
Ist billiger, als direkt zum gericht zu laufen und schneller geregelt.
*********e_123 Frau
325 Beiträge
vielleicht 'ne Möglichkeit ...
bin mir bei meinem folgenden Vorschlag nicht ganz sicher, aber ich glaube - man sollte den Mieter schriftlich dazu auffordern, seiner im Vertrag festgehaltenen Verpflichtung nachzukommen. Wird darauf nicht reagiert, folgt ein zweites Schreiben mit dem Hinweis - wenn der Streu- und Räumungspflicht nicht nachgekommen wird, wird man ein "Unternehmen" beauftragen und diese Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. So oder so ähnl. handhabt es - glaube ich - sogar die Gemeinden oder Städte, wenn der Pflicht im Winter nicht nachgekommen wird. Aber wie gesagt, bin mir dabei nicht sicher. Wenn der Vermieter in der Nähe wohnt - *gruebel* - ich würde dann halt lieber selber räumen, bevor halt was passiert und jemand zu Schaden kommt.

lg
Tine
Der Vergleich im Schlichtungswesen
ist vollstreckbar... , Rechtschutzversicherungen ünernehmen oft diese Schlichtungskosten. Und ist eh Vorraussetzung ,eh man bei Gericht klagt!
Das gilt für viele Dinge im Miet-, Nachbarrecht... usw.
Den Überschuss der Vorrauszahlung bekommst Du am Ende auch zurück!!!!
*********e_123 Frau
325 Beiträge
ops ... t'schuldigung
schriftlich auffordern, mit derAndrohung, bei Versäumnis es auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

das hatte ich überlesen ... oder wir haben gleichzeitig geschrieben - aber ich meinte das gleiche *rotwerd*
Wir
schrieben gleichzeitig *zwinker*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Stelle dort einen weiteren Antrag und nehme alle entstandenen Kosten und künftige Folgekosten auch die des Schiedswesens (ungefähr 50 €) mit in dem Antrag auf.
Es wäre doch schön, wenn wir bei der Diskussion eines theoretischen Falls blieben.
Warum muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass eine konkrete Rechtsberatung hier nicht erfolgen darf (Recht). Hier geht es ausschließlich um eine fiktive Möglichkeit (zumindest geht aus dem EP in keiner Weise hervor, dass es sich um ein direktes persönliches Problem handelt) - kann man dann nicht auch einfach genau so in der dritten Person antworten?

Letztlich ist eh jeder reale Fall speziell und anders - so macht es auch gar keinen Sinn, konkrete fallbezogene Handlungsanweisungen zu geben. Dem einen eventuell direkt Betroffenen helfen sie ohnehin kaum, da niemand hier im Forum alle Aspekte kennen und einbeziehen kann (mal abgesehen von den rechtlichen Hintergründen gegen so eine Form der Beratung).

Allgemeine Handlungsmöglichkeiten dagegen können vielen helfen, sich einen ersten Überblick über die Rechtslage und die Möglichkeiten zu verschaffen - und genau darum kann es in den Diskussionen hier auch gehen.
Das war keine
Rechtsberatung, ich bin doch keine Juristin...
Das war Lebenserfahrung als Vermieterin....

(*zwinker* und Juristen mögen die Schiedsämter nicht besonders!!)
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
@****iri:

Es ist egal, ob du Juristin bist oder Blumenbinderin *g*

Es geht um das Prinzip, und je persönlicher so ein Thread wird, um so mehr verliert es jeder hier aus den Augen, dass wir fiktive Fälle diskutieren wollen.
Dass zu vielen Themen hier dennoch oft ein realer Sachverhalt die Vorlage gegeben hat, steht auf einem anderen Blatt und ist auch völlig normal. So verrückt wie das Leben manchmal kommt kann eh kaum einer denken *ggg*
*********e_123 Frau
325 Beiträge
hab' doch auch nur ...
ganz allgemein geschrieben. War das nun falsch *gruebel* - nur mit meinem bescheidenen Wissen - aber großen Erfahrungs"schatz" als ehem. Vermieterin ... *tuete*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wenn allgemeine Ratschläge oder Hinweise in der dritten Person und eventuell auch noch im Konjunktiv ("man könnte" oder "er sollte") verfasst werden, so sollte es in Ordnung sein *g*
Ich bitte um Entschuldigung
Ich gebe gerne Selbsterfahrungen weiter... Ich passe das nächtemal besser auf! *bussi*
Ich verbinde eh lieber Patienten, *smile* als Blumen zu binden....
die stechen nicht so , *gruebel* oder doch , manchmal *rotwerd*
Der Vermieter hat auch die möglichkeit, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, den Mieter in Rechnung zu stellen. Schließlich geht es ja auch um das allgemeine Wohl aller.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Eine fortdauernde Pflichtverletzung der Streupflicht des Mieters berechtigt nach entsprechender Abmahnung auch zur Kündigung des Mietverhältnisses.
*******tia Frau
3.094 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank für Eure Antworten!

Was heißt denn "fortlaufend"? Gibt es da eine Mindestanzahl, oder reichen da schon zwei oder dreimal?
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******tia:
Was heißt denn "fortlaufend"? Gibt es da eine Mindestanzahl, oder reichen da schon zwei oder dreimal?
Wenn man die Pflichtverletzung erst nach dem fünften Versäumnis anmahnt, wohl kaum *zwinker*

Ich denke, hier sollte man zunächst die Pflichterfüllung anmahnen, beim zweiten Mal auch mit der Androhung der möglichen Konsequenz einer Vertragskündigung. Natürlich schriftlich und nachweislich.

Wenn sich der Mieter dann weiter stur weigert, dürfte man ganz gute Chancen haben.
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