Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Hauptstädter
4568 Mitglieder
zum Thema
Wo und wann endet Selbstlosigkeit?285
Ich nehme meine Devotion schon sehr ernst undlebe sie nach dem…
zum Thema
Bekommt ihr auch mal einen Toy-Job?18
Toy job by my man. Hallo ihr lieben. Mich interessiert, ob ihr von…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Auktionen

Wenn der Höchstbietende zurück getreten ist, sei es aus Irrtum oder beabsichtigt, dann hat er m.E. kein Recht mehr auf den Artikel.
Genausowenig kann der Herr Nachbar verlangen, dass der Verkäufer die Differenz für einen Neuen bezahlt.
Ich hab ja schon viel bei ebay erlebt, und damit meine ich viel Ärgerliches, aber das wäre ja die Krönung *nene*
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Themenersteller 
Devi
ist aber so! Der Nachbar hätte ein gültigen Kaufvertrag, er hätte dann das recht auf herausgabe des Artikels oder auf schadenersatz bzw. die Verkäuferin müßte einen besorgen der von der Art und beschaffenheit gleich ist! Habe dies mittlerweile in anderen Rechtsforen auch so nach gelesen. Es gibt wohl auch ein Urteil, wo ein Verkäufer sogar zusätzlich zu einem Schadenersatz verurteilt wurde, weil ein nachweis darüber erbracht werden konnte das daurch ein Schaden entstanden ist!
Nebst Gerichtskosten könnte sowas schnell für den Verkäufer ein teures vergnügen werden! Gott sei dank klappte da Eday per Smartphone nicht so gut und es wurde erst nach dem Grund des abspringens gefragt!
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********annov:
ist aber so! Der Nachbar hätte ein gültigen Kaufvertrag, er hätte dann das recht auf herausgabe des Artikels oder auf schadenersatz bzw. die Verkäuferin müßte einen besorgen der von der Art und beschaffenheit gleich ist! Habe dies mittlerweile in anderen Rechtsforen auch so nach gelesen.
Naja, es kommt schon auf den Einzelfall an.

Prinzipiell ist es so - wer als Verkäufer einen Kaufvertrag eingeht, muss auch liefern und macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er den Vertrag nicht erfüllen kann.

Man kann aber unter bestimmten Bedingungen auch aus so einem Vertrag heraus, ohne Schadenersatz leisten zu müssen (hatte ich weiter oben schon drauf hingewiesen). Drauf verlassen sollte man sich aber nicht, denn wenn der Käufer "stur" ist, ist man wohl auf die Entscheidung eines Richters angewiesen.
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Themenersteller 
Aber es gibt da so eine Rredewendung
die dann auf diesen Fall zutreffen könnte wenn es so schlimm gekommen wäre:
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!
Im schlimmsten Falle: Wäre es ja dann der Schadenersatz, Anwaltskosten und Gerichtskosten und evt noch der Schadenersatz verzinst. Weiß ja nicht wie ob Anwälte ein mindestsatz haben für die Gebührenordnung aber alles im allem unter 600-700 Euro schätze ich mal Laienhafr wäre das doch dann bestimmt nicht ausgegangen.

Herr Lucky
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Na und? Ich habe es ganz zu Anfang schon einmal geschrieben:
Rechtsgeschäfte, die man nicht überblickt, sollte man anderen überlassen. Sätze auch.
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********annov:
Im schlimmsten Falle: Wäre es ja dann der Schadenersatz, Anwaltskosten und Gerichtskosten und evt noch der Schadenersatz verzinst. Weiß ja nicht wie ob Anwälte ein mindestsatz haben für die Gebührenordnung aber alles im allem unter 600-700 Euro schätze ich mal Laienhafr wäre das doch dann bestimmt nicht ausgegangen.
Das ist wohl war.

Hier kann es aber kaum 2 Verträge geben - es sei denn, man war bescheuert genug, einen zweiten Kaufvertrag über den gleichen Gegenstand abzuschließen, ohne vorher einen eindeutigen und unmissverständlichen Rücktritt des ersten Verkäufers in der Hand zu halten.

Und dann greift das von Heidi gesagte *ggg*

Übrigens: Wenn der Höchstbietende wirklich noch einen gültigen Kaufvertrag hat, der Nachbar als Unterlegener aber schneller war und die Waren bereits abgeholt hat (Bezahlung ist egal), so hat der Höchstbietende bezüglich des Kaufgegenstandes erst einmal das Nachsehen.
Aber dann hat natürlich er die Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.

Manchmal lässt sich aber abschätzen, mit welchem der beiden Käufer man sich leichter auf einen Vergleich einigen kann - und dann gibt es keine teure Schadenersatzforderung *zwinker*
**********annov Paar
1.501 Beiträge
Themenersteller 
Demnach
sofort mit beginn der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit in die Gruft verkriechen und alles seinem Anwalt geben!
Achso Rechtschreibfehler verschenke ich gerne mal, besonders wen man mal auf die schnelle antwortet, wer Sie nicht gebrauchen kann, kann sie ja liegen lassen und so tun, als ob er/sie die nicht gesehen hat.
Übrigens: Wenn der Höchstbietende wirklich noch einen gültigen Kaufvertrag hat, der Nachbar als Unterlegener aber schneller war und die Waren bereits abgeholt hat (Bezahlung ist egal), so hat der Höchstbietende bezüglich des Kaufgegenstandes erst einmal das Nachsehen.
Aber dann hat natürlich er die Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.

na, das ist wohl etwas pauschal. zur nacharbeit empfehle ich Brox/Walker Schuldrecht AT, Kapitel Unmöglichkeit *zwinker*

Manchmal lässt sich aber abschätzen, mit welchem der beiden Käufer man sich leichter auf einen Vergleich einigen kann - und dann gibt es keine teure Schadenersatzforderung

Und für die Anwälte springt ne Vergleichsgebühr raus *zwinker*
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Gruppen-Mod 
@***as: Ja, es ist nur pauschal so - im Speziellen kann es auch mal anders sein.
Zunächst ist aber eine übereinstimmtende Willenserklärung ("Ich will das kaufen" - "Ich will dir das verkaufen") nur eine Absichtserklärung. Erst die Übereignung der Ware selbst leitet den Verkauf ein, und mit der Übernahme ich der Käufer der neue Eigentümer (i.d.R. mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung). Wer zuerst neuer Eigentümer der Ware ist (meist durch Übernahme in seinen Besitz), dessen Kaufvertrag wurde vom Verkäufer erfüllt und dem anderen bleibt nur der Schadenersatz.

Und für einen Vergleich braucht man nicht immer einen Anwalt - bildet euch mal nicht zu viel ein, man kann sich auch ohne Anwalt einigen *ggg*
Schön, ich sprach doch aber explizit von den Unmöglichkeitsregeln.

Finde es übrigens immer süß, wie du mir verauchst das Recht näher zu bringen.
Ich werde das demnächst auch mal ausprobieren und meinem Zahnarzt erklären wie man richtig bohrt. *zwinker*
Und nur am Rande:

Durch Übereignung der Ware wird der Kaufvertrag erfüllt und nicht eingeleitet.
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****187:
Finde es übrigens immer süß, ...
Und ich finde es immer süß, wie du dir immer wieder einen speziellen Sachverhalt heraussuchst, um dann doch einen Einwand vorbringen zu können *ggg*

Durch die Unmöglichkeit einer Leistung erlischt natürlich die Leistungspflicht. Dennoch kann dem anderen Käufer ein Schadenersatz zustehen.

*****187:
Durch Übereignung der Ware wird der Kaufvertrag erfüllt und nicht eingeleitet.
Sind wir hier in einem Jura-Seminar? Welchen Normalbürger interessiert es, dass es sich bei einem Kaufvorgang in Deutschland eigentlich um mehrere Rechtsgeschäfte handelt, die miteinander verknüpft sind. *oh*
Sie sind nicht verbunden. Sie sind völlig unabhängig voneinander. Abstraktionsprinzip. Oder trennungsprinzip um ganz genau zu sein.

Ich finde es übrigens bezeichnend, dass du sonst immer der bist, der ja alles ganz exakt analysiert und bei sich selbst dann weniger genau ist. Ich glaube, du hast das starke Bedürfnis immer Recht haben zu müssen.
Und einen gewissen Hang zum letzten Wort erkenne ich auch. Bitte, du sollst es wieder haben. Ich stehe über dem.
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.