**********annov:
Im schlimmsten Falle: Wäre es ja dann der Schadenersatz, Anwaltskosten und Gerichtskosten und evt noch der Schadenersatz verzinst. Weiß ja nicht wie ob Anwälte ein mindestsatz haben für die Gebührenordnung aber alles im allem unter 600-700 Euro schätze ich mal Laienhafr wäre das doch dann bestimmt nicht ausgegangen.
Das ist wohl war.
Hier kann es aber kaum 2 Verträge geben - es sei denn, man war bescheuert genug, einen zweiten Kaufvertrag über den gleichen Gegenstand abzuschließen, ohne vorher einen eindeutigen und unmissverständlichen Rücktritt des ersten Verkäufers in der Hand zu halten.
Und dann greift das von Heidi gesagte
Übrigens: Wenn der Höchstbietende wirklich noch einen gültigen Kaufvertrag hat, der Nachbar als Unterlegener aber schneller war und die Waren bereits abgeholt hat (Bezahlung ist egal), so hat der Höchstbietende bezüglich des Kaufgegenstandes erst einmal das Nachsehen.
Aber dann hat natürlich er die Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.
Manchmal lässt sich aber abschätzen, mit welchem der beiden Käufer man sich leichter auf einen Vergleich einigen kann - und dann gibt es keine teure Schadenersatzforderung