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Küchengeräte ersetzen

*****cca Frau
8.105 Beiträge
Themenersteller 
Küchengeräte ersetzen
Ich habe kürzlich von einem recht Eigenwilligen Mietvertrag gehört. Die Wohnung wird mit eingebauter Küche vermietet. Der Mieter verpflichtet sich darin jedes Küchengerät das kaputtgeht selbst zu ersetzen. Die Einbauküche ist 23 Jahre alt.
Sollten die neuen Mieter irgendwann wieder ausziehen, wem gehören dann die ersetzte Tiefkühltruhe, der neu erstandene Einbauherd oder ggf der ersetzte Geschirrspüler ?
Dies ist eine fiktive Frage

Lg. Ricca
*********e7078 Paar
15 Beiträge
Interessante Frage, aber ich denke, der Mieter muss das nicht machen, die Klausel dürfte unwirksam sein. Der Vermieter muss die Geräte reparieren lassen oder ersetzen.

Wenn der Mieter die Sachen dennoch freiwillig ersetzt, darf er sie auch mitnehmen.
***zu Paar
1.012 Beiträge
ja nach dem Mietvertrag wie beschrieben dem Vermieter. Aber wer unterschreibt solche Verträge? Immerhin ist die Küche "Mietgegenstand" und unterliegt einer gewissen abnutzung, für die der Mieter dann Miete zahlt.Ist das nicht so, gehört alles festeingebaute dem Vermieter und alles bewegliche dem Mieter. Es sei den es ist im Vertrag anders geregelt oder aufgefürt. Aber das kann eine Ellenlange Geschichte werden, darum solche Verträge, Finger Weg.
....wie abstrus konkret
OK,

I. Die Vermietung mit Küche
Soweit die Wohnung mit der Küche vermietet wird, ist die Küche Bestandteil des Mietvertrages. Dies bedeutet, dass sämtliche Abnutzungen an dem gemiteten Gegenstand, also der Wohnung und der Küche, durch den zu entrichtenden Mietzins abgegolten sind.
Soweit eine solche Klausel wirklich "greifen sollte" wird der Grundsatz "neu für alt" herangezogen, bedeutet, dass der Vermieter, bei Neuanschaffung durch den Mieter, sich die Wertverbesserung entgegenrechnen lassen zu hätte.

Ein Golf ist ein Golf, war ein Golf, bleibt ein Golf.

Nur wenn ich einen Golf II gemietet habe und diesen durch einen Golf VII ersetze, dann wird es vlt. klarer.
Die Abnutzung ist durch den Mietzins abgegolten, aber die Verbesserungen durch die Neuanschaffung einer besseren Sache, die Wertverbesserung, verbleiben beim Vermieter und sind dem Mieter zu ersetzten.

Aber eine solche Regelung habe ich noch nie gehört. Die Regelung im Mietvertrag erscheint unsinnig :-^^


II. Fest eingebaut oder nicht festeingebaut?
Soweit die Küche, was es gibt, Teil des Gebäudes werden sollte, erwirbt der Vermieter Eigentum daran, dann ....... grrrrr....... tiefstes Sachenrecht.......


Kurz,
fiktiv gibt s viele Varianten *g* Keine Ahnung!
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
Prinzipiell ...
kann das in einem Mietvertrag zwar geregelt werden, erfordert dann aber ein sehr genau formuliertes Regelwerk, was mit den neu gekauften Geräten bei Mietende passieren soll.
Insofern stimme ich legel_hb voll zu , insbesondere was die Tatsache anbelangt, dass eben klar geregelt sein muss,
• was mitvermietet werden soll
• wie ein Ersatz 'Neu für alt' zu berechnen ist - Stichwort Abnutzung und Eigentumsübergang -

Generell ist es ja so, dass mit dem Mietpreis die Nutzung abgegolten ist.

Fazit: Bei einer 23 Jahre alten Küche ist die 'Gefahr' von baldigen Neuanschaffungen ja durchaus recht groß . Ich würde raten, einen solchen Passus nicht hineinzunehmen und das entweder klar zu regeln, indem dem Vermieter die Neuanschaffung obliegt oder den Vertrag eben nicht abzuschließen.
Das Risiko wird dabei eindeutig auf den Mieter verschoben und meiner Meinung nach sind dabei Konflikte programmiert.
*********l1966 Mann
411 Beiträge
Eine solche Klausel ist gängig
Wenn eine Küche zur Nutzung überlassen wird, können Reparaturen an den Mieter übertragen werden.
Bei einer Neuanschaffung und 23 Jahre alter Küche gibt es bestimmt einen Kompromiss der gefunden werden muss.
Evtl muss auch die Art des Defektes berücksichtigt werden.
Ein Kühlschrank der den Geist aufgibt indem die Pumpe ihren Dienst versagt ist sicher etwas anderes, als wenn die Scharniere wegen grober Handhabung ausgeschlagen sind.
Wenn jemand das Ceranfeld zerstört oder eine Abzugshaube durch nicht Reinigen kaputt geht ist das sicher Mietersache!
Bei einem normalen Vermieter/Mieter Verhältnis, lässt sich sicher alles regeln.
*********e7078 Paar
15 Beiträge
Bin nach wie vor der Meinung, dass die Regelung gem. § 307 BGB unwirksam ist, weil die in den Wesensgehalt des Mietvertrags eingreift, wenn der Mieter auch noch die Mietsache auf seine Kosten ersetzen soll. Das ist nur in sehr eingeschränktem Maße möglich (Dekoration, Kleinreperaturklausel).
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