....wie abstrus konkret
OK,
I. Die Vermietung mit Küche
Soweit die Wohnung mit der Küche vermietet wird, ist die Küche Bestandteil des Mietvertrages. Dies bedeutet, dass sämtliche Abnutzungen an dem gemiteten Gegenstand, also der Wohnung und der Küche, durch den zu entrichtenden Mietzins abgegolten sind.
Soweit eine solche Klausel wirklich "greifen sollte" wird der Grundsatz "neu für alt" herangezogen, bedeutet, dass der Vermieter, bei Neuanschaffung durch den Mieter, sich die Wertverbesserung entgegenrechnen lassen zu hätte.
Ein Golf ist ein Golf, war ein Golf, bleibt ein Golf.
Nur wenn ich einen Golf II gemietet habe und diesen durch einen Golf VII ersetze, dann wird es vlt. klarer.
Die Abnutzung ist durch den Mietzins abgegolten, aber die Verbesserungen durch die Neuanschaffung einer besseren Sache, die Wertverbesserung, verbleiben beim Vermieter und sind dem Mieter zu ersetzten.
Aber eine solche Regelung habe ich noch nie gehört. Die Regelung im Mietvertrag erscheint unsinnig :-^^
II. Fest eingebaut oder nicht festeingebaut?
Soweit die Küche, was es gibt, Teil des Gebäudes werden sollte, erwirbt der Vermieter Eigentum daran, dann ....... grrrrr....... tiefstes Sachenrecht.......
Kurz,
fiktiv gibt s viele Varianten
Keine Ahnung!