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rechtschutz ja oder nein

*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
rechtschutz ja oder nein
nehmen wir mal an es ist ein haftpflichtschaden entstanden, den die haftplichtversicherung nicht zahlen will.
zeitpunkt des schadens wäre ungewiss. erste anzeichen hätte es vor ca. 6 jahren gegeben, der schaden selber wäre erst vor kurzem entdeckt und der versicherung gemeldet worden.
der versicherungsnehmer hätte angenommen dass seine maßnahmen zur abwendung eines schadens erfolgreich gewesen wären, waren es aber nicht.

die rechtschutzversicherung würde seit ca. 2-3 jahren bestehen.
sie hätte auch schriftlich eine kostenübernahme gegeben.
der streit mit der versicherung wäre auch erst ganz aktuell (letzten 3 monate).

was ist jetzt ausschlaggebend für die rechtschutzversicherung und die kostenübernahme:

zeitpunkt des entstehen des schadens? (ist nicht eindeutig)
zeitpunkt der entdeckung des schadens bzw. zeitpunkt der meldung und streit mit der versicherung?

danke im voraus *g*
Zeitpunkt
Nach meinen Erfahrungen bei Bekannten ist immer der Zeitpunkt des entstehens des Schadens für Versicherungen der entscheidende Punkt .ZB. Versicherung A bestand von 1999- 2007 und Versicherung B im Anschluss bis Heute .So ist für Schäden bis 2007 Versicherung A zuständig ,ab 2008 Versicherung B . Sollte zum Zeitpunkt des Schadens aber keine Versicherung bestanden haben Pech gehabt . Rechtschutz ist auch eine Versicherung .
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
danke für die antwort.
das problem ist ja dass es in dem beispiel nicht eindeutig wäre, wann der schaden entstanden wäre....
entdeckt wäre er erst vor kurzem worden. und der streit mit der haftpflicht wäre auch erst jetzt entstanden....
********gles Paar
15.204 Beiträge
Es gibt einen ganz einfachen Weg.

Bei der Rechtschutzversicherung (RS) anrufen >>> Fall erklären >>>> Deckungszusage holen.

In der Regel hat jede RS eine Beratungshotline.

Ich empfehle eh, dass erst eine Deckungszusage bei der RS geholt werden soll, bevor man zum Rechtsanwalt geht. *zwinker*
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Wenn nicht eindeutig ist, wann der Schaden begann, kann man auch keinen Zeitpunkt zu deinen Ungunsten behaupten, sprich - leg einfach irgend etwas fest, falls nötig, würde ich mal denken.
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
in dem theoretischen fall *zwinker* hätte die rechtschutz schon die deckungszusage erteilt, der anwalt hätte schon die untzerlagen überprüft.

die rechtschutz hätte aber nicht nach dem zeitpunkt des entstehens des schadens gefragt... sie hätte sich nur nach den fakten erkundigt warum die versicherung nicht zahölen will und diese eben auch nicht verstanden und daher die deckungszusage erteilt.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich finde das Beispiel mit einem Haftpflichtschaden, den die Haftpflichtversicherung nicht übernehmen will, sehr ungünstig.

Denn eine Haftpflichtversicherung muss zahlen, wenn man haftet (außer, es gab zum Schadenzeitpunkt noch keine Versicherung oder der Schaden an sich ist ausgeschlossen).

In den letzten beiden Fällen wird auch ein Rechtsstreit selten zum Ziel führen.

In allen anderen Fällen bleibt nur die Frage offen: "Muss man für den gemeldeten Schaden einstehen oder nicht?" Das kann man im Streitfall vom Gericht klären lassen - haftet man, muss die Versicherung auch zahlen. Oder man haftet nicht - dann zahlt auch die Versicherung nicht (zu Recht).
Dass man sich dennoch moralisch verpflichtet fühlt, mag sein. Aber dafür kommt eine Haftpflichtversicherung nicht auf.
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
es gibt auch schäden wo in dem theoretischen Beispiel der anwalt und die schadensabteilung der rechtschutz sagen würden ja haftpflichtschaden.
die haftpflichtversicherung würde aber sagen nein ...
und der Verursacher müsste hier in dem fall zahlen oder eben seine versicherung.

gibt dafür genug Beispiele wie einen gefallen tuen, etwas geliehenes, die Küche in der gemieteten wohnung beschädigen usw. wo der Verursacher zahlen muss aber die Haftpflicht nicht. und manche begrundungen der haftpflicht sind eben nicht nachvollziehbar...
*********s0308 Mann
124 Beiträge
eine genauere Erläuterung ...
... zur Schadenart wäre vllt. hilfreich
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Die Aufgabe der Haftpflicht ist es, berechtigte Haftpflichtforderungen zu begleichen und unberechtigte - notfalls auch vor Gericht - abzuweisen.

Wenn es ihr also vor Gericht gelingt, eine (versicherte) Haftungsforderung als unberechtigt abzuweisen, muss sie nicht zahlen - der Versicherte dann aber auch nicht, weil die Forderung zumindest aus juristischer Sicht ja unberechtigt ist. Kann die Versicherung die Forderung nicht als unberechtigt abweisen, muss sie zahlen.

Einziger Knackpunkt wäre, dass der geforderte Haftpflichtschaden gar nicht versichert ist (z.B. mit einem KFZ begangen - dann zahlt die PHV nicht, sonder die KFZ-HPV des KFZ-Halters).
Komisch
Ist bei diesen Fall das die Übername der Rechtsschutz Versicherung vorliegt , Diese übernimmt doch in den meisten Fällen nur wenn berechtigte Forderungen bestehen .
Wo ist also das Problem ,mit Anwalt (der braucht ja auch Einkünfte) Klage gegen Haftpflicht einreichen und notfalls ein Gericht entscheiden lassen .
LG
Oh - zumindest mit der Rechtsschutzversicherung
hatte ich gerade vor einem Monat einen ähnlichen Fall:

Ein Ärgernis auf der Arbeit war dort nicht zu lösen,
so das ich meine Versicherung anrief,
um mir eine Deckungszusage zu holen.
Ich wurde nach dem 1. Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers gefragt -
als klar war, das dieser schon längerfristig "mitgeschleppt" wird.

Somit gehe ich davon aus,
das der Zeitpunkt des Haftpflichtschadens
(als man annahm, man hätte vorsorglich gut gehandelt),
maßgeblich für beide Versicherungen ist.

Wenn damals von niemandem schriftlich abgesegnet wurde,
das damit Alles getan wurde, um weiteren Schaden abzuwenden -
DANN gehe ich davon aus, das die Haftpflicht nicht einspringt, weil es vor Abschluß der Versicherung liegt, und die Rechtsschutz damit a) ggf. ebenfalls noch nicht vorhanden war oder b) keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Übrigens bieten Rechtsschutzversicherungen nun sehr oft Mediatorengespräche an (auch auf Kulanzbasis), um Probleme zu lösen, bevor sie zur Gerichtssache werden.
Ggf. wäre das ein Ansatz - mit der Haftpflicht und Rechtsschutz an einen Tisch?

*my2cents*
Mrs. Highroller
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
haftpflicht würde schon sehr lange bestehen.
da wäre versicherungsschutz da falls berechtigt.mal schauen was theoretisch bei rauskommen würde, wenn sich der anwalt melden würde. ..
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****een:
haftpflicht würde schon sehr lange bestehen.
da wäre versicherungsschutz da falls berechtigt.
Wenn der Sachverhalt, der der angeblichen Haftungsforderung zugrunde liegt, in der Versicherung mit eingeschlossen ist, so muss man nicht viel streiten.

Lehnt die Versicherung ab, den Schaden zu begleichen, so ist sie in der Pflicht, den Versicherten gegenüber dem Geschädigten auch vor Gericht zu vertreten, um die Forderung abzuweisen. Da braucht man keine RS-Versicherung, diese Kosten sind in der Haftpflicht mitversichert. Wenn die Versicherung in diesem Prozess verliert (die Schadensforderung also doch rechtens ist), dann muss und wird sie die Begleichung auch übernehmen.

Kritisch sind solche Fälle nur dann, wenn strittig ist, ob der Sachverhalt generell überhaupt versichert ist bzw. war. Da hilft aber ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
in dem theoretischen fall wäre es dem geschädigtem egal ob die haftpflicht zahlt. notfalls würde er die kaution einfach einbehalten...

daher wäre eine lösung mit der haftpflicht einfacher und schneller...

die schadensabteilung der rechtschutz würde auch einen berechtigten haftpflichtschaden sehen nur die haftpflichtversicherung nicht....

und gerade bei schäden am mietobjekt gibt es viele fälle wo der mieter haftet aber es kein haftpflichtfall ist: beschädigungen an der küche, die vom vermieter gestellt ist, übermäßige beanspruchung ist auch eine lieblingsausrede der versicherungen egal ob berechtigt oder nicht....

daher eben die frage zur rechtschutzübernahme, wenn der schaden erst jetzt entdeckt worden wäre und der genaue schadenszeitpunkt ungewiss sei
einen ersten defekt des verursachenden gerätes hätte es eben schon vor 6 jahren gegeben und bei ner nachkontrolle danach wäre kein schadebn mehr sichtbar gewesen weshalb in den folgejahren nicht mehr kontrolliert worden wäre und eben auch die falschen maßnahmen zur schadenabwehr getroffen n wäre / das problem falsch eingeschätzt worden wäre (schuldhaftes verhalten des versicherungsnehmers...). ob der schaden eben vor 5 jahren oder vor 1 jahr entstanden wäre weiß niemand.

zur haftpflichtversicherung brauche ich auch nicht dringend einen rat, bin aber trotzdem dankbar. das würde ja theroetisch ein anwalt klären *zwinker*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****een:
und gerade bei schäden am mietobjekt gibt es viele fälle wo der mieter haftet aber es kein haftpflichtfall ist: beschädigungen an der küche, die vom vermieter gestellt ist, übermäßige beanspruchung ist auch eine lieblingsausrede der versicherungen egal ob berechtigt oder nicht....
Für die Haftpflichtversicherung gibt es keine Ausrede. Die Haftpflichtversicherung hat berechtigte Forderungen zu begleichen und unberechtigte - notfalls auch vor Gericht - abzuweisen.

Einzige "Ausrede" ist, dass der Schaden nicht mitversichert ist. Dazu genügt ein Blick in das Kleingedruckte. Und es stimmt, da ist "übermäßige Beanspruchung" bei Mietsachen nicht mitversichert. Hier kommt es aber darauf an, wodurch die Schäden verursacht wurden. Ist es durch ein konkretes Schadenereignis passiert, so muss es benannt werden (dieses kann auch eine längerfristige, aber eben nicht gewollte Einwirkung sein).

Übermäßige Beanspruchung könnte beispielsweise bei Fußbodenbelägen vorliegen. Denn das Betreten ist ja durchaus gewollt, wenn auch die Abnutzung dabei nicht. Hier wäre es die Pflicht des Mieters, bei vorzeitigem Verschleiß diesen dem Vermieter anzuzeigen, dass dieser den minderwertigen Belag austauscht.

Wird der Fußbodenbelag aber z.B. durch vergossenes Wasser, das sich unter dem Boden staute, über längere Zeit der Einwirkung geschädigt, so wäre dieser Fall mitversichert.
Instandsetzung
Das verursachende Gerät war also vor ca.6 Jahren schon einmal kaputt ! Von wem wurde es repariert ? und es wahr doch nachher in Ordnung und wurde geprüft ,also ist das doch kein verzögerter Altschaden sondern ein neuer am selben Gerät .
LG
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
das gerät wäre nicht instandgesetzt worden sondern man hätte vermutet dass die flüssigkeit einmalig ausgelaufen sei und nur klares harmloses wasser gewesen sei.
bei einer nachprüfung kurz danach wär auch nichts zu sehen gewesen und zum schutz des bodens hätte man ziemlich dick zeitung drunter gelegt...

eine braune klebrige nicht entfernbare "masse" auf dem boden würde die versicherung eben als übermäßige beanspruchung ansehen.

vom versicherungsnehmer würde sich die versicherung nicht von deren begründung abbringen lassen....
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das deckst sich doch mit meine Beispiel *g*

Es ist kein Abnutzungsschaden, da gibt es nichts zu diskutieren.
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
doch laut der versicherung wäre es abnutzung und sie würde sich nicht von ihrer meinung abbringen lassen....

daher ja die frage ob rechtschutz bestünde, wenn der schadenszeitpunkt ungewiss ist, erste defekt erscheinungen vor dem rechtschutzbeginn eingetreten wären, aber der streuitzeitpunkt mit der haftpflicht erst ca. 2 jahre nach rechtschutzbeginn...

sprich zählt der streitbeginn oder der ungewisse schadensbeginn um den gestritten wird für die rechtschutz *g*

ein befreundeter anwalt meinte er würde zum zeitpunkt des streits mit der versicherung tendieren....
nur könnte der versicherungsnehmer seine rechtschutz in dem theoretischen fall nicht mehr fragen, weil die die zusage schon gegeben hätten ohne nach dem entstehungszeitpunkt des bodenschadens zu fragen... der versicherungsnehmer hätte aber angst sie würden im nachhinein noch mal fragen und sich rückwirkend umentscheiden *g*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****een:
nur könnte der versicherungsnehmer seine rechtschutz in dem theoretischen fall nicht mehr fragen, weil die die zusage schon gegeben hätten ohne nach dem entstehungszeitpunkt des bodenschadens zu fragen... der versicherungsnehmer hätte aber angst sie würden im nachhinein noch mal fragen und sich rückwirkend umentscheiden
Also steht hier eher die Frage im Raum:
Kann eine Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage wieder zurücknehmen, wenn Tatsachen bekannt werden, nach denen sie vor der Deckungszusage nie gefragt hat und die der Versicherte auch nie falsch angegeben hat?

Prinzipiell sicher nicht - aber sie könnte sich hier darauf berufen, dass die Nennung des Entstehungszeitpunkts der Ursachen für einen Streit zu den Obligenheitspflichten des Versicherten gehört (er habe unvollständige Angaben gemacht).
Die Frage wäre dann aber, warum die Versicherung bei so dürftigen Informationen nicht nachgefragt hat - denn es wurde ja auch kein falscher Zeitpunkt genannt (nehme ich einmal an). Und der Zeitpunkt ist ja schon entscheidend. *g*
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
der streit mit der haftpflicht wäre ja erst 2 jahre nach rechtschutzbeginn entstanden und der schaden um den es geht auch erst 2 jahre nach rechtschutzversicherung bekannt geworden....

die rechtschutz hätte auch parallel eine zusage im streut mit dem vermieter wegen der kautioon gemacht. da ginge es um viele punkte aber eben unter anderem um diesen schaden. da hätte sie auch nicht nachgefragt wobei da es in meinen augen auch was anderes wäre da aus vielen gründen der kautionsstreut entstanden wäre
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
ein wenig OT ;)
Naja, das mit dem Beginn eines Ereignisses mit Rechtsfolgen ist das ja immer so eine Sache.

Ich erinnere mich an eine Geschichte, in der eine ältere Frau eine größere Summe als alleinige Erbin von ihrem Vater geerbt hat - so groß, dass sie Erbschaftsteuer zahlen musste. Was sie auch tun wollte.

Aber der Finanzbeamte kramte ein wenig tiefer und fand heraus, dass sie die uneheliche Tochter war. Und zum Zeitpunkt ihrer Geburt war eine uneheliche Tochter nicht erbberechtigt. Da die Geburt aber letztlich die Erbfolge bestimmt, sei natürlich der Zeitpunkt der Geburt und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage entscheiden, ob überhaupt geerbt wird. So zumindest seine Meinung - ich weiß nicht, wie es dann wirklich ausgegangen ist. *oh*

Und ich weiß auch nicht, ob diese Geschichte wirklich wahr ist. *zwinker*
Nicht ganz so einfach..
Ich denke auch, wichtig ist der Schadenzeitpunkt. Eine Feststellung ist genauso wichtig, damit die Versicherung ihren rechtlichen Wissensdurst stillen kann.. Auch jede Versicherung, versucht Geld einzusparen... *oh*

Ich nehme an, wichtig ist jedoch die Beschreibung... Ein Schaden ist nicht gleich Schaden, die Versicherung will bestimmt eine Erklärung hierfür.. Wenn aber Zeitpunkt und Feststellung weit außeinander liegen, ist das meist schwierig....
*****een Mann
3.458 Beiträge
Themenersteller 
in dem theoretischen fall hätte jetzt die versicherung aus "kulanz" 350 der geforderten 400€ beglichen, nachdem der anwalt eine email geschrieben hätte *zwinker*

die rechtschutz hätte ja die zusage gegeben und nicht nach dem möglichen entstehungszeitpunkt gefragt. damit wäre das hoffentlich erledigt.

eine weitere frage noch:
da der anwalt in dem theretischen fall sehr lange brauchen würde um zu antworten und der vermieter eine antwort erwarten würde, hier noch eine kurze zusatzfrage.

der vermieter hätte 40€ weiterhin einbehaklten weil ihm die 350€ zu wenig sind. der anwalt hätte sogar von einer zahlung und einigung auf 350€ abgeraten da dem mieter andere sachen noch zustehen würden auf die er verzichten würde um es vom tisch zu haben....

in der nebenkostenabrechnung 2012 wären erstmals hausstromkosten aufgetaucht. in den 10 jahren davor nie. dürfte der vermieter die einfach dazunehmen oder geht das nicht weil es 10 jahre lang anders war und die ja nicht neu angefallen wären.

und könnte der mieter die nebenkosten 2012 noch monieren (leerstand wurde nicht bei müll und strom berücksichtigt) und der strom ist ja je nach antwort nicht anzusetzen....

es hätte 2012 eine rückzahlung gegeben. der mieter also die abrechnung durch eine zahlung nie indirekt akzeptiert sondern nur geld bekommen und sich nicht dazu geäußert.

danke und schon mal schöne weihnachten
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