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Anlieger frei - Arbeitsplatz

*****een Mann
3.459 Beiträge
Themenersteller 
Anlieger frei - Arbeitsplatz
Habe mal ne Frage.

Angenommen ich würde zu meiner Arbeit durch eine Straße mit dem Schild "Anlieger frei" fahren.
Erlaubt ist es ja definitiv, wenn die Arbeit in dem Bereich und in der gleichen Straße liegt.

In dem Fall wäre die Arbeit in der gleichen Straße aber ca. 50m außerhalb des Anliegerbereichs. Die komplette Durchfahrt zur Arbeit wäre aber nicht möglich, da die Durchfahrt durch ein Hindernis gesperrt ist.
Der Anliegerbereich beginnt/endet aber schon 50m vor dem Hindernis wo auf diesen 50m sowieso keine Durchfahrt sinnvoll/möglich ist, da dort nichts ist außer Grünstreifen.

Die Arbeit ist von der anderen Seite natürlich auch normal zu erreichen.

Würde ich jetzt eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn ich von der anderen Seite durch den Anlieger Bereich fahre und dort parke? Isdt wie gesagt in der gleichen Straße und Parkplatz ist ca. 250m entfernt.

Oder müsste ich offiziell in der Straße sein, weil ich dort zu einem Arzt gehen will oder jemanden dort als Freund kennenlernen möchte *g* Wären die Schlupflöcher die mir einfallen, die auch gerade erst im TV genannt wurden.

Danke für die Antworten
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Gute Frage.

Ich hätte jetzt Anlieger immer so verstanden, dass das eigene Ziel ein Grundstück in dem Bereich der eingeschränkt freigegebenen Straße ist (oder nur über ein solches Grundstück zu erreichen, z.B. in zweiter Reihe).

Das wäre jetzt ja bei dieser beschriebenen Konstellation nicht der Fall.

Aber da bin ich mir überhaupt nicht sicher. Ziel könnte ja hier auch der Parkplatz sein - keine Ahnung, ob das auch zählt.

Ansonsten bleibt eben immer noch die genannte "Ausrede" *ggg*
*****een Mann
3.459 Beiträge
Themenersteller 
genau deswegen grübel ich ja auch und in den internetquellen findet man eher nichts zu dem spezialfall.

mir wurde heute erzählt jemand von der arbeit soll da schon mal nen strafzettel bekommen haben und sein einspruch wäre erfolgreich gewesen. aber kenne da noch keine details....
*********_2013 Mann
111 Beiträge
Anlieger frei .... Anlieger sind Personen welche zu einer Liegenschaft ( Grundstück, Haus) gehören, meist Bewohner aber auch Besucher . Bei Arztpraxen können auch Patienten Anlieger sein.
Um zum Anlieger zu werden ist es ausschlaggebend das man etwas in diese Bereich zu erledigen hat.
z.B. : in den Anliegerbereich hinein fahren, dort parken und jemanden inerhalb des Anliegerbereichs besuchen.
nicht erlaubt ist hineinfahren, parken, und jemanden der auserhalb des Anliegerbereichs wohnt besuchen.
Reiner Durchgangsverkehr ist auch nicht erlaubt.
So kenn ich das.

Mein Paps hat so eine Straße immer zur durchfahrt benutzt, als Abkürzung. Er hat immer gesagt: Ich bin Anlieger ... ich habe das Anliegen auf die andere Seite zu kommen.


Da die Arbeit ja nicht im Anliegerbereich ist bestehen keinerlei Anlieger rechte. Also nicht in diesem Bereich Parken oder durchfahren.


Nachtrag:

(Berechtigter) Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Der Begriff hat nichts mit einem „Anliegen“ zu tun, sondern stammt aus der Ortsbezeichnung. Das ehemalige Zusatzzeichen „Anwohner frei“ steht rechtlich dem „Anlieger frei“ gleich.[
BayObLG, DAR 81, 18; OLG Düsseldorf NZV 92, 85


Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.
BayObLG VRS 33, 457

Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert.
OLG Frankfurt 2 Ss-OWi 164/09


Also das erreichen eines freien Parkplatzes im Anliegerbereich macht einen noch nicht zum Anlieger.
******_71 Mann
1.315 Beiträge
Ganz einfach !
Deine Firma ist von der anderen Seite anzufahren.
Die Ordnungswidrigkeit besteht bereits darin, dass Du in die Anliegerstraße einfährst.

Was glaubst Du eigentlich, warum das Schild da steht und die Sperre da ist?!
**********fekte Paar
131 Beiträge
@tomgreen: Anlieger frei - von was?
Sehr interessant wäre es, zunächst mal zu erfahren, von was genau denn die Anlieger (be)frei(t) sind, bevor wir uns hier über die Bedeutung eines Zusatzschildes auslassen.....das - zwingend - ein anderes (meist Verbots- oder Gebots-)Zeichen erfordert, auf das es sich bezieht.
Möglicherweise bist Du von dem evtl. Verbot gar nicht (ständig) betroffen, weil Du z. B. kein Lkw bist, ein anderes Gewicht hast....

Zur Eindeutigkeit:
Alle Verkehrszeichen haben eine Nummer, die z. B. über wiki leicht zu erkunden ist...*g*
Parkplatz ?
Ist es ein öffedlicher Parkpltz oder nicht das ist die Frage ,ist meist mit Schld Zufahrt zu .... erlaubt .
*****een Mann
3.459 Beiträge
Themenersteller 
ist eine normale straße mit normalen parkplätzen. dort ist auch ein abschleppdienst, eine miniklinik und andere firmen.

ob das anlieger frei schild noch eingeschränkt ist, müsste ich nachschauen am montag *zwinker*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****een:
ob das anlieger frei schild noch eingeschränkt ist, müsste ich nachschauen am montag
Ich glaube, es ging eher darum, was dort für Anlieger frei ist: Einfahrt, Durchfahrt (OK, geht baulich offenbar nicht), Parken, Halten ?

Aber Anlieger sind eben Menschen, die eine berechtigte und ernsthafte Absicht haben, ein Grundstück dort an dieser Straße aufzusuchen. Das haben ja einige hier so bestätigt, und so habe ich es ja vorher auch gesehen.

Natürlich kann man sich mit einer Ausrede meist rausreden. Aber vielleicht ist es nicht schlecht, mal anders herum zu denken: Man wohnt selbst in so einer Straße, und die wird ständig von Wildfremden ganz offensichtlich widerrechtlich (das ist es auch mit einer Schein-Ausrede) befahren und zugeparkt ...
*****een Mann
3.459 Beiträge
Themenersteller 
klar ist das vesrtändlich als anwohner.
die frage stellt sich eben auch nur, weil in der normalen straße schon 35min vor arbeitsbeginn praktisch kein parkplatz mehr frei ist. der nächstgelegene dann in ca. 1000m...
geschweige denn wann man später kommt. regelmäßig parken da autos auf den wiesen am straßenrand....

daher ja der bedarf nach dem freien parkplatz, der nur 250m entfernt ist und eben in der gleichen straße liegt...
*********2003 Mann
401 Beiträge
genau das,
was der TE als Frage aufgeworfen hat, ist bei uns der Fall. Mein Laden liegt ca. 100 Meter nach einem Anliegerbereich und ist durch Umweg von ca. 1000 Metern auch von der "anderen Seite" erreichbar.

Die meisten Kunden fahren durch und es war auch noch nie eine Kontrolle nach meiner Kenntnis. Wir hatten aber eine ganz andere Fragestellung zu klären, die am Rande mit der Frage hier zu tun hat.

Natürlich fahren meine Mitarbeiter auch die kürzere Strecke durch die Anliegerstraße.

Eine Kollegin hatte vor rund zwei Jahren auf dem Weg zur Arbeit in dieser Anliegerstraße einen PKW-Unfall, an dem sie nicht schuld war, der aber sogar mit einem längeren Krankheitsausfall endete.

Nun war die Frage, ob sie sich auf dem Arbeitsweg befunden hatte und damit ein Wegeunfall vorlag, oder ob sie vom Arbeitsweg sich schuldhaft entfernt hat, denn eigentlich hätte sie dort gar nicht sein dürfen, weil kein Anlieger.

Das Thema ist wirklich lange zwischen unseren Anwälten und der BG diskutiert worden und man hat sich dann darauf geeinigt, dass es zwar kein Wegeunfall war, sondern im Rahmen einer Lieferung an einen mir bekannten Anwohner der Straße passiert ist und somit eine Dienstreise vorlag.
Schade, dass das nicht entschieden wurde. Aber ich fürchte die Kollegin hätte sich hier mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchsetzen können. Sie sagte, sie müsse ja den kürzesten Weg zur Arbeitsstätte nehmen. Aber der muss natürlich "erlaubt" sein.
**********fekte Paar
131 Beiträge
@tomgreen
Bist Du so nett und äußerst Dich mal zu meiner o. g. Frage nach dem eigentlichen Verkehrszeichen auf welches sich das Zusatzzeichen (so nennt es die StVO) "Anlieger frei" bezieht oder läßt mich wissen, wo Du diese Info zuvor schon geschrieben hast (und ich sie dann offenbar übersah)?
Wissen hier alle Vorposter etwas Geheimes, lesen hier Dinge zwischen den Zeilen und bin ich in diesem Thread ggf. wirklich der Einzige, der wissen - statt Recht auf Vermutungen aufbauen - möchte? *gruebel*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********fekte:
Wissen hier alle Vorposter etwas Geheimes, lesen hier Dinge zwischen den Zeilen und bin ich in diesem Thread ggf. wirklich der Einzige, der wissen - statt Recht auf Vermutungen aufbauen - möchte?
Da er sich anfangs auf das Ein- und Durchfahren bezog, sind wohl die meisten zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um das Verkehrszeichen #250 (alternativ auch 251 oder 260) handelt.

Da es später (auch) um das Parken in diesem Bereich ging, könnte natürlich auch nur das Verkehrszeichen #286 gemeint sein, da stimme ich dir zu. *zwinker*
*****een Mann
3.459 Beiträge
Themenersteller 
es müsste das schild 250 sein und mit dem zusatz eben: anlieger frei
*******s_U Mann
961 Beiträge
Anlieger ist, wer dort ein Anliegen hat. "Durchfahren wollen" gilt nicht, denn dein eigentliches Ziel ist außerhalb des Anliegerbereichs. Dasselbe gilt fürs Parken.
Die einzige Ausnahme dürfte sein, wenn der eigentlich vorgesehene Weg nicht passierbar oder sonstwie unzumutbar ist.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******s_U:
Anlieger ist, wer dort ein Anliegen hat. "Durchfahren wollen" gilt nicht, denn dein eigentliches Ziel ist außerhalb des Anliegerbereichs.
Er will ja nicht durchfahren, sein Anliegen ist ja, dort zu parken.

Und wenn dort ein ausgeschilderter Parkplatz ist (der nicht "Nur für Bewohner" oder so ist), könnte ja auch der Parkplatz das "Anlieger-Ziel" sein - oder? *zwinker*
Genau
Das mit dem Prkplatz habe ich in meinen Vorbeitrag geschrieben und keine verwertbare Antwort ersehen .
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Hab folgende grundlegenden Worte des Bayr. OLG gefunden:
Zitat von ****bLG:

Anlieger sind Personen […], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück [...], dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.
Damit ist klar, dass es in einer Straße mit einer Arztpraxis schwer werden dürfte, zumindest zu normalen Arbeitstagen ein Nichtanlieger zu sein, wenn man sich darauf beruft, zu genau diesem Arzt zu wollen. Wenig glaubhaft würde so eine Aussage höchstens, wenn man als Mann zum Gynäkologen wollte (OK, vielleicht die Frau abholen, aber wenn die an dem Tag gar nicht da war?).

Was so eine Ausrede auch erschwert, ist das mehrstündige Parken in diesem Bereich, wenn man dann niemanden in der Straße benennen kann, bei dem man sich während dieser Zeit aufgehalten hat. Dann kommen zu den 20 Euro unter Umständen noch weitere Strafen wegen Falschaussagen noch dazu. Dumm, wenn man gerade derjenige ist, an mal ein Example statuiert werden soll ... *schiefguck* *zwinker*

Bliebe wirklich nur noch die Frage offen, ob man mit dem Grundstückseigentümer eines ausgewiesenen Parkplatzes in eine Beziehung tritt, wenn man diesen Parkplatz nutzt.
*********_2013 Mann
111 Beiträge
Das würde ich doch eher bezweifeln. Da das reine parken auf dem Parkplatz doch eine recht einseitige Sache ist. Der Eigentümer ist ja nicht in der Lage zu erfahren das jemand versucht mit ihm in Beziehung zu treten. Also parken als Versuch um einen Kontakt und damit eine Beziehung herzustellen ... das wäre schon sehr kreativ.


P.S.:

Hab folgende grundlegenden Worte des Bayr. OLG gefunden:

Ach ne ..... hab ich ja auch in meinem ersten Beitrag hier geschrieben. *bravo*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*********_2013:
Ach ne ..... hab ich ja auch in meinem ersten Beitrag hier geschrieben.
Hey, ich alter Mann, ich ein wenig vergesslich *ggg*

*********_2013:
Da das reine parken auf dem Parkplatz doch eine recht einseitige Sache ist.
OK, jetzt ist da ein Parkplatz mit Parkuhr. Wenn ich die benutze, schließe ich mit dem Betreiber einen Vertrag - gehe also eine Geschäftsbeziehung ab. *zwinker*

Dann darf ich zumindest dort parken. Und hinfahren auch?
*********_2013 Mann
111 Beiträge
mit Parkuhr würde ich sagen .... Jain

Zum einen hab ich noch nie Parkuhren in einem Anliegerbereich gesehen zum Anderen könnte man hier auf zweierlei Arten Argumentieren.

Entweder das es im Anliegerbereich priemär um den Aufenthalt und die ortsgebundenen Absichten der Person gehen.(nicht nur reines parken wollen)
Also wo halte ich mich nach dem parken auf, im Anliegerbereich oder auserhalb. Und das die Parkuhren und die damit verbundenen Geschäftsverbindungen davon unabhängig sind.

Oder

daß das Vorhaben, eine Gescheftsbeziehung durch Nutzung der Parkuhr einzugehen, ausreichend ist um zum Anlieger zu werden was zumindest die ein-und ausfahrt in diesem Bereich rechtfertigen würde. Das Parken an sich wäre dann das geglückte in Beziehung treten und würde seinerseits den Aufenthalt in diesem Bereich legitimieren.


Allerdings würde ich doch sagen das es unterm Strich darauf ankommt wo ich mich wärend der Parkdauer aufhalte. Wenn ich also den Anliegerbereich verlasse bin ich auch kein Anlieger mehr und mein Fahrzeug würde dort ohne berechtigung stehen.

Also doch eher -- nein -- .
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Würde ich auch eher so sehen.

Und ich gebe zu, so eine Konstellation habe ich auch noch nicht gesehen - bzw. nur so ähnlich: Durchfahrt für LKW verboten, außer Anlieger (nicht Lieferverkehr!) und in dem Bereich gibt es auch gebührenpflichtige Parkplätze.

Ich fand es aber mal eine interessante Überlegung.

Und vor Gerichten ist man heute ja vor gar nichts mehr sicher (schreib da gleich noch was bei "Recht und Humor").
******_71 Mann
1.315 Beiträge
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit dem Zusatz Anlieger frei gehört wohl, abgesehen von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Halteverboten, zu den meist vorsätzlich ignorierten Verkehrszeichen. Als betroffener Anlieger schwillt mir der Kamm, wenn ich lese wie schwachsinnige Argumentationen gesucht werden, die trotzdem Durchfahrt und Parken erlauben würden.

Wir haben die insgesamt 6 Parkplätze vor unserem Haus mit einer Kette abgesperrt. Das ewige Aussteigen Kette auf und Kette zu nervt mich selbst riesig, aber ohne das Teil haben Fremde dort geparkt und beim Wenden schon mehrfach Fahrzeuge oder die Hauswand beschädigt. Wenn in der engen Straße geparkt wird kommt man auf die Einstellplätze weder vernünftig rauf noch runter. Das ganze Theater obwohl in unserer Straße fremde eigentlich nichts verloren haben.

In der Stadt Kassel gibt es einige Straßen an denen recht kreativ beschildert wurde. Eben weil Anliegerstraßen regelmäßig ignoriert werden wurde dort ein "Verbot der Einfahrt" (rund, rot, weisser Querbalken) montiert. Auf diese Weise müssen Ortsunkundige annehmen, dass es sich bei der Straße hinter dem Schild um eine Einbahnstraße handelt. Tatsächlich kann die Straße zwar in beide Richtungen befahren werden, bei allen die das nicht wissen wirkt diese Art der Beschilderung aber einwandfrei.
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