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Wenden in einer privaten Grundstückseinfahrt

Wenden in einer privaten Grundstückseinfahrt
Letztesmal kam mir der Gedanke ob es erlaubt ist auf einer öffentliches Straße zu wenden und dabei eine private Hofeinfahrt teilweise zu befahren. Also rückwärts etwas in die Hofeinfahrt, dann vorwärts wieder raus.

Kann der Besitzer es verbieten? Oder ist es allgemein verboten? Oder müsste der Besitzer extra ein Schild anbringen?

Wer kann dazu etwas sagen?
*****e_3 Frau
2.064 Beiträge
Hm.... *nixweiss*
Gute Frage.

Mir fällt beim Lesen auf, dass ich auch dort wende und es meiner Einfahrt sicher nichts schadet, wenn andere es auch so halten, aber... - wie das "rechtlich" ist... (???)

Ich vermute mal, dass es OK ist, wenn der Grundstückseigentümer weder ein Schild platziert, noch 'ne Kette oder Mauer als Zeichen seines Unwillens deponiert *zwinker* - oder, liege ich - mal wieder - falsch?
Soweit ich weiß ist es nicht verboten, wenn es nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Schilder, Ketten etc.), dass das wenden auf dem Grundstück verboten ist und das es keine andere Wendemöglichkeiten gibt.
******_71 Mann
1.315 Beiträge
BGB:
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

Wikipedia ergänzt:
Die Beeinträchtigung des Besitzes muss ohne den Willen des Besitzers erfolgen. Eine Zustimmung des Besitzers zu der Beeinträchtigung lässt die verbotene Eigenmacht entfallen. Sie kann sowohl explizit als auch konkludent gegeben werden.

Stellen sich zwei Fragen:
1. Stellt das bloße Befahren zum Wenden bereits eine Beeinträchtigung des Besitzes dar?
2. Ist konkludente Zustimmung etwa schon dadurch gegeben, dass die Zufahrt frei zugänglich bzw. "zufährlich" ist?

Die Beeinträchtigung durch den einzelnen Wendevorgang mit einem PKW ist sicherlich marginal. In der Masse jedoch, können sowohl Schäden wie auch Ruhestörungen auftreten, die aber i.d.R. keinem einzelnen Verursacher zuzuordnen sind. Wer jedoch nachweislich einen Schaden verursacht, macht sich schadenersatzpflichtig.

Eine entsprechende Beschilderung, ein Polder, Kette oder Tor machen definitiv klar, dass das Wenden hier nicht erwünscht und damit auch nicht erlaubt ist. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören Privatgrundstücke so oder so jedenfalls nicht.

Welche Folge eine Zuwiderhandlung (bei der kein unmittelbarer Schaden entstanden ist) allerdings haben soll ???

Für mich ist es ganz einfach eine Frage des Anstands fremdes Eigentum (und dazu gehören auch Grund und Boden) zu respektieren.
*********_2013 Mann
111 Beiträge
Schild, Kette, Mauer ...
Wenn da eine Mauer wäre dann wäre es auch keine Einfahrt mehr ... oder?

Und bei einer Kette ... die müsste derjenige ja immer einhängen wenn er die Einfahrt verlässt. Wenn er es aber mal eilig hat oder es mal vergisst ... würdet ihr das dann als Erlaubnis ansehen? Ihr wüsstet ja nicht warum die Kette offen ist.

Ein Schild .... Wo soll man das hinhängen? Es ist ja eine offene Einfahrt.
Derartige Schilder werden meist nur dann aufgestellt/gehängt wenn es ständig vorkommt. Beispielsweise der Hinweis "Einfahrt freihalten" den man an jeder zweiten Garage lesen kann, obwohl einem der gesunde Menschenverstand sagen sollte das man nicht vor einer Garage parkt.


Hier kommt natürlich in erster Linie Hausfriedensbruch in betracht da ja ein Eindringen auf ein Grundstück vorliegt. Allerdings ist in der Rechtswissenschaft umstritten wie stark der Befriedungsschutz des Grundstücks sein muss und in wieweit nach außen erkennbar sein muss das ein Eindringen unerwünscht ist.

Hausfriedensbruch wird aber nur auf Antrag verfolgt.


Ich bin aber der Meinung das es möglich sein sollte auf einer Straße, die in beide Richtungen befahrbar ist, zu wenden ohne in ein anderes Grundstück einzufahren.
Selbst bei Straßen die trotzdem zu schmal sind sollte man doch in der Lage sein bis zur nächsten Querstraße zu warten. Das dürften kaum 2-300m sein und auf dieser "kleinen Kreuzung" sollte der Platz dann doch ausreichend sein. Überall wo man rechts ranfahren kann reicht der Platz auch zum wenden.

Ich bin der Meinung das es nicht erlaubt ist. Und warum das Risiko eingehen wenn es doch auch anders geht.


§858 sehe ich in diesem Zusammenhang als doch eher "sehr kreativ" an.
Dieser § dürfte hier wohl eher nicht greifen. Wäre es ein privater Parkplatz und man würde diesen unerlaubt Nutzen, dann wäre §858 widerum einschlägig.
********tler Mann
93 Beiträge
Oh, Mann
Ihr habt Sorgen !
Realistisch gesehen sind viele Straßen so schmal und vollgeparkt, das Wenden sonst gar nicht mehr möglich wäre!

Weil die Eigenheimchenbesitzer einen Stellplatz, aber mindestens zwei Wagen haben!

Die Einfahrten der Hochhausbewohner können ja nicht gemeint sein, da sie in aller Regel sowieso offen sind.

Eigentum verpflichtet- nur ein Gedanke zwischen zwei Mal schlafen...

Wendet gerne auf meinem Grundstück, aber unterlasst das Hupen, brüllen oder gar herauswerfen eurer Kippen. Dann ist alles chic.
********Herz Frau
37.572 Beiträge
*lach*

Ich mußte beim lesen des Threads an eine Straße denken, in die ich als Taxifahrerin des öfteren fahren mußte.

Nicht allzu lang, extrem schmal, zugeparkt, am Ende eine spitzwinklige Abzweigung, und den Rest der Straße kam man nur mit Kupplungsverschleiß, mit Automatic-Getriebe gar nicht mehr hoch.

Und sämtliche Einfahrten mit Ketten zugehängt... *headcrash*


Unsere Einfahrt ist offen und es ist mir egal ob jemand darin wendet.

Wendet gerne auf meinem Grundstück, aber unterlasst das Hupen, brüllen oder gar herauswerfen eurer Kippen. Dann ist alles chic.

*top*
PKW
Solange es bei einen PKW bleibt und das eher selten ist dagegen nichts einzuwenden
da ja der Aufwand nicht in irgend einem Verhältniss zum durchsetzen seines Rechtes auf nicht berahren seines Grundes steht .
*****e_3 Frau
2.064 Beiträge
Ich käme nie auf die Idee, eine Kette o.ä. anzubringen, nur damit man bei mir nicht wendet. Warum auch?
Schön, wenn unbenutzte Fläche zu was nütze sein kann, oder?
Und, wenn meine Pflastersteine darunter leiden, hab' ich Mist gekauft. *zwinker*
zu Kette
Ist es übehaubt erlaubt ein nicht fernbediente Kette zu verwenden ? Man muss ja sonst um die Kette zu öffnen das Auto auf der Straße abstellen und das kann den Verkehr behindern (wie Parken in 2 . Reihe ).
*********_2013 Mann
111 Beiträge
bei mir in der Straße hat einer ne Kette an der Einfahrt.

Und jetzt kommt der Witz ....

Kette zu, Auto in der Einfahrt .... er will wegfahren, also ... Kette auf und raus.
Er fährt davon und lässt die Kette offen. Ist ja auch praktischer, so muss er nicht extra aussteigen wenn er widerkommt sondern kann einfach reinfahren.
Wenn er wider da ist hängt er die Kette wider zu.


Ich glaub der hat das mit der Kette nicht richtig verstanden. *lol*
*****e_3 Frau
2.064 Beiträge
... oder, er will sein Auto schützen. *zwinker*
*********_2013 Mann
111 Beiträge
ja genau ... wenn es einer klauen will kann er damit nicht wegfahren weil ja die rot-weise Plastik-kette eingehängt ist. *aua*
*****e_3 Frau
2.064 Beiträge
GENAU!
Rot bedeutet ja bekanntlich "anhalten", somit ist das ja echt sicher. *haumichwech*
Mich hat halt mal ein alter Mann heftig beschimpft, da ich auf seinem Grundstück gewendet habe. Er hat sich so sehr aufgeregt das ihm schon schlecht wurde.
Dabei bin ich nur mit den Hinterreifen auf seinem Grundstück gewesen. Die Strasse dort war so eng, das man nur rückwärts rausfahren konnte, oder eben wenden.

Danke für die vielen Meldungen dazu. Also unterm Strich.. dürfte nicht viel passieren.
*******Maxx Mann
11.955 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das Befahren eines fremden (umfriedeten) Grundstücks ist meines Erachtens generell verboten, wenn das Befahren nicht eindeutig erlaubt wird wird.

Die erste Frage ist, inwiefern die Einfahrt schon Bestandteil des fremden Grundstücks oder noch öffentlicher Verkehrsraum ist. Zumindest in dem Bereich des öffentlichen Fußwegs dürfte also das Befahren der Einfahrt kein Problem sein.

Die zweite Frage ist, inwiefern das fremde Grundstück dann als solches zu erkennen ist. Ggf. ist ein entsprechendes Schildanzubringen (Privatweg o.ä.).

Und die dritte Frage wäre dann, inwiefern ein kurzzeitiges Befahren zum Wenden zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führt.

Ich denke, den meisten Streit wird es bei der dritten Frage geben. Für den einzelnen "Wender" mag es eine Lappalie sein, aber in der Summe für dem Grundstückseigner eine Zumutung, die in der Masse (sicher auch Abhängig von der Art der Fahrzeuge, die da wenden) sogar zu bleibenden Schäden an der Einfahrt führen können. Hier ist es sicher vom Einzelfall abhängig.

Und da kann ich auch verstehen, wenn ein Grundstückseigentümer den Teil der Einfahrt, der nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum zählt, absperrt (z.B. mit einer Kette).
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