Grundsatzfrage vorweg: Ist die Untervermietung vom eigentlichen Vermieter schriftlich genehmigt worden? Sonst wäre ein evtl vorhandener Vertrag ohne Grundlage....
Ist die Untervermietung möbliert/teilmöbliert (da reicht auch die Mitbenutzung von Küche oder Waschmaschine oder ein einzelner Stuhl)?
1. Gar keinen Untermietvertrag, ist aber angemeldet
Dann ist er gar nicht unbedingt ein Untermieter sondern könnte auch ein - jederzeit rauswerfbarer - Freund oder Bekannter sein...
Angemeldet beim Einwohnermeldeamt zählt gar nix - das kann man ja sogar gegen den Willen bzw ohne das Wissen des Vermieters machen.
2. Einen Untermietvertrag,der binnen zwei Wochen zu kündigen ist.
Dann gilt diese Frist auch - wenn kein besonderer Grund vorliegt...
Genaugenommen sind es allerdings nicht zwei Wochen, sondern bis zum 15.ten zum Monatsende....
"Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB)."
Quelle:
http://www.mietrechtslexikon … on2/k2_kuend/k_untermiet.htm
Nun möchte die Hauseigentümerin- die auch im Haus wohnt- iihn am liebsten sofort raussetzen, spätestens nach zwei Wochen.
Sofort braucht besonderen Grund - fristgerecht sollte kein Problem sein.
Er meint, eine längere Kündigungsfrist zu haben, weil er schon seit Jahren da wohnt und freier Wohnraum absolute Mangelware ist.
Ersteres zählt nix und zweiteres macht auch nichts....