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Mieterhöhung als neuer Eigentümer

*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Mieterhöhung als neuer Eigentümer
Frau M kaufte ein vermietetes Wohnhaus - vornehmlich als Kapitalanlage.

Mit notariellem Kaufvertrag und Zahlung des vollständigen Kaufpreises sollten alle Rechte und Pflichten an den neuen Eigentümer übergehen.

Da die Mieten für die vermieteten Wohneinheiten seit vielen Jahren nicht mehr angepast wurden und im lokalen Mietspiegel durchaus Spielraum nach oben bestand, erhöhte Frau M nach dem abgeschlossenen Kauf die Mieten im rechtlich möglichen Rahmen.

Die Mieter wehrten sich dagegen, weil Frau M rechtlich noch gar keine Eigentümerin sei - sie stünde noch nicht im Grundbuch. Die Umschreibung sei erst beantragt.

Ist so ein Grundbucheintrag nötig, um (ansonsten rechtlich zulässige) Änderungen am Mietvertrag vornehmen zu können? Kann ein neuer Eigentümer vor Grundbucheintrag auch keine neuen Mietverträge abschließen oder säumige Mieter kündigen oder auch eine Eigenbedarfskündigung aussprechen?
*********he311 Frau
471 Beiträge
Uihhh, das sind
ja mal ganz viele Fragen auf einmal.

Und im Netz finden sich auch die meisten Antworten bereits.

Hier ein recht guter komprimierter Beitrag, der fast alles behandelt, ehe sich hier eine laienhafte gefährliche diskussion eröffnet:

http://www.bmgev.de/mietrech … ikel/eigentuemerwechsel.html
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
OK, der neue Eigentümer wird dies erst tatsächlich, wenn er im Grundbuch steht.

Ich weiß nicht, wie schnell so etwas heute geht. Ich hab vor 20 Jahren das letzte Mal eine Immobilie gekauft *zwinker* - und da dauerte es fast 2 Jahre, bis ich im Grundbuch stand. *schiefguck*

Deshalb vereinbart man ja in der Regel im Kaufvertrag, dass der Verkäufer (alter Eigentümer) mit dem Kaufabschluss (Vertrag, Zahlung des Kaufpreises) alle Rechte und Pflichten an den Käufer (neuer Eigentümer) überträgt bzw. abtritt.

So etwas soll bei Frau M im Kaufvertrag auch vereinbart worden sein.

Die Mieterhöhung selbst ist auch moderat, soll durchaus angemessen sein, weil seit vielen Jahren keine Anpassung mehr an die allg. Preissteigerung erfolgt ist.
Clever ist es natürlich für das Haus eine GmbH zu gründen, deren wesentlicher Vermögenswert das Haus ist. Damit müssen dann nur die Gesellschaftsanteile übertragen werden, was deutlich schneller geht, als die Änderung im Geundbuch.
*******aude Mann
316 Beiträge
Ich würde da mal sagen, das hängt ganz vom Notarvertrag ab.
Eigentumsübergang bei Auflassungsvormerkung und vollständigen Bezahlung der Kaufsumme?
Wenn ja, dann ist eine Mieterhöhung, wenn sie in den gesetzlichen Grenzen ist durchaus möglich.
Auch eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich.
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
*****458:
Eigentumsübergang bei Auflassungsvormerkung und vollständigen Bezahlung der Kaufsumme?
Jepp, alle Rechte und Pflichten gehen mit der Auflassungsvormerkung und der vollständigen Bezahlung der Kaufsumme auf den neuen Eigentümer über - so sollen es beide Seiten im (notariellen) Kaufvertrag vereinbart haben.

Damit dürfte doch der neue Eigentümer (auch wenn noch nicht im Grundbuch stehend) in vollem Umfang handlungsfähig sein - denn der alte Eigentümer hat ja ab dem genannten Zeitpunkt alle seine Rechte und Ansprüche an den neuen abgetreten.
*******aude Mann
316 Beiträge
So kenne ich es auch....

Ohne Auflassungsvormerkung zu zahlen wäre auch sträflich leichtsinnig.

Also kann der Neueigentümer das Beschriebene auch machen.
*********he311 Frau
471 Beiträge
Eigentumsübergang ohne Eintragung?
nein, das trifft nicht zu. Dieser ist formal juristisch erst mit Eintragung in Abt. I des Grundbuches und Löschung der Auflassungsvormerkung in Abteilung II rechtsgültig.

Was hier zum Tragen kommt und das ist gängige Praxis, dass nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und vollständiger Zahlung des Kaufpreises der Wechsel von Lasten und Nutzen bereits vor Eigentumsumschreibung stattfindet. Gegenüber den Mietern muss dieser von beiden Seiten erklärt werden, damit Rechtshandlungen durch den Eigentümer in spe wirksam vorgenommen werden können.

Grundbucheintragungen erst in 2 Jahren?? Das dürfte nur im Osten der Republik ein Thema gewesen sein, aber sicher derzeitig längst nicht mehr so krass.
*******aude Mann
316 Beiträge
Das ist doch schon mit der Mitteilung der Änderung über die Mitzinszahlung auf ein anderes Konto mit anderem Kontoinhaber gegeben.
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
********chen:
Grundbucheintragungen erst in 2 Jahren?? Das dürfte nur im Osten der Republik ein Thema gewesen sein, aber sicher derzeitig längst nicht mehr so krass.
Ja, es war in Brandenburg - aber ich kenne es auch noch von Mitte der 90er in Sachsen.

Wobei ich mir immer noch vorstellen kann, dass da heute Monate ins Land gehen, bis die Umschreibung erfolgt ist.
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
********chen:
Gegenüber den Mietern muss dieser von beiden Seiten erklärt werden, damit Rechtshandlungen durch den Eigentümer in spe wirksam vorgenommen werden können.
Gehen wir einmal davon aus, die Mieter wurden über den Verkauf informiert und der neue Eigentümer bekannt gegeben (z.B. durch Mitteilung über das neue Mietkonto).

Mich verwundert immer wieder dieser rechtsunsichere Raum zwischen Kauf/Verkauf und rechtlichem Eigentümerwechsel. In dieser Zeit können Dinge passieren, die zumindest beim Kauf von keiner Seite so gewollt waren, die aber rechtlich einwandfrei sind.

Ich schweife jetzt ein wenig ab - aber mir ist aus den 90ern ein Fall bekannt, in dem eine Mutter ihrem Sohn ein Mehrfamilienhaus schenkte. Im Schenkungsvertrag festgehalten wurde, dass der Sohn bereits vor der Eigentumsumtragung das Haus auch belasten darf und die Mutter erklärt, dabei alle eventuell von ihr erforderlichen Schritte zu tun.

Als der Sohn das Haus für die Umschuldung eines Firmenkredits seiner Baufirma beleihen wollte (über ein Jahr später, er hatte mit dieser Firma einiges am Haus investiert), war er immer noch nicht im Grundbuch eingetragen und die Mutter verweigerte die Zustimmung. *schiefguck*
*****ann Paar
57 Beiträge
Mit der Umstellung der digitalen Grundbücher geht dies inzwischen sehr schnell, Eintrag Auflassung ist ja auch nix anders als Eigentumsumschreibung also der Verwaltungsaufwand ist gleich. Bei uns 3 bis 6 Wochen.
also
um das nochmal abzurunden:

laut § 566 tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der dauer seines eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden rechte und pflichten ein.

wenn also nichts anderes vereinbart wird, kann dieser eintritt in die eigentümerrechte des vermieters nur kraft gesetzes im anschluss an den dinglichen veräußerungsakt (auflassung und eintragung des neuen eigentümers im grundbuch) eintreten!
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
********uple:
wenn also nichts anderes vereinbart wird,
Es wurde ja (wie meiner Meinung nach allgemein üblich) im Notarvertrag vereinbart, dass mit der notariellen Auflassungsvormerkung und der Zahlung des kompletten Kaufpreises (i.d.R. auf Notar-Anderkonto) alle Rechte und Pflichten vom Verkäufer auf den Erwerber abgetreten werden.

Um es abzurunden: AG Ludwigsburg, 5 C 625/13
Ein Mieterhöhungsverlangen ist nur rechtwirksam durch den Eigentümer. Die allgemeine Übertragung aller Rechte und Pflichten durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag vor der Eigentumseintragung im Grundbuch ist nicht ausreichend. Möglich wäre so eine Mieterhöhung vor Eigentumseintragung nur mit expliziter Vollmacht des alten Eigentümers.

Merke: "alle" heißt nicht immer "alle"!
Nicht einmal, wenn es prinzipiell möglich wäre und in einem notariellen Vertrag so festgehalten wird. *oh* *gruebel*
ja
dieser punkt ist eben allg. noch etwas streitig und eine amtsgerichtliche entscheidung ist nun leider auch nicht der brenner, auf den man sich berufen kann, ohne dass es vernünftige gründe genannt hat....
deshalb: vorsicht bei vertraglichen generalvereinbarungen über diesen punkt!
*******Maxx Mann
11.960 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Leider finde ich das Urteil nirgends (kostenlos) im Volltext.

Sonst könnte man sicher auch noch mehr zu den Entscheidungsgründen sagen.

Andererseits finde ich persönlich die Klage gegen die Mieterhöhung durch die Mieter auch sehr fragwürdig.

Sicher kann man sich überlegen: "Oups, da müssen wir dem neuen Eigentümer gleich mal zeigen, wo hier der Hammer hängt." Aber für ein gutes Mieter-Vermieter-Verhältnis trägt das sicher nicht bei, und die Mieterhöhung bekommt man damit auch nur bestenfalls ein paar Wochen aufgeschoben.
Und wenn der Vermieter die "harte" Tour fährt, sitzt er auch am längeren Hebel - vor allem, wenn es ein Gebiet ist, in dem man Wohnungen immer wieder relativ leicht vermietet bekommt.

Ob sich also die Mieter mit dieser Klage nicht doch eher einen Bärendienst erwiesen haben ... ? *oh*
eine
mieterhöhung muss immer der vermieter durch eine klage geltend machen, nicht der mieter!
das mieterverhalten ist wohl deshalb nicht zu beanstanden; denn die haben sich nur wehren müssen, indem sie sich gegen die vermieterklage verteidigen mussten...
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