@Platons_Liebe
manchmal etwas Vernünftiges dabei heraus, wie zum Beispiel die Haftung eines Turnierveranstalters für unsachgemäß gebaute Hindernisse, durch das sich ein Pferd verletzt hatte.
Hier geht es ja um normale Haftungsfragen, bei denen ein Tier verletzt wurde, die aber nicht mit Reiterhaftung oder ähnlichem im Zusammenhang stehen.
Es kommt allenfalls ein Mitverschulden des Reiters in Betracht, wenn er nicht über genügend Reiterfahrung verfügt und er sich nicht über das Pferd erkundigt hat.
Hier rollen sich mir gerade die Zehennägel hoch und ich kriege Haarausfall. Ein Mitverschulden de Reiters kommt nur bei mangelnder Reiterfahrung und zu wenig Informationen über das Pferd in Betracht. Der Sündenfall der Rechtsprechung ist die Abwendung vom alten Grundsatzes, daß, wer sich aufs Pferd setzt, damit rechnen muß, runterzufallen.
Wo endet die mangelnde und wo beginnt die ausreichende Reiterfahrung. In Jahren kann man das nicht rechnen, denn man kann 50 Jahre und trotzdem schlecht reiten. ISt der Reiter ausreichend erfahren, wenn er A oder L-Dressur reitet oder erst, wenn er M und S reitet?
Was passiert, wenn ein Springpferd ausprobiert wird, das Pferd schlecht gegen den Sprung geritten wird (passiert auch guten Reitern), das Pferd stoppt und der Reiter in das Hindernis fliegt und sich ernsthaft verletzt?
Was passiert, wenn das Pferd sich wegen eines unerwarteten Geräuschs erschrickt und der Reiter den Sattel verläßt und sich verletzt. Das Pferd hat tiertypisch reagiert und der Reiter war nicht ausreichend sattelfest. Also Tierhalterhaftung???? Und diese Reaktion können auch sehr brave Pferde zeigen!
Eine Abkehr vom Draufsetzen-Runterfallen-Prinzip lasse ich allenfalls gelten, wenn die Bösartigkeit eines Pferdes verschwiegen wurde. Wurde vor Zeugen darauf hingewiesen, sehe ich den Halter damit im Falle eines Unfalls freigestellt.
Die Abkehr vom Draufsetzen-Runterfallen-Prinzip hat doch zur Folge, daß das "dumme" Pferd verantwortlich für Fehler des "intelligenten" Reiters gemacht wird.
Ungeachtet dessen ist ein vereinbarter pauschaler Haftungsausschluss nicht wirksam.
Warum das denn bitte nicht?? Der Reiter hat eine eindeutige Willenserklärung abgegeben - er war nüchtern, er stand nicht unter Drogen und trotzdem soll diese unwirksam sein? Wird man vom Gericht jetzt schon entmündigt???
Es gibt übrigens Bereiche des Pferdesports, wo jeder Aktive einmal im Jahr unterschreiben muß, daß im Wettkampf ein gegenseitiger Haftungsausschluß besteht, solange dem Schädiger kein Vorsatz nachgewiesen werden kann und diese Generalklausel wurde schon verschiedentlich von Obergerichten bestätigt!
Ich bin froh, daß für mich früher 833 BGB Satz 2 galt und Haftungsfragen für mich unproblematisch waren.
so dass es wichtig ist, dass das Pferd entsprechend seines Einsatzes versichert ist.
Was soll mir das sagen? Ein Pferd braucht eine Haftpflichtversicherung und was sonst noch??
Viel interessanter finde ich Frage der Reiterhaftung, wenn das Pferd beim Probereiten einen Schaden erleidet und dabei die Stichworte Behandlungskosten - Nutzungsausfall, evtl. Wertminderung bis zur dauernden Unbrauchbarkeit. Und um es ganz spannend zu machen, die Abgrenzung von Erkrankungen durch falsche Reitereinwirkung in Abgrenzung zum normalen Verschleiß. Das sind dann wirklich spannende Themen!