Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 11. Januar 2022
In der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung
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§ 5
Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen
Untersagt sind
1. der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches),
2. der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten.
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1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft. Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutz-maßnahmen erfolgen.