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Feinde

Zitat von *****965:
@**********tsoul
Ich denke er meint so etwas wie wahrheitsdrogen...

Das was man in den Krimis und James Bonds dieser Welt im kino vorgeführt bekommt.

Dass das jedoch auch Körperverletzung im Amt ist und somit unter „Folter“ fällt ... nun ja fällt damit raus.

Ich weiß schon was er gemeint hat, aber wie du schon schreibst zählt das
1. auch zur Folter und
2. gibt es sowas nicht wirklich. Einige Substanzen hat man wohl zwar schon getestet aber man richtet vermutlich mehr Schaden an, als das es etwas bringt, es verändert im schlimmsten Fall die Erinnerung, Aussagen die damit gemacht werden, können falsche Erinnerungen sein.
Das ist das selbe, wie, wenn man jemanden durch Schlafmangel oder Suggestivfragen dazu bringt zu glauben Dinge gesehen oder getan zu haben, die garnicht real sind... wo wir wieder bei den plüschigen rosa Einhörnern wären.😉

Schreibt Sie von bss
der dich und deine Ausstrahlung, dein natürlich Selbstbewusstsein einzig aufgrund von Antipathie zerstören möchte
@****Dr Da ist deine Motivation.

Die "gesetzlich zulässigen Sanktionen" kann es gar nicht während eines Gerichtsverfahrens geben - zumindest nicht über einfache Ordnungsstrafen hinaus, denn rechtliche Sanktionen können erst als Folge des Urteils - also nach der Verhandlung - erfolgen.
Insbesondere ist das Gerichtsverfahren selbst keine Sanktion.


Zitat von *****965:
Das wäre absurd...
Nur eine Uniform oder ein Talar macht die gleiche Handlung, die gleiche Tortur das gleiche Leid zur Folter?
So absurd ist das gar nicht. Beamte repräsentieren direkt den Staat, daraus ergeben sich besondere Anforderungen, Rechte und Pflichten. So gibt es Straftaten, die nur von, aber auch nur gegen Beamte ausgeführt werden können.
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=331-358
****68 Frau
2.442 Beiträge
Ohne jetzt jeden einzelnen Beitrag gelesen zu haben, möchte ich mit Euch einen Artikel, der mich tief erschüttert hat und den ihr vielleicht schon kennt, vom UNO Sonderberichterstatter Folter Herrn Nils Melzer teilen:

Wenn Systeme oder gar Staaten zu Feinden werden. *heul2*

https://www.republik.ch/2020 … eaks-gruender-julian-assange
*********rAll Frau
101 Beiträge
Ich bin dafür, dass Sexualstraftäter(innen) verstümmelt werden. Am besten Hände und Geschlechtsteile. Ansonsten finde ich Folter kontraproduktiv.
Zitat von *********ghter:
Ich bin dafür, dass Sexualstraftäter(innen) verstümmelt werden. Am besten Hände und Geschlechtsteile. Ansonsten finde ich Folter kontraproduktiv.

Hab ich kein Problem damit. Vorausgesetzt, sollte sich das Opfer anschließend als unschuldig erweisen, werden alle Beteiligten - Richter, Zeugen, Exekutivbeamte und jene, die es forderten - ebenso verstümmelt.
*popcorn*


@****68 *top* Es ist schön zu sehen, dass es noch Leute gibt, die sich einen Fall unvoreingenommen ansehen können. Das ist ein gutes Zeichen für unsere Gesellschaft. (Und ein trauriges, dass es notwendig ist.)
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von ****bo:
Zitat von *********ghter:
Ich bin dafür, dass Sexualstraftäter(innen) verstümmelt werden. Am besten Hände und Geschlechtsteile. Ansonsten finde ich Folter kontraproduktiv.

Hab ich kein Problem damit. Vorausgesetzt, sollte sich das Opfer anschließend als unschuldig erweisen, werden alle Beteiligten - Richter, Zeugen, Exekutivbeamte und jene, die es forderten - ebenso verstümmelt.

...ein(e) Sexualstraftäter(in) ist ein(e) Sexualstraftäter(in).
Ich nehme an, FreedomFighter meint damit diejenigen, bei denen eine Schuld zu 100% nachgewiesen wurde. Ich sehe das ebenso.
Und damit schließe ich jedwede Überlegungen bezüglich einer "anschließenden (eventuellen) Unschuld" aus.
*****965 Frau
5.383 Beiträge
@*******llie
Justizirrtümer gibt es nicht???
Gerade bei sexualstraftaten hat es in den letzten Jahren das eine und andere Urteil gegeben dass wieder aufgehoben werden musste.
Und das nicht auf den ersten Widerspruch hin sondern obwohl in allen Instanzen geprüft wurde. Mit super anstrengenden Wiederaufnahmeverfahren...jahrelangem Kampf...
in einem Fall weil eine kleine verlogene Göre falsche Anschuldigungen erhoben hat.
Das System wähnte sich zum Zeitpunkt der Verurteilung zu recht im Recht.
Zitat von *******llie:
Zitat von ****bo:
Zitat von *********ghter:
Ich bin dafür, dass Sexualstraftäter(innen) verstümmelt werden. Am besten Hände und Geschlechtsteile. Ansonsten finde ich Folter kontraproduktiv.

Hab ich kein Problem damit. Vorausgesetzt, sollte sich das Opfer anschließend als unschuldig erweisen, werden alle Beteiligten - Richter, Zeugen, Exekutivbeamte und jene, die es forderten - ebenso verstümmelt.

...ein(e) Sexualstraftäter(in) ist ein(e) Sexualstraftäter(in).
Ich nehme an, FreedomFighter meint damit diejenigen, bei denen eine Schuld zu 100% nachgewiesen wurde. Ich sehe das ebenso.
Und damit schließe ich jedwede Überlegungen bezüglich einer "anschließenden (eventuellen) Unschuld" aus.

Mit anderen Worten: Es betrifft niemanden. Dann ist das auch wieder irgendwie sinnlos. *nachdenk*
Zitat von *********ghter:
Ich bin dafür, dass Sexualstraftäter(innen) verstümmelt werden. Am besten Hände und Geschlechtsteile. Ansonsten finde ich Folter kontraproduktiv.

...dann wäre das genauso das Mörder die Todesstrafe erhalten.... hatte gehofft, daas diese Meinungen nicht mehr zu hören sind....
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von *****965:
@*******llie
Justizirrtümer gibt es nicht???
Gerade bei sexualstraftaten hat es in den letzten Jahren das eine und andere Urteil gegeben dass wieder aufgehoben werden musste.
Und das nicht auf den ersten Widerspruch hin sondern obwohl in allen Instanzen geprüft wurde. Mit super anstrengenden Wiederaufnahmeverfahren...jahrelangem Kampf...
in einem Fall weil eine kleine verlogene Göre falsche Anschuldigungen erhoben hat.
Das System wähnte sich zum Zeitpunkt der Verurteilung zu recht im Recht.


Vielleicht magst Du meinen Beitrag noch einmal lesen.
Ich habe Justizirrtümer definitiv ausgeschlossen.
*****965 Frau
5.383 Beiträge
@*******llie
Sehr wohl gelesen...
Und wie will man das vor der Umsetzung deiner Idee ausgeschlossen haben?
Deswegen ja mein letzter Satz..
Zitat von *****965:
@*******llie
Sehr wohl gelesen...
Und wie will man das vor der Umsetzung deiner Idee ausgeschlossen haben?
Deswegen ja mein letzter Satz..

Indem die Strafe niemals verhängt wird. Das ist der einzige Weg, sicher zu gehen, keinen Unschuldigen zu erwischen.
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von *****965:
@*******llie
Sehr wohl gelesen...
Und wie will man das vor der Umsetzung deiner Idee ausgeschlossen haben?
Deswegen ja mein letzter Satz..

Du hast Recht- ich habe mich unklar ausgedrückt.
Ich nehme den Satz mit den "100% nachgewiesen" zurück.
Es geht mir weder um ein System noch um ein Ausschlussverfahren.
Es geht nur um die Täter - und zwar höchstpersönlich.
Punkt.
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von ****bo:
Zitat von *****965:
@*******llie
Sehr wohl gelesen...
Und wie will man das vor der Umsetzung deiner Idee ausgeschlossen haben?
Deswegen ja mein letzter Satz..

Indem die Strafe niemals verhängt wird. Das ist der einzige Weg, sicher zu gehen, keinen Unschuldigen zu erwischen.

*guterbeitrag*
*****yma Frau
709 Beiträge
Ich würde in der Diskussion gern unterscheiden zwischen Folter und Machtmissbrauch. Ersteres beinhaltet für mich den Aspekt der körperlichen Qual. Am meisten denke ich dabei z.B. an die Hexenprozesse.
Die Gefahr, dass Falsches gestanden wird und das Problem, dass die exakte Wahrheit zur Unzufriedenheit aller oft nicht ewirklich ermittelt werden kann, ist extrem schwer auszuhalten.
Was ist mit psychischer, seelischer Qual? Zumindest in den gängigen Definitionen ist diese immer enthalten.
******t69 Mann
221 Beiträge
Die Unterscheidung Machtmissbrauch und Folter finde ich super und hilft ungemein die Folter einzelner Personen und die legitimierte Folter des Staatsapperates zu unterscheiden. Hier spielt dann auch die sg. Internationale Wertegemeinschaft mit den Haag eine Rolle. Letztendlich kann dann ein Staat der Folter Kraft Gesetz anordnet international als Machtmissbrauch sanktioniert werden. Gilt natürlich nicht für die USA, da sie diesen Dingen nie beigetreten sind und sich deshalb niemals verantworten werden.
@******t69 d.h. Folter wäre kein Machtmissbrauch?

Für mich ist Machtmissbrauch ein Oberbegriff und Folter eine spezifische Ausprägung desselben.
*****yma Frau
709 Beiträge
@****bo
*genau*
Sehe ich auch so. Ich hatte den Eindruck, dass in der Diskussion das öfter vermischt wurde, sprich jeglicher Machtmissbrauch gerna mal willkürlich als Folter klassifiziert wurde *zwinker*
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von *****yma:
@****bo
*genau*
Sehe ich auch so. Ich hatte den Eindruck, dass in der Diskussion das öfter vermischt wurde, sprich jeglicher Machtmissbrauch gerna mal willkürlich als Folter klassifiziert wurde *zwinker*

Hm... worauf bezieht Du Dich denn da (zum Beispiel)?
Ich konnte das mit dem "jeglicher" in dieser Debatte nirgendwo so nachlesen oder empfinden - vielmehr wurden konkrete Beispiele genannt und klare Fragen diesbezüglich (in den Raum) gestellt *g*
*********ienna Mann
102 Beiträge
Grundsätzlich läuft es immer auf die Frage hinaus: "Heiligt der Zweck die Mittel" Um eine Abwägung des Einzelfalls wird man sich kaum argumentativ herumdrücken können. Oft sind dann Details ausschlaggebend, die im 10%-Anteil der ganzen verschriftlichten Kommunikation untergehen, weil 90% nicht verschriftlicht werden können. Wenn es dann jemand wagt, eine Entscheidung zu treffen, sollte der nicht von den entscheidungsschwachen Duckmäusern mit der umfassenden Danachweisheit verurteilt werden.
*******dus Mann
913 Beiträge
@****bo

****bo:
*****965:
Ich bin zwigespalten als Mutter, die wohl selber Hand angelegt hätte um ihr Kind wieder zu sehen und als Bürger dieses Staates, die sich vollen Herzens für dessen profunden Schutzrechte einsetzt.
Och, zu foltern ist dir ja nicht verboten (ich wüsste zumindest kein entsprechendes Gesetz). Du wirst halt anschließend dafür verurteilt und bestraft.

In der Tat ist es der Mutter eines entführten Kindes – ebenso wie auch jeder anderen Privatperson – nicht verboten, den Entführer zu foltern, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, das Leben des Kindes zu retten. Die Folter ist in diesem Fall durch Notwehr gerechtfertigt.

Hingegen ist Deine Argumentation, dass es kein Folterverbot gäbe, sondern Foltern lediglich eine Bestrafung nach sich ziehen könne, jedoch – wie auch andere schon angemerkt haben – absurd (siehe nachfolgend)!

****bo:
Das Grundgesetz gilt nur zwischen Staat und Bürger. In dem Falle handeln aber Bürger und Bürger.

Du hast zwar damit Recht, dass die Grundrechte nach dem Grundgesetz unmittelbar nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger (Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) konzipiert sind. Gleichwohl beeinflussen die Grundrechte mittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Näheres dazu kannst Du Dir unter dem Begriff "Drittwirkung der Grundrechte" ergooglen.

****bo:
Das StGB verbietet nichts, sondern bestraft nur anschließend.

****bo:
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Finde ich auch eindeutig: es ist nicht verboten. Sonst stünde dort "ist verboten" oder "untersagt".
Stattdessen steht lediglich "wird bestraft mit".

Diese Argumentation ist – wie bereits einleitend angemerkt – absurd: Wie auch der Bundesgerichtshof bestätigt hat, handelt es sich bei den Tatbeständen des Strafgesetzbuches im Regelfall selbstverständlich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Demzufolge beinhalten sie ein gesetzliches Verbot.

****bo:
*****965:
Zudem gibt es noch den Grundsatz auf das Recht der körperlichen Unversehrtheit...
1. Gilt dies nicht zwischen einzelnen Bürgern.
2. Handelt es sich dabei um ein RECHT, das du hast, nicht um ein Verbot, dem du oder jemand anderes unterliegt.

Selbstverständlich besteht ein Recht auf körperliche Unversehrtheit auch im Verhältnis der Bürger untereinander in der Weise, dass es einer Person grundsätzlich verboten ist, eine andere Person körperlich zu verletzen.

Neben der bereits oben erwähnten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ergibt sich dies daraus, dass § 223 StGB zum einen über die Strafandrohung hinaus auch ein entsprechendes gesetzliches Verbot beinhaltet (siehe vorstehend) und zum anderen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, also gerade den Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen bezwecken soll.

Zudem macht sich nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Da insoweit nach ganz herrschender Aufassung ebenso wie nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, umfasst "widerrechtlich" sämtliche Fälle, in denen nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Hieraus folgt schließlich, dass eine Körperverletzung grundsätzlich verboten ist.
*******llie Frau
2.134 Beiträge
Zitat von *******dus:
@****bo

****bo:
*****965:
Ich bin zwigespalten als Mutter, die wohl selber Hand angelegt hätte um ihr Kind wieder zu sehen und als Bürger dieses Staates, die sich vollen Herzens für dessen profunden Schutzrechte einsetzt.
Och, zu foltern ist dir ja nicht verboten (ich wüsste zumindest kein entsprechendes Gesetz). Du wirst halt anschließend dafür verurteilt und bestraft.

In der Tat ist es der Mutter eines entführten Kindes – ebenso wie auch jeder anderen Privatperson – nicht verboten, den Entführer zu foltern, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, das Leben des Kindes zu retten. Die Folter ist in diesem Fall durch Notwehr gerechtfertigt.

Hingegen ist Deine Argumentation, dass es kein Folterverbot gäbe, sondern Foltern lediglich eine Bestrafung nach sich ziehen könne, jedoch – wie auch andere schon angemerkt haben – absurd (siehe nachfolgend)!

****bo:
Das Grundgesetz gilt nur zwischen Staat und Bürger. In dem Falle handeln aber Bürger und Bürger.

Du hast zwar damit Recht, dass die Grundrechte nach dem Grundgesetz unmittelbar nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger (Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) konzipiert sind. Gleichwohl beeinflussen die Grundrechte mittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Näheres dazu kannst Du Dir unter dem Begriff "Drittwirkung der Grundrechte" ergooglen.

****bo:
Das StGB verbietet nichts, sondern bestraft nur anschließend.

****bo:
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Finde ich auch eindeutig: es ist nicht verboten. Sonst stünde dort "ist verboten" oder "untersagt".
Stattdessen steht lediglich "wird bestraft mit".

Diese Argumentation ist – wie bereits einleitend angemerkt – absurd: Wie auch der Bundesgerichtshof bestätigt hat, handelt es sich bei den Tatbeständen des Strafgesetzbuches im Regelfall selbstverständlich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Demzufolge beinhalten sie ein gesetzliches Verbot.

****bo:
*****965:
Zudem gibt es noch den Grundsatz auf das Recht der körperlichen Unversehrtheit...
1. Gilt dies nicht zwischen einzelnen Bürgern.
2. Handelt es sich dabei um ein RECHT, das du hast, nicht um ein Verbot, dem du oder jemand anderes unterliegt.

Selbstverständlich besteht ein Recht auf körperliche Unversehrtheit auch im Verhältnis der Bürger untereinander in der Weise, dass es einer Person grundsätzlich verboten ist, eine andere Person körperlich zu verletzen.

Neben der bereits oben erwähnten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ergibt sich dies daraus, dass § 223 StGB zum einen über die Strafandrohung hinaus auch ein entsprechendes gesetzliches Verbot beinhaltet (siehe vorstehend) und zum anderen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, also gerade den Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen bezwecken soll.

Zudem macht sich nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Da insoweit nach ganz herrschender Aufassung ebenso wie nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, umfasst "widerrechtlich" sämtliche Fälle, in denen nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Hieraus folgt schließlich, dass eine Körperverletzung grundsätzlich verboten ist.

Ich kann mich des Gefühls nicht verwehren, dass @****bo sich all dessen vollkommen bewusst ist - und wohl lediglich ein wenig "provozieren" wollte *mrgreen*
So, jetzt komme ich endlich dazu.

Zitat von *******dus:
****bo:
*****965:
Ich bin zwigespalten als Mutter, die wohl selber Hand angelegt hätte um ihr Kind wieder zu sehen und als Bürger dieses Staates, die sich vollen Herzens für dessen profunden Schutzrechte einsetzt.
Och, zu foltern ist dir ja nicht verboten (ich wüsste zumindest kein entsprechendes Gesetz). Du wirst halt anschließend dafür verurteilt und bestraft.

In der Tat ist es der Mutter eines entführten Kindes – ebenso wie auch jeder anderen Privatperson – nicht verboten, den Entführer zu foltern, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, das Leben des Kindes zu retten. Die Folter ist in diesem Fall durch Notwehr gerechtfertigt.
Hier ist die Frage, ob Folter "angemessen" ist - was für Notwehr notwendig ist. Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.
Und, um auf die Drittwirkung vorzugreifen: Folter ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Diese ist absolut geschützt und kann nicht einmal durch ein Gesetz beschränkt werden. Wenn also die mittel- oder gar unmittelbare Drittwirkung als gegeben angenommen wird, ist Folter auch nicht durch Notwehr zu rechtfertigen.


Zitat von *******dus:
****bo:
Das Grundgesetz gilt nur zwischen Staat und Bürger. In dem Falle handeln aber Bürger und Bürger.

Du hast zwar damit Recht, dass die Grundrechte nach dem Grundgesetz unmittelbar nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger (Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) konzipiert sind. Gleichwohl beeinflussen die Grundrechte mittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Näheres dazu kannst Du Dir unter dem Begriff "Drittwirkung der Grundrechte" ergooglen.
Das habe ich gegoogelt. Bekannt ist, dass das GG dann zu Rate gezogen wird, wenn der Gesetzgeber keine klare Regelung (z.B. unbestimmte Begriffe) getroffen hat. Dann entscheidet der Richter anhand des GG, wie der Gesetzgeber es geregelt hätte bzw hätte haben sollen.
Bei Körperverletzung etc. ist mir jedoch nichts bekannt, das irgendwie "ausgelegt" werden müsste. Die Paragraphen sind klar. Hast du denn Beispiele, dass die mittelbare Drittwirkung in einem solchen Fall angewendet wurde?

Zitat von *******dus:
****bo:
(...)
Finde ich auch eindeutig: es ist nicht verboten. Sonst stünde dort "ist verboten" oder "untersagt".
Stattdessen steht lediglich "wird bestraft mit".

Diese Argumentation ist – wie bereits einleitend angemerkt – absurd: Wie auch der Bundesgerichtshof bestätigt hat, handelt es sich bei den Tatbeständen des Strafgesetzbuches im Regelfall selbstverständlich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Demzufolge beinhalten sie ein gesetzliches Verbot.
Hast du zu dieser Entscheidung eine Nummer? Davon höre ich zum ersten Mal. Mich würde die Begründung interessieren.

Zitat von *******dus:
****bo:
*****965:
Zudem gibt es noch den Grundsatz auf das Recht der körperlichen Unversehrtheit...
1. Gilt dies nicht zwischen einzelnen Bürgern.
2. Handelt es sich dabei um ein RECHT, das du hast, nicht um ein Verbot, dem du oder jemand anderes unterliegt.

Selbstverständlich besteht ein Recht auf körperliche Unversehrtheit auch im Verhältnis der Bürger untereinander in der Weise, dass es einer Person grundsätzlich verboten ist, eine andere Person körperlich zu verletzen.
Dennoch ist ein Verbot, etwas zu tun, kein Recht des anderen. Ein Recht ist etwas, das ich aktiv einfordern kann, notfalls vor Gericht. Aber wie sollte das aussehen? Ein Gerichtsverfahren gibt es sonst nur NACH dem Gesetzesverstoß, nicht davor.
§134 BGB ist tatsächlich das erste Mal, dass ich in einem Gesetz "Verbot" lese. Das stützt deine These. Andererseits wird auf diese Weise (wie in 823 BGB) auch gern Bezug auf Gesetze mit bestimmten Eigenschaften genommen - nicht jedoch auf alle Gesetze. D.h. es könnte sich also nur auf Gesetze beziehen, die nicht nur Strafe sondern explizites Verbot beinhalten. Vmtl sieht die Rechtssprechung das aber anders.

§823 BGB Abs 2 bezieht sich nur auf Gesetze, die "diesen Schutz bezwecken". Das heißt nicht, dass der Schutz vollumfänglich ist oder dir zusteht.


Zitat von *******llie:
Ich kann mich des Gefühls nicht verwehren, dass @****bo sich all dessen vollkommen bewusst ist - und wohl lediglich ein wenig "provozieren" wollte *mrgreen*
Nope, da waren tatsächlich ein paar neue, interessante Informationen dabei.
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