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Alles was du da geschrieben und was deine Ansicht ist, ist richtig (sachlicher und guter Beitrag).
Aber, ihr Skipper und die Mitsegler, die ihr euch einen lauen schönen Urlaub machen wollt, es sei euch gegönnt, sollten aber eines wissen:
Für einen Skipper gilt das
SchSG Schiffssicherheitsgesetz
Ich habe meinen Schein vor vielen Jahren gemacht, über vieles, was darin steht, hat man mich im Unterricht nicht informiert. Selbst beim SKS fehlt dazu vieles. Nachstehend ein paar Auszüge, die uns als Hobbyskipper betreffen.
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) Ausfertigungsdatum: 09.09.1998 § 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten.
(2) Internationale Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung. Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist.
Dann kommt Paragraph § 3
Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, dass es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen
Ich will hier nicht alles kommentieren, lest selber.
(1) § 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen
(2) § 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union.
Dann kommt’s.
§ 6 Ergänzende Pflichten (3)
Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
Ich halte es immer so:
Es wird ein Logbuch geführt, so blöd das oft rüberkommt. Keiner will’s auch machen.
Im Logbuch ist eine Sicherheitseinweisung beschrieben die vorgetragen wird, die jeder im Logbuch mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat. Dieses Logbuch liegt für alle offen aus. Wer Fragen hat, kann sich immer an mich wenden.
Diese Sicherheitseinweisung geht bis zum Pinkeln über Bord bis zum nächtlichen schwimmen. Oder alle Wetterveränderungen, die aussagen, dass der Skipper sich Gedanken gemacht hat usw.
So hast du dich als Skipper einigermaßen abgesichert, und ich bin auch soweit, wer sich nicht daran hält steiget bei der nächsten Gelegenheit aus. Fertig.
Spätesten dann, wenn es einen körperlichen Schaden gibt, steht ihr vor dem Seeamt.
Das zur Verantwortung des Skippers, liebe Mitsegler.