@Lebensfreude
falls Du es tatsächlich geschafft hast, die regulären Fakten aus den Gesetzbüchern rausgearbeitet zu haben - wäre ich natürlich an der Ausarbeitung sehr interessiert. Bis dahin verlasse ich mich mehr auf Versicherungen als vollmundige Erklärungen ...
Denn ein klassischer Spruch eines Rechtsanwalts: Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich allein in Gottes Hand.
Hier nur ein kleiner Wiki-Pedia-Auszug über Haverei, nur für ein Grundgefühl was Haftung auf See bedeutet:
Große Haverei
(= auch gemeinschaftliche Haverei oder Havarie Grosse genannt.) (engl.: General Average oder Gross Average; franz.: avarie grosse)
Befindet sich das Schiff oder die Passagiere in einer Gefahrensituation und entscheidet sich daraufhin der Kapitän, dem Schiff oder der Ladung vorsätzlich Schaden zuzufügen, um Schiff, Mannschaft und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (§ 588 HGB n.F. [6]), dann handelt es sich um eine Große Haverei. Voraussetzung ist die ganze oder teilweise Rettung des Schiffs und der Ladung. Für solche Kosten, die letztlich allen zugutekommen, da sie Schiff und Ladung im Großen und Ganzen retten, sollen dann Schiff, Ladung und Fracht gemeinsam aufkommen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Große Haverei nicht zum Tragen kommt, wenn das Schiff und die restliche Ladung trotz dieser Maßnahmen dann dennoch nicht gerettet werden kann! Grundidee ist also, dass Rettungsmaßnahmen, die allen zugutekommen, auch gemeinschaftlich bezahlt werden sollen,[7] sofern nicht ohnehin der Schädiger diese Kosten zur erstatten hat. Zu den Havereikosten gehören auch die sonstigen Aufwendungen, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten.
Im § 706 HGB a.F. wurden u.a. folgende Fälle der Großen Haverei genannt:[8]
Nr. 1: Überbordwerfen von Ladung (sog. Seewurf),
Nr. 2: Leichtern von Ladung,
Nr. 3: absichtliche Strandung des Schiffes,
Nr. 6: Abwehr von Seeräubern.
Schäden an Ladung und Schiff gehören ebenso zu den Kosten der Haverei wie Aufwendungen des Reeders (z.B. bei einer Bergung oder Leichterung oder die Kosten für das Anlaufen eines Nothafens). Die Kosten werden von Schiff, Fracht und Ladung gemeinsam getragen (in Deutschland: §§ 591, 592 HGB n.F.[9]). Die Anteile werden aus dem Wert des Schiffes, dem Wert der Ladung (auch der beschädigten oder untergegangenen) und der mit der Fahrt erzielten Fracht ermittelt.
Kleine Haverei
(= auch Particular Average)
Sämtliche Kosten der Seereise wie Lotsengelder, Hafengebühren, Leuchtfeuergeld, Schlepplöhne, Kosten für Quarantäne und Auseisung etc., wurden nach § 621 HGB a.F.[4] zu der Kleinen Haverei gerechnet.
Besondere Haverei
Die Besondere Haverei umfasst alle durch einen Unfall verursachten Schäden (z.B. durch Schiffszusammenstoss, Strandung) und Kosten, die nicht zur Großen Haverei gehören und keine Nebenkosten zur Fracht darstellen. Die erläuternde Vorschrift war § 701 HGB a.F.[5].
Wenn der Schädiger die Schäden und Kosten an der Ladung bzw. am Schiff nicht getragen hat, waren jeweils die Eigentümer zu ihren Teilen für den Aufwand verantwortlich. Dabei waren Schäden, die am Schiff entstanden sind, durch den Verfrachter zu tragen, Ladungsschäden durch die Befrachter.