Versicherung
Gothaer
1.5 Ist für das Führen eines Wasserfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördliche Erlaubnis besitzt.
Quelle:
https://www.gothaer.de/Strea … d/215238?scope=gothaer_scope
Yacht-Pool
5.1 Ist für das Führen eines Wassersportfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn der Skipper die Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte.
Alle die sich guten Glaubens als Skipper freihalten lassen!
3.9 Die Skipperhaftpflicht-Versicherung gilt nicht für Skipper, die selbstständige Chartertörns gegen Entgelt organisieren oder gegen andere geldwerte Vorteile das Schiff führen.
Quelle:
http://www.yacht-pool.de/fil … ngsbedingungen_de_201807.pdf
Pantaenius
§ 4 Ausschlüsse
………
2. Sämtliche Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer durch seine Tätigkeit als Schiffsführer einen kommerziellen Nutzen, Lohn oder anderweitigen geldwerten Vorteil erhält. Wenn die Versicherung auch bei einer solchen Verwendung einer Yacht durch den Versicherungsnehmer gelten soll, ist eine vorherige besondere Vereinbarung nötig;
3. Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen, die eintreten, während die Yacht
a) von einer verantwortlichen Person geführt wird, die nicht die für das Führen der Yacht erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt;
Quelle
https://www.pantaenius.com/p … ipperhaftpflicht_Bedingungen
Behördliche Genehmigung
BRD
amtlicher SBF/See - Binnen oder für das Revier vorgeschriebener Befähigungsnachweis!