Lasst uns doch mal davon ausgehen, dass eine seegehende Yacht ordentlich registriert ist und unter deutscher Flagge segelt. ich habe gelernt, dass das Schiff so anzusehen ist wie ein schwimmendes Stück Bundesrepublik. Damit wäre doch die Zuständigkeit geklärt.
siehe dazu:
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23.6.98
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Artikel 94
Pflichten des Flaggenstaats
(1) Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in
verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam
aus.
(7) Jeder Staat läßt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder Personen eine Untersuchung durchführen.
Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom letzteren vorgenommenen
Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.