jetzt ist es amtlich!
Ausrüstungspflicht mit Fäkalientanks und Aushang von MüllentsorgungsvorschriftenMit Inkrafttreten der „Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ am 1. April 2021 werden die neuen Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Aushang der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V rechtzeitig zum Saisonbeginn wirksam.
Die Regelungen sehen wie folgt aus:
1. Nachrüstungspflicht mit Toilettenrückhaltesystemen auf der Ostsee.
Alle Schiffe, die vor 1965 gebaut wurden und weniger als 1,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 0,80 m breit sind (jeweils -10 m zur bisherigen Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1921 gebaut wurden, sind von der Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit.
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots-und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen.
Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden.
2. Pflicht zum Aushang der anzuwendenden Vorschriften über die Beseitigung von Müll auf Sportbooten über 12 Meter Länge.
Gemäß Regel 9 Abs. (I) von MARPOL Anlage V sind auf jedem Schiff von 6 oder mehr Metern Länge Aushänge über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3 und 5 über die Beseitigung von Müll anzubringen.
Entsprechend § 1 e der neuen MARPOL-ZuwV gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn 1. sich an Bord ein Merkblatt eines Verbandes über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen befindet, das mit dem BMVBS abgestimmt ist und 2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantritt informiert worden sind.
Gemeinsam mit dem DMYV hat der Deutsche Segler-Verband ein solches Merkblatt entwickelt.
Ansonsten droht bei Kontrollen ein Bußgeld.