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Ortsgebundenheit des Heilpraktikers

****Hug Mann
18 Beiträge
Themenersteller 
Ortsgebundenheit des Heilpraktikers
Hallo,

ich melde mich hier gleich einmal mit einer Frage.

Ich zitiere mal das für mich zuständige Gesundheitsamt:

Bei der Tätigkeit des Heilpraktikers handelt es sich um die ortsgebundene Ausübung eines Berufs.

Das würde eigentlich bedeuten, dass beispielsweise ein Gruppenkurs in einem Seminarhaus an einem anderen Ort (Landkreis) nicht als Heilpraktiker (Psych.) durchgeführt werden dürfte?

Hat jemand dahingehende Erfahrungen?
******712 Frau
20 Beiträge
Was sagt denn das Gesundheitsamt selber? Du hast ja sicherlich dort angerufen? 😉
******rse Mann
28 Beiträge
Nein, die Anerkennung erfolgt auf Grundlage eines Bundesgesetzes, das örtliche Gesundheitsamt ist also nur die ausführende Stelle. Nach der Anerkennung bist du im gesamten Bundesgebiet berechtigt, als Heilpraktiker zu arbeiten. Mit der Ortsgebundenheit ist nur gemeint, dass du eine Adresse für deine Praxis brauchst. (Das Gesetz stammt noch aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg).
****on Mann
16.230 Beiträge
Zitat von ******rse:
Mit der Ortsgebundenheit ist nur gemeint, dass du eine Adresse für deine Praxis brauchst. (Das Gesetz stammt noch aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg).

Genau. Es sollte "fahrendes Volk" von der Heilerlaubnis ausgeschlossen werden. Der heutigen Zeit unwürdig.
****Hug Mann
18 Beiträge
Themenersteller 
Danke für die hilfreichen Antworten.

Jeder Heilpraktiker ist gemäß § 3 HPG grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen festen Praxissitz zu begründen, um dort therapieren zu können.

"Praktizieren" darf man dann also auch anderswo. Aber es ist wohl besser, vorab lieber nicht so gezielt beim entsprechenden Gesundheitsamt nachzufragen...
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