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fotojob
Du liegst leider absolut falsch.
..... die ganze diskussion geht hier am thema vorbei. es geht bei dem DSGVO um leute, die zufällig auf ein bild geraten, und die ein recht darauf haben, dass dieses bild nicht gemacht wird ohne ihre vorherige zustimmung.
Dem ist nicht so. Es geht bei der EU-DSGVO um die Transparenz und Selbstbestimmung bei personenbezogenen Daten. Die Fotos sind nur Beifang, da sie von Juristen als personenbezogene Daten eingestuft werden. Der Kern der DSGVO dreht sich um den Umgang mit Daten, an die man gesetzeskonform gelangt ist. Und es geht dabei eben auch um Daten, an die man im Rahmen von Vertragsbeziehungen gekommen ist.
für ein tfp-shooting mit tfp-vertrag iszt das völlig unerheblich. ein tfp-vertrag ist ein vertrag, egal ob oder welches honorar vereinbart wurde, und da kannst du hinterher nicht einfach unter berufung auf den datenschutz sagen, "ne will ich jetzt nicht mehr". da gelten die vereinbarten veröffentlichungsrechte - basta.
Die DSGVO übersteuert leider jeden Vertrag. Da kann noch so oft "unwiderruflich" im TfP-Vertrag stehen - nach DSVGO gibt es ein Recht auf Widerruf und Löschung. Das ist auch unter Juristen unstrittig. Das es nicht praktikabel ist, wird ebenso gesehen. Aber an der Rechtslage ändert es nichts. Und ein "basta" hilft auch nicht weiter.
auch ein scannen oder abfotografieren analoger bilder ist vom datenschutzgesetz nicht betroffen. der datenschutz bezieht sich ja auf die daten ZEIT und evtl ORT der aufnahme, die zusammen mit dem gesicht gespeichert werden. also die information, wann und evtl wo der betroffene aufgenommen wurde. wenn du eine analoge aufnahme scannst hast du das datum des scans in der digitalen datei und nicht das datum der aufnahme.
Auch bei diesem Punkt kennst du die Grundlagen leider nicht ausreichend. Personenbezogene Daten sind auch das Aussehen - nicht nur die Verknüpfung mit Ort und Zeit einer Aufnahme. In dem Moment, wo du ein Foto einer erkennbaren Person scanst, beginnst du mit der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Und das ist aufgrund der deutschen DSGVO-Variante eben nur nach einer Einverständniserklärung erlaubt.
Aber wie dem auch sei: Wer an einen Abmahnanwalt gerät, wird auf alle Fälle Kosten haben und sich vor Gericht verantworten müssen.
Jens
P.S: @
https://www.joyclub.de/my/4897197.o_aurora_o.html - es geht bei der DSGVO nicht um "spezielle" Veranstaltungen oder Fotos. Es geht um jedes Foto. Wenn du in Ansbach das Rathaus fotografierst und es steht zufällig jemand davor - dann müsstest du vorm Fotomachen das Einverständnis dieser Person einholen. Das Einverständnis zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten. Nicht zum Veröffentlichen - das ist eine ganz andere Rechtsabteilung.