****job:
mann - aurora ....
... hör auf, für fotoshootings mit vertrag hat das überaupt keinerlei bedeutung. kapier das doch endlich.
... hör auf, für fotoshootings mit vertrag hat das überaupt keinerlei bedeutung. kapier das doch endlich.
zwischen den beiden Vertragsparteien nicht (bzw. eben nur das Vereinbarte), das stimmt- aber nicht im Rechtsverhältnis Dritten (also den Gästen) gegenüber.
Das kann man u.a. (von der DOCMA verlinkt) hier gut nachlesen:
https://www.ipcl-rieck.com/a … 7-tipps-fuer-fotografen.html
Zitat daraus:
"Während Hochzeitsfotografie sich gegenüber dem Hochzeitspaar auf ihre vertragliche Vereinbarung wird berufen können, wird diese nicht automatisch auch für Hochzeitsgäste gelten. Hochzeitsfotografen werden also gut beraten sein, entweder mit dem Hochzeitspaar zusammen Einwilligungen aller Gäste einzuholen oder aber sich durch das Hochzeitspaar von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste freistellen zu lassen. Letzteres wird sie aber allenfalls vor Schadensersatzansprüchen schützen können, nicht z. B. vor Auskunfts- & Löschungsansprüchen."
Die erwähnten Auskunftsansprüche dürfte dann übrigens endgültig auch keine der Dinge sein, die von der Meinungsfreiheit und/oder KUG gedeckt sind- selbst wenn ansonsten alles von den Gerichten wie oben vom Bundesinnenministerium "gewünscht" bewertet werden würde.
vg,