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Bildrechte

*****ter Frau
3.579 Beiträge
Ich merke,
a, hitziges Thema
b, ich bleib bei meinen vertraglich geregelten TFP Shootings, da weiß ich von anfang an, das und das und das wird so geregelt *lach*
****on Mann
356 Beiträge
@*********aphy
ich habe nicht geschrieben das ich nichts schriftlich mache sondern nur das wenn ich bezahlt werde (als Fotograf) keinen Vertrag mache da ich die Bilder nicht nutze.

@*******zzi
Das kannst du ja gerne so machen und die Bilder nutzen obwohl du als Fotograf bezahlt wurdest. Ich für meinen Teil mache das nicht weil es einfach nicht erlaubt ist und fertig. Da brauch auch niemand kommen mit Urheberrecht usw, wenn jemand Bilder von mir macht und ich nicht will das sie veröffentlich werden dann müssen die rausgenommen werden. Nennt sich Persönlichkeitsrechte und die gehen in dem Fall über das Urheberrecht..zumindest was das veröffentlichen belangt. Niemand hat das recht ohne meine Genehmigung Bilder von mir einzustellen.
Wenn ich die Seite wechsle ... ;)
***is Mann
678 Beiträge
Zitat von *******an78:
Ich merke,
a, hitziges Thema
b, ich bleib bei meinen vertraglich geregelten TFP Shootings, da weiß ich von anfang an, das und das und das wird so geregelt *lach*

Ja schön, der Vertrag ist eine Sache. Der sollte schon so sein das er nicht einfach anfechtbar ist.
Da sollte auch in einem TfP stehen das einer Fotos bekommt und der Andere das Modell. Also beide einen "ausgewiesenen" Nutzen haben. Time For Pics also. *zwinker*
*****ter Frau
3.579 Beiträge
Ich hatte bisher nie Probleme mit meinen Fotografen...
Und grundsätzlich geh ich mit dem Gedanken durchs Leben, was ich nicht vertreten kann, mach ich nicht.
Heißt in dem Fall, wenn jetzt doch mal ein Bild von mir im Netz auftauchen sollte, flipp ich nicht aus. Mit sowas muss man immer rechnen. Könnte ja auch ein Bild von mir hier sein *zwinker*
Das soll jeder so machen wie er mag. Bei mir gibt`s nur mit Vertrag dann sind beide auf der sicheren Seite. Und dann gibt es anschließend auch keine Diskussion über die Rechnung *gg*
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von ***is:

Wen im Vertrag nicht steht, das Du die Bilder nutzen darfst, vom Modell gezeichnet und wenn kein Werteausgleich wie von mir oben beschrieben, als Geld oder Geldwert, so darfst dU kein Foto veröffentlichten als Fotograf. Das trifft voll das Persönlichkeitsrecht des/der Abgebildeten.
.
Wenn im vertrag nichts steht, oder wenn schlicht kein Vetrag (wie schon gesagt, ein "Vertrag" ist schon mal gar nicht nötig, sondern eigentlich unsinn, in Wahrheit handelt es sich normalerweise um einseite Freigabeerklärungen, man kann diese natürlich auch auf einem einzelnen Stück Papier von Model und Fotografen Seite zusammen schreiben und das dann "Vertrag" nennen wenn man meint) vorhanden ist, dann gilt ganz einfach das Gesetz!
Und das sieht eben so aus:
• Der Fotograf hat das Urheberrecht. Ohne seine explizite Erlaubnis darf niemand (!) auch nicht jemand der auf dem Foto abgebildet ist das Bild vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben (oft einfach "veröffentlichen" genannt)
• Wenn eine Person erkennbar ist dann braucht man entweder die Erlaubnis des Abgebildeten (diese ist wie gesagt im zweifel erteilt denn der abgebildete bezahlt wurde) oder wenn es ein berechtigtes Interesse gibt oder es unter die Fälle von §23 KunstUrhG fällt die eine Erlaubnis auch ohne Einverständnis des Abgebildeten geben.
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von ****on:
Ich für meinen Teil mache das nicht weil es einfach nicht erlaubt ist

Und genau das ist eben FALSCH!!!!

Da brauch auch niemand kommen mit Urheberrecht usw, wenn jemand Bilder von mir macht und ich nicht will das sie veröffentlich werden dann müssen die rausgenommen werden. Nennt sich Persönlichkeitsrechte und die gehen in dem Fall über das Urheberrecht..
Auch das ist falsch!!
Kein Gesetz steht über einem anderen, mit Ausnahme des Grundgesetzes das über allen anderen Gesetzen steht.
Wenn sich Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht widersprechen, dann gilt eine Interessensabwägung und nichts anderes!


zumindest was das veröffentlichen belangt. Niemand hat das recht ohne meine Genehmigung Bilder von mir einzustellen.
DOCH!!
Nämlich genau dann, wenn es einen vom Gesetz eingeräumten Grund gibt, der das explizit erlaubt!
Boah, so viel Geschreibe um eine glasklare Angelegenheit ... mit einer Empfehlung zum Schluss.

• es ist in Bezug auf Persönlichkeitsrechte absolut irrelevant, wer wen bezahlt

• unabhängig eines Geldflusses oder beispielsweise TFP klärt und regelt man etwaige Nutzungsrechte (beidseitig) mündlich vorm Shooting und dann in einer Nutzungsvereinbarung oder Vertrag gegossen.

Alle anderen vielleicht's, wenn's und aber's hier führen zu nix und helfen dem TE null weiter.

Da zu dem Payshooting offenbar kein Vetrag vorliegt, ist es wohl am einfachsten und nettesten, dass einer zum Hörer greift und man einfach mal spicht.
Danach das Vereinbarte aufschreiben, gegenzeichnen lassen und ferdich

Man kann sich übrigens auch einzelne, durch Originalkameranummer identifizierbare Fotos freigeben lassen. Ist hier gang und gebe, da selten ein Shooting stattfindet, wo für alle Motive gleiches gilt.
@*******zzi
Ja wenn es einen Grund gibt. Wir sprechen hier aber nicht vom "öffentlichen Interesse", "besondere Kunst" oder "Zeitgeschichte". Und ökonomische Interessen sind KEIN Grund
draußen
****ro Mann
1.198 Beiträge
Kunsturheberrecht
§22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
(und nicht wundern, §1-21 sind aufgehoben)
und, bei der Entlohnung gilt die Verhältnismäßigkeit ... mit 5 Euro für 3 Stunden Akt scheitert man im Zweifelsfall vor Gericht.

Und noch etwas: Absprachen sind erstmal Verträge und Verträge gelten!
Bis auf wenige Ausnahmen (Hauskauf zB) müssen Verträge nicht schriftlich fixiert werden ... aber es schadet nichts, wenn man es tut, weil das Gedächtnis bei beiden Vertragsparteien doch mal etwas löchrig sein kann und hinterher Aussage gegen Aussage steht, was denn vereinbart wurde.
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von **********aeger:


• es ist in Bezug auf Persönlichkeitsrechte absolut irrelevant, wer wen bezahlt

ähm... NÖ!!
Das ist nicht irrelevant.

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."

https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html


Wurde der Abgebildete bezahlt, dann hat er damit automatisch auch die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben!

- unabhängig eines Geldflusses oder beispielsweise TFP klärt und regelt man etwaige Nutzungsrechte (beidseitig) mündlich vorm Shooting und dann in einer Nutzungsvereinbarung oder Vertrag gegossen.

Das mag vielleicht ein Ideal sein, aber darum geht es hier ja nicht.
Es ist ja eben genau die Frage was ist, wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt.

Alle anderen vielleicht's, wenn's und aber's hier führen zu nix und helfen dem TE null weiter.

Es geht dann, wenn es keine Vereinbarung gibt nicht um "vielleicht's, wenn's und aber's" sondern dann geht es um das, was der Gesetzgebeber in genau diesem Fall in Form von Gesetzen erlassen hat.

Da zu dem Payshooting offenbar kein Vetrag vorliegt, ist es wohl am einfachsten und nettesten, dass einer zum Hörer greift und man einfach mal spicht.
Danach das Vereinbarte aufschreiben, gegenzeichnen lassen und *ferdich*

Das wäre etwas, das man natürlich immer machen könnte. Wäre auch eine Form von "Ideal"
Meinereiner
*******Perc Mann
61 Beiträge
Um das ganze mal Rechtlich abzukürzen: du wurdest für deine Arbeit bezahlt, das Fotografieren und liefern der Bilder.
Mal vom eigenen Vertrag abgesehen, man kann viel schreiben, sind die Bildrechte komplett beim Auftraggeber. Hier gibt es auch schon Urteile bezüglich ähnlicher Fälle.
Die Sache mit dem Urheberrecht ist hier auch recht eindeutig da du im Auftrag gehandelt hast und nicht etwa für dich selbst.
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von *********aphy:
@*******zzi
Ja wenn es einen Grund gibt. Wir sprechen hier aber nicht vom "öffentlichen Interesse", "besondere Kunst" oder "Zeitgeschichte". Und ökonomische Interessen sind KEIN Grund
Nein, aber wir sprechen von Bildern, auf denen der Abgebildete evtl. nicht erkennbar ist.
Und ob es sich bei den Bildern um küntlweisch wertvolle Aufnahmen handelt kannst du ohne sie zu kennen nicht beurteilen...
**********_Mond Mann
313 Beiträge
Der Fotograf ist immer der Urheber ob er bezahlt wird oder nicht. Er darf die Bilder nutzen mit oder ohne Vertrag solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich, das Recht am eigenen Bild, wenn kein Gesicht zu erkennen ist oder sonst keine besonderen Merkmale werde keine Rechte verletzt. Ich bin Adobe Premium Stock member und Adobe winkt alle Bilder ohne Kopf durch ohne model Release. Die prüfen jedes Bild was sie verkaufen
Meinereiner
*******Perc Mann
61 Beiträge
Zitat von *******zzi:
Zitat von *********aphy:
@*******zzi
Ja wenn es einen Grund gibt. Wir sprechen hier aber nicht vom "öffentlichen Interesse", "besondere Kunst" oder "Zeitgeschichte". Und ökonomische Interessen sind KEIN Grund
Nein, aber wir sprechen von Bildern, auf denen der Abgebildete evtl. nicht erkennbar ist.
Und ob es sich bei den Bildern um küntlweisch wertvolle Aufnahmen handelt kannst du ohne sie zu kennen nicht beurteilen...


Das künstlerisch Wertvoll wird ja ganz gern her gezogen wenn alle anderen Mittel und Einigungen auf Granit beissen. In Kassel gab es dazu ein interessantes Urteil, was eben auch klar macht, nicht alles und jeder ist Künstlerisch wertvoll.

Sinnhaftigkeit sollte darin liegen zb einen Picasso oder Van Goth zu schützen.
Da die Gesetze jetzt auch nicht die neuesten sind und sehr schwammig, ist es eben weiterhin eine Einzelfallentscheidung
*********9425 Mann
652 Beiträge
...das persönliche Recht am Bild (der dargestellten Person(en)), basierend auf Artikel 2 Abs. 1 GG steht über dem Urheberrecht (BGB) des Fotografen - Nutzungsrechts-Vertrag zwischen beiden Seiten ist ein unbedingtes "Muss"!!!
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von *******Perc:
Um das ganze mal Rechtlich abzukürzen: du wurdest für deine Arbeit bezahlt, das Fotografieren und liefern der Bilder.
Mal vom eigenen Vertrag abgesehen, man kann viel schreiben, sind die Bildrechte komplett beim Auftraggeber.
oh gott... nein, nein, nein und nochmal nein!!!

Hier gibt es auch schon Urteile bezüglich ähnlicher Fälle.
Wie sollen die lauten?
Ich vermute, auf basis dessen was du hier so schreibst, dass du da bestimmt was verwechselst oder falsch verstanden hast...

Die Sache mit dem Urheberrecht ist hier auch recht eindeutig da du im Auftrag gehandelt hast und nicht etwa für dich selbst.
Doch, das Urhebrrecht ist absolut eindeutig!!! Das liegt beim Urheber (deshalb heisst das ja auch so!!)
und zwar ihne Wenn und Aber!
Das hat absolut nichts, aber auch gar nichts mit dem "Auftrag" zu tun
Wenn ich die Seite wechsle ... ;)
***is Mann
678 Beiträge
Zitat von *******zzi:
Zitat von ****on:
Ich für meinen Teil mache das nicht weil es einfach nicht erlaubt ist

Und genau das ist eben FALSCH!!!!

Da brauch auch niemand kommen mit Urheberrecht usw, wenn jemand Bilder von mir macht und ich nicht will das sie veröffentlich werden dann müssen die rausgenommen werden. Nennt sich Persönlichkeitsrechte und die gehen in dem Fall über das Urheberrecht..
Auch das ist falsch!!
Kein Gesetz steht über einem anderen, mit Ausnahme des Grundgesetzes das über allen anderen Gesetzen steht.
Wenn sich Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht widersprechen, dann gilt eine Interessensabwägung und nichts anderes!


zumindest was das veröffentlichen belangt. Niemand hat das recht ohne meine Genehmigung Bilder von mir einzustellen.
DOCH!!
Nämlich genau dann, wenn es einen vom Gesetz eingeräumten Grund gibt, der das explizit erlaubt!

Man hat dann das Recht ein Bild zu veröffentlichen, wen der Abgebildete einverstanden ist, Im Streitfall wird nach einem entsprechenden Vertrag gefragt, der muss dann vorliegen mit entsprechenden Inhalt

Personen in der Öffentlichkeit können für Pressezwecke fotografiert werden, bei Demos, normaler Straßen und Publikumsverkehr.

Und Persönlichkeiten die als öffentliche Person sehen, Stars, Politiker usw. Aber diese haben auch Privatsphäre, im häuslichen Bereich z. Bsp.
****on Mann
356 Beiträge
@*******zzi
Du kannst das ja so machen wie du es für dich halten möchtest und ich (in dem Fall) mache es so wie ich es für mich verantworten kann. Ich verstehe auch nicht warum es hier gerade um "öffentliches Interesse", "besondere Kunst" oder "Zeitgeschichte" geht, wo der TE eine ganz andere Frage gestellt hat.
Ich kann mich da nur @*********aphy anschliessen.. da es hier um den Hobbybereich geht.

Ansonsten wünsche ich noch einen entspannten Abend. Ich ziehe mich jetzt hier raus weil es wieder Formen annimmt die ich schon öfter gelesen habe und da gibt es wichtigeres im leben..

*wink* Gibson
*******ucht Paar
2.547 Beiträge
Zitat von *******zzi:
Zitat von ****on:

Wenn du bezahlt wirst dann hast du kein Recht die Bilder zu verwenden. .
nein, das ist Quatsch!
Der Fotograf hat das Urheberrecht und damit auch die Nutzungsrechte an den Bildern. Man kann die dann auch entsprechend nutzen, sprich sie verpffentlchen, soweit keine anderweitigen Rechte entgegen stehen. Zudem kennt §23 KunstUrhG durchaus auch Möglichkeiten, in denen man trotz Abbilden von Personen Bilder auch ohne ausdrückliche Genehmigung eines Abgebildeten veröffentlichen darf.

Und bevor jetzt wieder irgend jemand mit dem DSGVO Blödsinn ankommt:
Dieses kennt zum Einen in Art. 6 Abs. 1 die Möglichkeit des "Berechtigten Interesses" und zum Anderen nennt Artikel 85 Abs. 1 der DSGVO ausdrücklich die Anforderung, dass die Mitgliedsstaaten der EU nationale Ausgestaltungen der Verordnung vornehmen sollen. Dieses ist in Deutschland laut Bundesinnenministerium mit dem bereit vorhin erwähnten KunstUrhG bereits erfüllt!

Da nützt auch kein Urheberrecht.
Doch, und wie das nützt! Denn das gibt dem Fotografen, im Gegensatz zum Auftraggeber, die grundsätzliche Möglichkeit einer Veröffentlichung. Zumindest wenn §23 KunstUrhG dies erlaubt


Und wenn der Fotograf zig man das Urheberrecht hat (das hat er als Fotograf, der Bilder anfertigt immer) So hat er noch lange nicht das Nutzungsrecht. Das sind 2 paar verschiedene Schuhe.
Und wenn ein Fotograf ein payshooting hat, bezahlt wird, dann sind die Bilder für ihn tabu.
Er hat in diesem fall keinerlei Nutzungsrechte, wenn er sich die nicht schriftlich einholt.
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von *********9425:
...das persönliche Recht am Bild (der dargestellten Person(en)), basierend auf Artikel 2 Abs. 1 GG steht über dem Urheberrecht (BGB) des Fotografen - Nutzungsrechts-Vertrag zwischen beiden Seiten ist ein unbedingtes "Muss"!!!
Nein! Das selbe Recht gilt auch für den Fotografen!
Auch der hat sein Recht sich durch seine Fotografie frei zu entfalten!

Deshalb gilt dann, weil eben beide die grundsätzlich gleichwertigen Rechte haben, eine Interessensabwägung!
*******ucht Paar
2.547 Beiträge
Zitat von *******zzi:
Zitat von *********9425:
...das persönliche Recht am Bild (der dargestellten Person(en)), basierend auf Artikel 2 Abs. 1 GG steht über dem Urheberrecht (BGB) des Fotografen - Nutzungsrechts-Vertrag zwischen beiden Seiten ist ein unbedingtes "Muss"!!!
Nein! Das selbe Recht gilt auch für den Fotografen!
Auch der hat sein Recht sich durch seine Fotografie frei zu entfalten!

Deshalb gilt dann, weil eben beide die grundsätzlich gleichwertigen Rechte haben, eine Interessensabwägung!

Er kann sich ja frei entfalten.
Er sucht sich ein Model, bezahlt es angemessen und hat dann, nur dann, automatisch das Urheberrecht und auch Nutzungsrecht.
Meinereiner
*******Perc Mann
61 Beiträge
Zitat von ****30:
Der Fotograf ist immer der Urheber ob er bezahlt wird oder nicht. Er darf die Bilder nutzen mit oder ohne Vertrag solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich, das Recht am eigenen Bild, wenn kein Gesicht zu erkennen ist oder sonst keine besonderen Merkmale werde keine Rechte verletzt. Ich bin Adobe Premium Stock member und Adobe winkt alle Bilder ohne Kopf durch ohne model Release. Die prüfen jedes Bild was sie verkaufen

Sich rechtlich auf Adobe zu stützen halte ich jetzt mal für sehr Waage.
Bleiben wir doch beim deutschen Gesetzbuch, sonst könnte man ja auch mit dem Argument des Auslandgeschäftssitz vieles Rationalisieren.


Hier ein ganz interessanter Artikel dazu,

https://www.google.com/amp/s … s-persoenlichkeitsrecht/amp/
Meinereiner
*******Perc Mann
61 Beiträge
Zitat von *******zzi:
Zitat von *********9425:
...das persönliche Recht am Bild (der dargestellten Person(en)), basierend auf Artikel 2 Abs. 1 GG steht über dem Urheberrecht (BGB) des Fotografen - Nutzungsrechts-Vertrag zwischen beiden Seiten ist ein unbedingtes "Muss"!!!
Nein! Das selbe Recht gilt auch für den Fotografen!
Auch der hat sein Recht sich durch seine Fotografie frei zu entfalten!

Deshalb gilt dann, weil eben beide die grundsätzlich gleichwertigen Rechte haben, eine Interessensabwägung!

Komischerweise sehen die Gerichte das ein wenig anders und entscheiden fast durchgehend für das Persönlichkeitsrecht.
Image 21
*******zzi Mann
116 Beiträge
Zitat von *******ucht:

Und wenn der Fotograf zig man das Urheberrecht hat (das hat er als Fotograf, der Bilder anfertigt immer) So hat er noch lange nicht das Nutzungsrecht. Das sind 2 paar verschiedene Schuhe.
Und wenn ein Fotograf ein payshooting hat, bezahlt wird, dann sind die Bilder für ihn tabu.
Er hat in diesem fall keinerlei Nutzungsrechte, wenn er sich die nicht schriftlich einholt.

Nein, das ist kompletter Blödsinn!!!

Der Fotograf ist der Urheber. Er alleine hat das Recht nutzungsrechte einzuräumen.
Wenn der Auftraggeber die Bilder nutzen will (also z.B. im Internet Veröffentlichen) und sie sich nicht nur daheim in's Wohnzimmer hängenn will, dann braucht er die Nutzungsrechte dafür vom Fotografen

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Diese Nutzungsrechte kann der Fotograf dem Kunden entweder als einfaches oder als exklusives Nutzungsrecht geben. Nur dann, wenn er dem Kunden exklusive Rechte gibt, dann dürfte er, wenn er sich nicht die eigene Nutzung vorbehalten hat, die Bilder selbst nicht nutzen. Hat der Kunde nur die einfachen Nutzungsrechte oder hat der Fotograf nicht explizit nutzungsrechte eingeräumt, dann kann der Fotograf die Bilder natürlich auch nach wie vor selbst nutzen.
Die Nutzungsrechte räumen sich aber in aller Regel nicht irgendwie "von selbst" ein! Diese muss der Fotograf wie gesagt dem Auftraggeber explizit einräumen!
Nur dann, wenn von der Art des Shootings auf eine entsprechende Nutzung geschlossen werden kann, dann hat der Auftraggeber für diesen Zweck gebundene (!) Nutzungsrechte.
Z.B. wenn man ein Bewerbungsfoto machen lässt, dann kann davon ausgegangen werden, dass dieses Bild auch auf entsprechende Jobbörsen etc. auf Bewerber-Profilen hinterlegt werden darf. Dises Bild darf dann aber nicht z.B. auf der Facebook-Seite oder sonst wo genutzt werden.
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