„Moin
@*******zzi
ich habe hier erstmal mitgelesen - und war mehr als irritiert, dass Du das KunstUrhG so hervortust - ich habe den Eindruck, dass hier ein gewisses "Sendungsbewusstsein" vorliegt
(für den Laien: missionarischer Eifer)
Ich bin kein Experte, daher lasse ich kompetentere Personen sich mitteilen
https://de.wikipedia.org/wik … %BCnste_und_der_Photographie
Hier wird erwähnt, dass das KunstUrhG 1965 mehrheitlich in dem heute geltenden Urheberrecht aufgeht. Nebene dem Urheberrecht gibt es noch weitere Rechte, die zu beahcten sind - hier wiurden z.B. die Personenrechte genannt - eine schöne Übersicht was es alles zu beachten gilt ist hier zusammengefasst
https://www.interfoto.de/202 … chte-neben-dem-urheberrecht/
was übrig gebleiben ist (so vestehe ich es) - sind die Teile im Kontext "Recht am eigenen Bild".
Es gibt 2 Dinge um die es geht, nämlich die Rechte des Urhebers, die im Urheberrecht geregelt sind und die Rechte des Abgebildeten, die im
KunstUrhG geregelt werden.
Da der Fragensteller ja nun mal fragt, wie es denn nun aussieht wenn er Bilder veröffentlicht auf dem jemand abgebildet ist geht es um... na, um was... was meinst du?!?
Es geht um's KunstUrhG!
Deshalb (!) "tu ich das so hervor"! Weil es genau das ist worum es geht.
Da brauchst du dich also nicht wundern. Das hat nichts mit "Sendungsbewusstsein" zu tun, sondern schlicht und ergreifend mit kompetenter Beantwortung der Frage!
Fakt ist (Adresse an
@*********Fotos ), dass ein Vertrag mehr als angeraten ist, um die Rechte zu klären
joa... wäre halt dann gut, wenn man einen hätte. Dann wär das natürlich einfach. Ist hier aber wohl nicht der Fall. Aber wenn man keinen hat, dann gelten die
gesetzlichen Regelungen.
a) das Persönlichkeitsrecht - das Recht am eigenen Bild welches Dir als Fotograf für einen bestimmte Form der Verwertung vom Fotografierten übertragen wird.
Diese werden im KunstUrhG geregelt
b) umgekehrt, zur Klärung der Rechte (Nutzungsrechte) für den Fotografierten, da Du ja die Urheberrechte hast (Du darfst bestimmen wer damit was tun darf und lassen soll).
diese weren im UrhG geregelt
Da Du nun aber in Deinem Beispiel davon gesprochen hast, eine Entgeldleistung für die Erstellung der Bilder genommen hast, geht dies REchtssprechung im allgemeinen davon aus, dass Deine Rechte - die Du hast - gegen Geld an den Zahlenden übertragen hast. Alles andere muss zwingend vertraglich geregelt werden
ähm... nö.
Zu aller erst einmal kann man das Urheberrecht ja nicht "abgeben". Man kann lediglich nutzungsrechte
einräumen.
Wenn du nun aber von einem Fotografen Bilder von dir machen lässt, dann hast du da erst einmal keine (!) weiter reichenden Rechte an den Bildern. Du darfst dir die Bilder in dein Album kleben oder sie dir in deiner Wohnung an die Wand hängen, aber du darfst sie nicht irgendwo veröffentlihen, darfst sie nicht auf dein Facebook Profil laden oder sonst was damit machen. Dazu muss dir der Fotograf erst mal entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Die hast du nicht automatisch, auch nicht wenn du dafür bezahlst.
Bestenfalls könnte es sein, dass wenn ein Shooting explizit für einen bestimmten Zweck verinbart ist, dass dann davon ausgegangen werden kann dass da antsprechende Rechte beinhaltet sind, wie das Beispiel das ich schon mal angeführt habe, wenn du Bewerbungsfotos machen lässt, dass dann (zweckgebunden!) entsprechende Rechte auch zur Veröffentlichung auf einschlägigen Webseiten beinhaltet sind. Sonst aber nichts weiteres.
Wenn du nun einen Fotogafen beauftragst Bilder für die Webseite deines Kleingarten-Vereins zu machen, dann müssen da explizit die Nutzungsrechte übertragen werden und da dann auch klar definiert sein, was diese Rechte umfassen. Dies wird dann eben auch explizit auf die Website des Vereins beschränkt sein und du darfst sie dann nicht noch für dein Gartenbau-Fachgeschäft mit benutzen das du nebenbei betreibst und auch nicht für einen gedruckten Flyer des Vereins die dann im Supermarkt ausgelegt werden um neue Mitglieder im werben. In aller Regel werden die Bilder dann auch nur als einfaches und nicht als exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, heisst der Fotograf darf die Bilder dann, wenn er sie für sehr gelungen hält, zum Beispiel auch auf seine Website als Arbeitsbeispiel zeigen, wenn nicht anderweitige Rechte dagegen sprechen.